Dokumente zu Cum-Ex

- Die Liste mit möglicherweise verdächtigen Cum-Ex-Fällen, die das Bundeszentralamt für Steuern im November 2009 erstellte (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-liste-verschlampt-1.4951239)
- Das Schreiben des BMF aus dem Mai 2009, wonach in bestimmten Fällen keine Anrechnung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG und keine Erstattung gem. §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1 EStG, § 11 Abs. 2 InvStG von Kapitalertragsteuer erfolgen sollte
- Sämtliche Informationen zum Treffen von StS Kukies mit Johannes Kahrs am 2.4.2019, insbesondere interner und externer Schriftverkehr, Vermerke, Vorlagen, Protokolle

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. März 2022
  • Frist
    9. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    138,75 Euro
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Liste mit m…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente zu Cum-Ex [#242596]
Datum
6. März 2022 20:03
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Liste mit möglicherweise verdächtigen Cum-Ex-Fällen, die das Bundeszentralamt für Steuern im November 2009 erstellte (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-liste-verschlampt-1.4951239) - Das Schreiben des BMF aus dem Mai 2009, wonach in bestimmten Fällen keine Anrechnung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG und keine Erstattung gem. §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1 EStG, § 11 Abs. 2 InvStG von Kapitalertragsteuer erfolgen sollte - Sämtliche Informationen zum Treffen von StS Kukies mit Johannes Kahrs am 2.4.2019, insbesondere interner und externer Schriftverkehr, Vermerke, Vorlagen, Protokolle
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 242596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242596/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag vom 6. März 2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
16. März 2022
Status
Warte auf Antwort
1016,6 KB
geschwärzt
758,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag vom 6. März 2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist im Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingegangen und wird unter dem o. g. Geschäftszeichen bearbeitet. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um Übersendung nachfolgend aufgeführter amtlicher Informationen: „- Die Liste mit möglicherweise verdächtigen Cum-Ex-Fällen, die das Bundeszentralamt für Steuern im November 2009 erstellte (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-liste-verschlampt-1.4951239) - Das Schreiben des BMF aus dem Mai 2009, wonach in bestimmten Fällen keine Anrechnung gem. §36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG und keine Erstattung gem. §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1 EStG,§ 11 Abs. 2 InvStG von Kapitalertragsteuer erfolgen sollte - Sämtliche Informationen zum Treffen von StS Kukies mit Johannes Kahrs am 2.4.2019, insbesondere interner und externer Schriftverkehr, Vermerke, Vorlagen, Protokolle.“ Der zu erwartende Recherche- und Bearbeitungsaufwand wird im vorliegenden Fall deutlich über das Maß einer „einfachen Auskunft“ hinausgehen, da zunächst überprüft werden muss, ob und in welchen Arbeitsbereichen überhaupt noch einschlägige amtliche Informationen im Bundesministerium der Finanzen vorhanden sind. Auch ist nicht auszuschließen, dass Drittbeteiligungserfordernisse nach § 5 IFG bestehen. Nach § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen erhoben. Bei einer Herausgabe bzw. Teilherausgabe von Informationen können gemäß § 10 IFG i. V. m. Anlage Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 zu § 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Gebühren von 15,00 bis 500,00 Euro für das Heraussuchen der Unterlagen, die Antragsprüfung, eine möglicherweise durchzuführende Beteiligung Dritter oder gegebenenfalls vorzunehmende Schwärzungen anfallen. Ob und in welcher Höhe Gebühren in diesem Fall tatsächlich anfallen, kann allerdings erst mit Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages ermittelt werden. Das wird dann auf Grundlage des § 10 IFG und der Informationsgebührenverordnung erfolgen. Ich bitte Sie daher zunächst um Mitteilung, ob Sie an Ihrem IFG-Antrag trotz der Entstehung möglicher Gebühren festhalten möchten. Bitte teilen Sie mir in diesem Zusammenhang auch mit, wer Kostenschuldner dieses IFG sein soll. Sollte ich bis zum 14. April 2022 keine Antwort von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie eine weitere Bearbeitung nicht wünschen. Diese Mitteilung ist ausdrücklich keine Zusage, dass Ihnen im Laufe der weiteren Bearbeitung tatsächlich Zugang zu amtlichen Informationen gewährt wird. Dies kann erst nach Abschluss aller erforderlichen Bearbeitungsschritte entschieden werden. Bis zu Ihrer Rückmeldung ruht die weitere Bearbeitung dieses Antrags. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: VB5-0 1319/22/10089 [#242596] VB5-0 1319/22/10089 Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte an meiner Anfrage f…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: VB5-0 1319/22/10089 [#242596]
Datum
17. März 2022 16:04
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
VB5-0 1319/22/10089 Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte an meiner Anfrage fest. Lassen Sie mich darauf hinweisen, dass Ihr Schreiben, es könnten Gebühren zwischen "15 und 500 Euro" entstehen, es sei aber nicht klar, ob überhaupt Gebühren anfallen, in punkto Bürgernähe stark verbesserungswürdig ist. Man bekommt den Eindruck, dass BMF sei gar nicht an der Bearbeitung von IFG-Anfragen interessiert. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 242596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242596/
Bundesministerium der Finanzen
V B 5 - O 1319/22/10089 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihr u.s. Antragsverfahren. In diesem l…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
V B 5 - O 1319/22/10089; Dokumente zu Cum-Ex
Datum
29. April 2022 10:03
Status
Warte auf Antwort
V B 5 - O 1319/22/10089 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihr u.s. Antragsverfahren. In diesem liegen nun einige Dokumente vor, welche die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG erforderlich machen. Wie Sie wissen, ist ein solches Verfahren zeit- und kostenintensiv. Ich bitte hiermit um Mitteilung, ob Sie mit der Durchführung eines solchen Verfahrens einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Wäre es möglich, mir mitzuteilen, welche Dokumente d…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: V B 5 - O 1319/22/10089; Dokumente zu Cum-Ex [#242596]
Datum
29. April 2022 10:06
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Wäre es möglich, mir mitzuteilen, welche Dokumente dies sind, sodass ich ggf. darauf verzichten kann, um die Drittbeteiligung zu sparen? Oder gibt es eine Möglichkeiten, Teile der Dokumente zu schwärzen, um auf die Drittbeteiligung verzichten zu können? Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 242596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242596/
Bundesministerium der Finanzen
V B 5 - O 1319/22/10089 Sehr geehrter Herr Semsrott, die in Rede stehenden Dokumente betreffen den dritten Antra…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
V B 5 - O 1319/22/10089; Dokumente zu Cum-Ex
Datum
29. April 2022 10:26
Status
Warte auf Antwort
V B 5 - O 1319/22/10089 Sehr geehrter Herr Semsrott, die in Rede stehenden Dokumente betreffen den dritten Antragsgegenstand. Wenn Sie auf die Preisgabe personenbezogener Daten verzichten, könnten diese geschwärzt werden. Dadurch könnte - nach vorläufiger Einschätzung- auf die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens verzichtet werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich erkläre mich mit der Unkenntlichmachung der pers…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: V B 5 - O 1319/22/10089; Dokumente zu Cum-Ex [#242596]
Datum
29. April 2022 13:23
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich erkläre mich mit der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 242596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242596/
Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid BMF Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag vom 06. März 2022 ist im Bundesministerium der Finanz…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid BMF
Datum
10. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag vom 06. März 2022 ist im Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingegangen. Unter Berufung auf das IFG stellen Sie folgenden Antrag: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Liste mit möglicherweise verdächtigen Cum-Ex-Fällen, die das Bundeszentralamt für Steuern im November 2009 erstellte (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaf...) - Das Schreiben des BMF aus dem Mai 2009, wonach in bestimmten Fällen keine Anrechnung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG und keine Erstattung gem. §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1 EStG, § 11 Abs. 2 InvStG von Kapitalertragsteuer erfolgen sollte - Sämtliche Informationen zum Treffen von StS Kukies mit Johannes Kahrs am 2.4.2019, insbesondere interner und externer Schriftverkehr, Vermerke, Vorlagen, Protokolle“ Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Ihrem Antrag gebe ich im nachfolgend dargestellten Umfang statt. Im Übrigen lehne ich diesen ab. II. Hinsichtlich der Kosten ergeht noch ein gesonderter Bescheid. BEGRÜNDUNG Zu I. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG). Was eine amtliche Information ist, bestimmt sich nach §2 Nummer 1 IFG. Danach handelt es sich bei einer amtlichen Information um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, welche nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören ausdrücklich nicht dazu. Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG nicht. 1) Liste mit möglicherweise verdächtigen Cum-Ex-Fällen, die das Bundeszentralamt für Steuern im November 2009 erstellte Das von Ihnen begehrte Dokument ist im Bundesministerium der Finanzen vorhanden. Aus nachfolgenden Gründen kann Ihnen jedoch nur eingeschränkter Zugang zu diesem Dokument gewährt werden. § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. § 30 AO (Steuergeheimnis) Das Dokument „Meldung zur Behandlung von Leerverkäufen um den Dividendenstichtag“ enthält eine Vielzahl von Angaben zu steuerlichen Einzelfällen, die dem Steuergeheimnis gem. § 30 AO unterliegen. Das Steuergeheimnis des § 30 AO begründet eine Geheimhaltungspflicht 1.8. d. § 3 Nummer 4 IFG und begründet ein besonderes Amtsgeheimnis. Es erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person (vgl. Schoch; § 3, Rn. 243). Zu den vom Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen zählt bereits die Tatsache der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens als solches sowie sämtliche Maßnahmen, die von Beteiligten, von Finanzbehörden oder von Dritten in einem konkreten Verwaltungsverfahren getroffen wurden. Konkret steht § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. § 30 AO Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO Ihrem Begehren entgegen. Das von Ihnen begehrte Dokument enthält eine Vielzahl steuerlicher Angaben, welche auch anonymisiert Rückschlüsse auf Beteiligte zulassen würden. Damit könnte selbst durch Schwärzung aller steuerlich relevanten Daten nicht ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf konkrete geschützte steuerliche Verhältnisse ermöglicht werden. Damit ist es nicht sinnvoll möglich, Ihnen Zugang zu gewähren, ohne zugleich gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu verstoßen. Da ein Rechtfertigungsgrund für eine zulässige Offenbarung im Sinne des § 30 Absatz 4 AO Ihnen gegenüber nicht vorliegt, lehne ich Ihren auf dieses Dokument gerichteten IFG-Antrag ab. § 3 Nummer 1 d IFG (Schutz der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden) Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht außerdem dann nicht, soweit das Bekanntwerden der beantragten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann (§ 3 Nummer 1 d IFG). Die Gesetzesbegründung zum IFG weist darauf hin, dass die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern die Kontrolle der Finanzbehörden voraussetzt, dass die Besteuerung des Steuerpflichtigen vollständig und richtig erfolgt (BTDrs. 15/4439, S. 9). BMF ist zwar in der Regel nicht mit einzelnen Besteuerungsverfahren befasst, gleichwohl als oberste Bundesbehörde Finanzbehörde i. S. d. § 3 Nummer 1 d IFG. Die von Ihnen beantragte Liste ist Bestandteil noch nicht abgeschlossener Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren. Auch eine teilweise Veröffentlichung könnte sich auf den Fortgang der Verfahren auswirken. Denn die betroffenen Sachverhalte liegen zwar zum Teil mehrere Jahre zurück, die steuerlichen Sachverhalte sind aber allein wegen des Alters nicht zwangsläufig abgeschlossen. Sie sind auch heute noch Grundlage für aktuelle, nicht abgeschlossene Besteuerungsvorgänge. Im Austausch mit den für Besteuerung, Aufsicht und Prüfung zuständigen Bundes- und Landesbehörden wurden dem BMF dabei jene Informationen bekannt, die unter das Steuergeheimnis fallen. Die Herausgabe dieser Informationen würde die Vorgehensweise der Finanzverwaltung in laufenden Besteuerungsverfahren betreffen und deren Durchführung erheblich gefährden. Außerdem ist die Liste Teil noch laufender Steuerstrafverfahren. Durch die Informationen würde zudem bekannt, welche konkreten Fallgestaltungen die Finanzverwaltung prüft und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Es bestünde die Gefahr, dass die ergriffenen Maßnahmen der Steuerbehörden ins Leere laufen und nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Mitteilung an Dritte die betroffenen Steuerpflichtigen auch im Hinblick auf die breite Medienberichterstattung schwerstwiegend benachteiligen würde. Aus diesen Gründen wird der Zugang zu diesem Dokument auch zum Schutz der Kontrollund Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden (§ 3 Nummer 1 d) IFG) abgelehnt. 2) BMF-Schreiben vom 05.05.2009 - IV C 1 -S 2252/09/10003 BStBl 2009 Das von Ihnen begehrte Dokument ist im Bundesministerium der Finanzen vorhanden. Es ist aber auch bereits im Internet veröffentlicht und damit öffentlich zugänglich (§ 9 Abs. 3 IFG). Eine eigene Informationsbeschaffung im Internet, etwa unter https://datenbank.nwb.de/Dokument/342... scheint vorliegend zumutbar. Aus diesem Grund lehne ich Ihren hierauf gerichteten Antrag nach Ausübung des mir eingeräumten Ermessens ab. 3) Sämtliche Informationen zum Treffen von StS Kukies mit Johannes Kahrs am 2.4.2019 Diesem Antragsgegenstand ließen sich insgesamt 5 Dokumente zuordnen, welche Ihnen als Anlage dieses Schreibens übersandt werden. Auf die Preisgabe personenbezogener Daten hatten Sie verzichtet. Dadurch konnte auf die Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Drittbeteiligungsverfahrens verzichtet werden. „Bearbeiterdaten“ im Sinne des § 5 Absatz 4 IFG wurden nicht geschwärzt. Außerdem wurde in einem Dokument das KFZ-Kennzeichen des für den Transport von Personen der Leitungsebene des Bundesministeriums der Finanzen eingesetzten PKW geschwärzt, da die Bekanntgabe des Kennzeichens ein Sicherheitsrisiko aller potentiellen Nutzer des Fahrzeugs darstellt. Der Informationsausschluss beruht insoweit auf § 3 Nummer 2 IFG. Schutzgut ist hier die Gefährdung von Rechtsgütern des Einzelnen, konkret der körperlichen Unversehrtheit aller Nutzer des Fahrzeugs, da bei Bekanntwerden des weiterhin im Einsatz befindlichen KFZ-Kennzeichens eine Zuordnung und gezielte Verfolgbarkeit des Fahrzeugs und möglicher Insassen ermöglicht werden würde. Zu II. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen erhoben. Die Kostenfestsetzung erfolgt im Rahmen eines gesonderten Bescheids. Rechtsbehelfsbelehruns: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren IFG-Antrag vom 6. März 2022 wurde mit Bescheid vom 10. Ma…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
13. Juni 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren IFG-Antrag vom 6. März 2022 wurde mit Bescheid vom 10. Mai 2022 (GZ: VB5 - O 1319/22/10089; DOK. 2022/0463068) abschließend entschieden. Zu den im Bescheid angekündigten Kosten wurde bislang noch keine Entscheidung getroffen. Dies erfolgt nun im Rahmen dieses KOSTENBESCHEIDES: Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls werden die Kosten vorliegend auf 138,75 Euro festgesetzt. Gemäß §10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen erhoben. Auf der Grundlage von § 10 Absatz 3 Satz 1 IFG i. V. m. § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und Teil A Nummer 2.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 IFGGebV ergeben sich für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die Kosten wie folgt: Gebühren: Unter Anwendung pauschalierter Stundensätze wurden für die Gebührenberechnung insgesamt folgende Aufwände in Ansatz gebracht: 1 Stunde und 45 Minuten des höheren Dienstes x 60,00 Euro / Stunde = 105,00 Euro 45 Minuten des gehobenen Dienstes x 45,00 Euro / Stunde = 33,75 Euro Gesamtaufwand: 138,75 Euro Gemäß Teil A Nummer 2.2 der Anlage zur IFGGebV beträgt der Gebührenrahmen bei Herausgabe von Abschriften 30,00 bis 500,00 Euro, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Gründe, die eine Gebührenermäßigung gemäß § 2 IFGGebV rechtfertigen, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Auslagen: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6/15 -, juris) steht der Erhebung von Auslagen nach der IFGGebV derzeit entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind. Auslagen für die Erstellung der Ihnen übersandten Kopien werden daher nicht erhoben. Bitte überweisen Sie den Betrag von 138,75 Euro bis zum 15. Juli 2022 auf das nachfolgende Konto: Bundeskasse Halle Deutsche Bundesbank Leipzig IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEF 1860 Verwendungszweck: 1180 0552 4465 Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn gegen den Kostenbescheid ein Rechtsbehelf erhoben wurde. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Kostenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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