Stand des Regierungsvorhabens „Staatliche Seenotrettung“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Staatliche Seenotrettung (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die de…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Staatliche Seenotrettung“ [#243783]
Datum
18. März 2022 15:16
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Staatliche Seenotrettung (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243783/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz; Gebühreninformation Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18. März 2022 beantragen Si…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz; Gebühreninformation
Datum
24. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18. März 2022 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Hei- mat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von: ,Dokumenten, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Staatliche Seenotrettung (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.“ Im Hinblick auf den Umfang der von Ihnen angefragten Informationen und den hierzu vorliegenden zahlreichen Unterlagen ist zu erwarten, dass Ihr IFG-Antrag nicht im kostenfreien Rah- men von 30 Minuten bearbeitet und somit kostenfrei beschieden werden kann. Zur Bearbeitung Ihres Antrags bedarf es umfangreicher Aktensichtung, welche Vorgänge, die von mehreren Organisationseinheiten hier im Haus bearbeitet werden, von Ihrer Fragestellung be- troffen sind. Danach ist eine umfassende Prüfung erforderlich, bei welchen Dokumenten ein Informationszugang aufgrund gef. bestehender Verschlusssacheneinstufung oder aus anderen Ver- sagungsgrunden des IFG abzulehnen ist. Infolgedessen müssten entsprechende Dokumente voraussichtlich umfassend geschwarzt werden. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebüh- ren nach Mafigabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informations- freiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung — IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grund- satzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Fur Anfragen, deren Bearbeitung langer als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15 € und 500 € erhoben werden. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errech- net sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Nach bisheriger lediglich kursorischer Schätzung würde ein Mitarbeiter des höheren Dienstes voraussichtlich 6 Stunden (60 €/Std.), ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 4 Stunden (45 €/Stunde) und ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes 2 Stunden (30 €/Std) für die Bearbeitung des Antrages benötigen. Damit würden Gebühren in Höhe von 600,00 Euro anfallen, die jedoch aufgrund der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsge- setz (Informationsgebührenordnung) - IFGGebV) vom 02.01.2006 auf den Höchstbetrag von 500,00 Euro gedeckelt würden. Ich bitte um Ihr Verstandnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben. Ich bitte Sie, mir bis zum 4. April 2022 mitzuteilen, ob Sie im Hinblick auf die Höhe der anfallen- den Gebühren an der Bearbeitung Ihres IFG-Antrages festhalten möchten. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Bearbeitung Ihres Antrags ausgesetzt. Da nicht auszuschließen ist, dass gegebenenfalls Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen sind, müsste Ihr Antrag auch gem. § 7 Abs. 1 IFG begründet werden. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass im Falle eines Drittbeteiligungsverfahrens eine Erledigung innerhalb der Monatsfrist gemaß § 7 Abs. 5 IFG nicht möglich sein wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz; Gebühreninformation [#243783] Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte an dem A…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz; Gebühreninformation [#243783]
Datum
29. März 2022 14:16
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte an dem Antrag (Stand des Regierungsvorhabens „Staatliche Seenotrettung“, #243783), auch im Hinblick auf die möglicherweise anfallenden Kosten, festhalten. Sollte sich bei der Bearbeitung herausstellen, dass ein Drittbeteiligungsverfahren unvermeidbar ist, werde ich die dafür notwendige Begründung nachliefern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243783/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz; Hier: Staatliche Seenotrettung Sehr [geschwärzt], mit E-Mail vom 18. März 2022 beant…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz; Hier: Staatliche Seenotrettung
Datum
20. April 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], mit E-Mail vom 18. März 2022 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Hei- mat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von: „Dokumenten, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Staatliche Seenotrettung (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.“ Es wird davon ausgegangen, dass Sie sich bei Ihrer Anfrage auf die Passage im Koalitionsvertrag beziehen, nach welcher eine „staatlich koordinierte und europäisch getragene Seenotrettung im Mittelmeer“ sowie eine Weiterentwicklung von „Maßnahmen wie den Malta-Mechanismus“ angestrebt wird. Ihr Antrag wird abgelehnt; Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: 1. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG besteht ein Informationsanspruch nicht, wenn das Bekanntwer- den der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungenversteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union sowie den Verein- ten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik hinsichtlich des jeweiligen Staates und/oder der zwischenstaatlichen Organisation verfolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Okto- ber 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 15). Vorliegend sind die auswärtigen Belange als auch das diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik Deutschland generell zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt. Außenpolitisches Ziel der Bundesregierung bleibt es, als vertrauenswürdiger Verhandlungs- partner im Rahmen der Europäischen Union wahrgenommen zu werden, um u.a. eigene Interes- sen bestmöglich umsetzen und zugleich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Lösungen finden zu können. Aus den angeforderten Dokumenten lassen sich Positionen europäischer Partner unmittelbar oder mittelbar während eines über mehrere Monate andauernden Verhandlungsprozesses ent- nehmen. Mit einer Offenlegung der Staatennamen, Länderkürzel oder Regionalgruppen bzw. des Verhandlungsstands der von Ihnen angeforderten Dokumente würde das BMI die genaue Zuord- nung von Positionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei und zu den Gesprä- chen zu demin Frage stehenden Thema preisgeben. Den Mitgliedstaaten darf aber durch das na- tionale Informationsfreiheitsrecht nicht die Möglichkeit genommen werden, über die Offenle- gung ihrer Gesprächsbeiträge und Entscheidungen selbst zu entscheiden. Eine direkte Zuordnung durch Offenlegung von Staatennamen/Länderkürzeln/Regionalgruppen darf daher einerseits nicht ohne die jeweilige explizite Zustimmung der betroffenen Seite ermög- licht werden, andererseits obliegt es darüber hinaus jeweils der Einschätzungsprärogative der Bundesregierung, ob eine Veröffentlichung dieser eindeutigen Zuordnung bestimmter Länder in der internen Berichterstattung nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könnte oder nicht. Wie oben bereits geschildert, erwarten auch vor dem Hintergrund unter- schiedlicher interner Wahrnehmungen und Deutungen die an solchen Verhandlungen teilneh- menden Staaten, dass das innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle Bespro- chene bzw. Bewertete nicht durch einen beteiligten Staat direkt offenbart bzw. eine klare Zuord- nung ermöglicht wird. Andernfalls wäre die Bereitschaft der Mitgliedstaaten geschmälert, sich über vertrauliche Argumente, Überlegungen und Positionen zukünftig offen auszutauschen. Die Offenlegung der erbetenen Dokumente und die damit verbundene Offenbarung von politi- schen Details würden die auswärtigen Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten belasten und eine gewünschte offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zukünftig erschweren. Eine Veröffent- lichung der Dokumente könnte dazu führen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Ruf als verlässlicher und vertrauensvoller Partner einbüßt. Es müsste in der Folge mit einem allgemei- nen Vertrauensverlust in die Bundesrepublik Deutschland als Partner im geschützten internatio- nalen Informationsaustausch gerechnet werden und infolgedessen damit, dass die Zusammenar- beit künftig weniger eng und vertrauensvoll gestaltet würde, was den bereits erwähnten außenpolitischen Zielen der Bundesregierung abträglich und ihre Glaubwürdigkeit innerhalb der inter- nationalen Gemeinschaft beschädigen würde. Die angefragten Dokumente können Ihnen daher gem. § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG nicht zur Verfügung gestellt werden. 2. Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen, § 3 Nr. 3 Buchst. a) IFG Gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. a) IFG besteht ein Informationsanspruch nicht, wenn durch das Be- kanntwerden der Information die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird. § 3 Nr. 3 Buchst. a) IFG schützt diese Vertraulichkeit und damit den Prozess der Entscheidungsfindung sowie die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt selbstverständlich auch für Verhandlungen im Rahmen der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen sich darauf verlassen können, dass die ver- einbarte Vertraulichkeit der Verhandlungen gewahrt wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei ihren Verhandlungen daher darauf vertrauen können, dass die Zuordnung von intern bewerteten Ge- sprächsinhalten nicht in die Öffentlichkeit gelangen, sondern vertraulichen diplomatischen Ge- sprächskanälen vorbehalten bleiben. Andernfalls würde dies die Bereitschaft der anderen Seite schmälern, sich zukünftig mit der Bundesregierung über sensible bzw. vertrauliche Inhalte aus- zutauschen und damit die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Eine Einsichtsmöglichkeit in Unterlagen, die Inhalte vertraulicher Beratungen in einem interna- tionalen bzw. europäischen Verhandlungs- und Meinungsbildungsprozess zum Gegenstand ha- ben, welche noch nicht abgeschlossen sind, würde mithin zukünftige Beratungen/Verhandlun- gen dazu innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. Für eine sachgerechte und unbefangene Kommunikation im internationalen bzw. europäischen Kontext ist eine Gesprächssituation erforderlich, die es auch den Beteiligten ermöglicht, sich - ohne Beteiligung einer breiten Öffentlichkeit - im Vorfeld einer zu veröffentlichenden Entscheidung auszutauschen. Der Informationszugang kann bezüglich der erbetenen Dokumente daher auch gem. § 3 Nr. 3 Buchst. a) IFG nicht gewährt werden. 3. Verweis auf bereits veröffentlichte Informationen Informationen, welche unter Berücksichtigung der vorangehend genannten Punkte bereits zum Sachstand des genannten Regierungsvorhabens veröffentlicht werden können, wurden durch die Bundesregierung bereits im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts zur Verfügung ge- stellt. Hierzu wird insbesondere auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 26. Januar 2022 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Christoph de Vries (Bundestagsdrucksache 20/534) sowie auf die Antwort der Bundesregierung vom 25. März 2022 auf die Fragen 12 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 20/1221) verwiesen. Die entsprechenden Drucksachen sind unter https://dip.bundestag.de/ öffentlich abrufbar; auf § 9 Abs. 3 IFG wird insoweit verwiesen. 4. Gebühren Da im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrags festgestellt wurde, dass keine Unterlagen hierzu herausgegeben werden können, werden entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 23.03.2022 keine Gebühren erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesminis- terium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Nie- derschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder in elektronischer Form 1. durch eine E-Mail, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, an die E-Mail-Adresse Poststelle@bmi.bund.de, oder 2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse Poststelle@bmi-bund.de-mail.de erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt]