Die Berechnung von Herrn Hecken bzgl. der Kassensitze für Psychotherapie

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat angegeben, dass 7.000 Kassensitze nötig wären, um den Bedarf zu erträglichen Wartezeiten zu decken. Der G-BA hat eine eigene Berechnung erstellt, laut der 2.500 Kassensitze nötig seien.
Herr Hecken hat eigene Modellrechnungen angestellt und kam auf 776 Kassensitze.

Ich bitte darum, dass Herr Hecken diese Modellrechnungen nachvollziehbar öffentlich macht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bundespsychot…
An Gemeinsamer Bundesausschuss Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Die Berechnung von Herrn Hecken bzgl. der Kassensitze für Psychotherapie [#243561]
Datum
16. März 2022 19:21
An
Gemeinsamer Bundesausschuss
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat angegeben, dass 7.000 Kassensitze nötig wären, um den Bedarf zu erträglichen Wartezeiten zu decken. Der G-BA hat eine eigene Berechnung erstellt, laut der 2.500 Kassensitze nötig seien. Herr Hecken hat eigene Modellrechnungen angestellt und kam auf 776 Kassensitze. Ich bitte darum, dass Herr Hecken diese Modellrechnungen nachvollziehbar öffentlich macht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243561 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243561/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinsamer Bundesausschuss
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage vom 16. März 2022. …
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Die Berechnung von Herrn Hecken bzgl. der Kassensitze für Psychotherapie [#243561]
Datum
17. März 2022 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage vom 16. März 2022. Mit freundlichen Grüßen

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Gemeinsamer Bundesausschuss
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, für Ihre E-Mail vom 16. März 2022 an den Gemeinsamen Bundesausschuss…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Die Berechnung von Herrn Hecken bzgl. der Kassensitze für Psychotherapie [#243561] // Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
13. April 2022 11:55
Status
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, für Ihre E-Mail vom 16. März 2022 an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zum Thema Bedarfsplanung bedanken wir uns. Das Instrument, mit dem der G-BA die Landesebene bei der Sicherstellung einer angemessenen Versorgung unterstützt, ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie. Auf der Landesebene wird dann nicht nur die tatsächliche Versorgungssituation festgestellt, sondern auch darüber entschieden, ob und inwieweit von dem bundeseinheitlichen Rahmen, den der G-BA vorgibt, abgewichen werden sollte, um eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. In ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage wies die Bundesregierung Mitte Januar 2021 unter Berufung auf Gesundheitsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) darauf hin, dass für keine andere Fachgruppe als die der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Versorgung ein vergleichbares Wachstum verzeichnet werden konnte: „Nahmen 2011 noch 23.622 psychologische und ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der Versorgung teil, sind es 2019 34.335.“ Im Hinblick auf das Leistungsangebot sei dieses international einzigartig. (Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/...) Die Bedarfsplanungs-Richtlinie finden Sie hier: https://www.g-ba.de/informationen/ric... alle Beschlüsse sowie jeweils weitere relevante Informationen zur Bedarfsplanungs-Richtlinie sind der Richtlinie zugeordnet: https://www.g-ba.de/richtlinien/4/bes.... Mit Blick auf die von Ihnen geäußerte Bitte weisen wir darauf hin, dass Herr Prof. Hecken keine eigenen Modellrechnungen angestellt hat. Vielmehr hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Ergebnis eines Vergabeverfahrens einem wissenschaftlichen Konsortium der Ludwig-Maximilians-Universität München den Auftrag erteilt, ein Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung zu erstellen. Zum Kontext: Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, bis zum 1. Juli 2019 die geltenden Verhältniszahlen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie zu überprüfen und hierauf aufbauend die Planungsinstrumente weiterzuentwickeln. Das Gutachten zeigt für die Weiterentwicklung der Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Vielzahl von Lösungsansätzen und Empfehlungen auf. Dabei hat es auch die Grenzen des Rechtsrahmens, in dem sich die Bedarfsplanung bewegen kann, deutlicher gemacht. So sind manche Vorschläge (etwa die Anwendung von Gravitationsmodellen) beispielsweise aufgrund ihrer Komplexität und aus rechtlichen Gründen nicht flächendeckend umsetzbar. Das Gutachten finden Sie ebenfalls auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (https://www.g-ba.de/downloads/39-261-...). Im Ergebnis und in Verbindung aller Zahlen zeigt das Gutachten in der psychotherapeutischen Versorgung mehr ein Verteilungsproblem als ein Kapazitätsproblem auf: * Für die Gruppe der Psychotherapeuten (PT) kommt das Gutachten nur unter ganz bestimmten Annahmen und unter Anwendung einer veränderten Systematik der Bedarfsplanung mithilfe von Gravitationsmodellen auf einen Bedarf von 2.413 zusätzlichen PT-Kapazitäten. * Zugleich zeigt das Gutachten auch eine deutliche Zahl (2.527) an PT in Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad von 140 % auf, welche es nach gesetzlichen Vorgaben abzubauen gelte. * Entsprechend heißt es im Gutachten: „Für einzelne Arztgruppen – beispielsweise die Gruppe der Psychotherapeuten – kann ein hoher zusätzlicher Bedarf an Arztkapazitäten bestehen (Tabelle C.7.1) und gleichzeitig werden viele Arztkapazitäten über 140 Prozent verzeichnet (Tabelle C.7.2). Dies kann der Fall sein, wenn das Angebot der Fachgruppe regional deutlich ungleich verteilt ist und die Angebotsdichte regional stark variiert.“ Dennoch wurde im Zuge der Reform der Bedarfsplanung 2019 die Möglichkeit geschaffen, damit bundesweit zusätzliche Kapazitäten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (776 Sitze, siehe PM vom 16. Mai 2019<https://www.g-ba.de/presse/pressemitt...>) ausgewiesen werden können. Dies hat nicht Herr Prof. Hecken, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss einstimmig beschlossen. Der G-BA ist hier einer Empfehlung des Gutachtens gefolgt, nach welcher die historisch bedingte starke Spreizung der typenbezogenen Verhältniszahlen aufgehoben werden sollte, indem neue Zulassungsmöglichkeiten außerhalb der Kernstädte ausgewiesen werden. Zugang und Erreichbarkeit (nicht zuletzt auch bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) sollten sich mit der deutlichen Kapazitätsanpassung zuzüglich ggf. noch zu besetzender Plätze aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe (§ 101 Abs. 4 SGB V „Quotenplätze“) jenseits von Kernstädten verbessern. Das Gutachten wie auch die Tragenden Gründe<https://www.g-ba.de/beschluesse/3798/> zum Beschluss stellen die Hintergründe der Berechnungen wie auch der Entscheidungen nachvollziehbar dar. Im Sinne der Transparenz wurde das Gutachten im Oktober 2018 zudem in einer öffentlichen Veranstaltung des G-BA vorgestellt und diskutiert: https://www.g-ba.de/service/veranstal... Mit freundlichen Grüßen