Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz

Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab:
1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021,
- bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...)
- bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund)
- die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren
jeweils gegliedert nach
- Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt)
- Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst)
beide Punkte untergliedert nach
- Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.)

(bitte antworten Sie OBERHALB dieser E-Mail - vielen Dank!)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. März 2022
  • Frist
    23. April 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vor dem Hinter…
An Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#243894]
Datum
19. März 2022 17:46
An
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab: 1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. 2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021, - bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...) - bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund) - die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren jeweils gegliedert nach - Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt) - Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst) beide Punkte untergliedert nach - Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.) (bitte antworten Sie OBERHALB dieser E-Mail - vielen Dank!)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243894/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre E-Mail erhalten. Nach Prüfung Ihres Anliegens müssen wir Sie gem. § 10 Absat…
Von
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Betreff
WG: Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#243894]
Datum
13. April 2022 17:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre E-Mail erhalten. Nach Prüfung Ihres Anliegens müssen wir Sie gem. § 10 Absatz 2 LIFG zunächst darauf hinweisen, dass die Gebühren, die im Zuge der Bearbeitung und Beantwortung Ihres Anliegens anfallen, zusammen voraussichtlich 200 Euro übersteigen werden. Es werden voraussichtlich Kosten in Höhe von 1.536 Euro entstehen (24 h à 64?). Sofern Sie Ihr Anliegen trotz der anfallenden Gebühren weiterverfolgen möchten, bitten wir um eine entsprechende Erklärung. Wir weisen Sie insofern darauf hin, dass wir die Übersendung der begehrten Informationen im Falle einer Weiterverfolgung Ihres Antrags gemäß § 19 Absatz 1 LGebG von der Zahlung eines entsprechenden Vorschusses abhängig machen werden. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind eines der wenigen Gesundheitsämter, das für eine Anfrage dieser Art eine …
An Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#243894]
Datum
13. April 2022 20:39
An
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind eines der wenigen Gesundheitsämter, das für eine Anfrage dieser Art eine Gebühr verlangt. Die Gebühr in dieser Höhe von über 1000 € bin ich jedoch nicht bereit zu tragen. Können Sie die Frage auch weniger detailliert beantworten, sodass die Bearbeitungskosten entfallen? Falls dies der Fall ist, bitte ich um eine Priorisierung bei der Beantwortung der Frage nach der Anzahl der Anfragen durch Externe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243894/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in gemäß § 10 Abs. 1 LIFG können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem…
Von
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Betreff
Antwort: AW: WG: Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#243894]
Datum
19. April 2022 15:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in gemäß § 10 Abs. 1 LIFG können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem LIFG Gebühren erhoben werden. Sofern Sie Ihren Antrag nach Ihrer Rückmeldung vom 13.04.2022 nur auf Ihre zweite Frage beschränken möchten, wird auch diese Bearbeitung nicht gebührenfrei erfolgen können und voraussichtlich die Höhe von 200 Euro übersteigen (§ 10 Abs. 2 S. 1 LIFG). Aus Ihrer Rückmeldung vom 13.04.2022 geht indes nicht klar hervor, ob Sie im Hinblick auf die entstehenden Gebühren überhaupt einen Antrag weiterverfolgen möchten. Wir bitten Sie daher unsere Aufforderung hinsichtlich der Weiterverfolgung Ihres Anliegens eindeutig zu beantworten. Sie haben derweil auch die Möglichkeit Ihren Antrag zu präzisieren. Sofern wir nichts mehr von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Anliegen erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ [#243894]
Datum
19. April 2022 17:52
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/243894/ Ich bin der Meinung, die vom Landratsamt Enzkreis geschätzten Gebühren von 1.536 Euro sind deutlich zu hoch für den Umfang dieser Anfrage. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 243894.pdf Anfragenr: 243894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243894/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ [#243894]
Datum
19. April 2022 17:52
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, angesichts Ihrer prognostizierten Kosten beschränke ich mit auf die zweite Frage m…
An Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ [#243894]
Datum
19. Mai 2022 21:54
An
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, angesichts Ihrer prognostizierten Kosten beschränke ich mit auf die zweite Frage mit einem geschätzten Bearbeitungsgebühren von 200 Euro und erkläre mich bereit diese zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 19. April 2022 Az: 0221.4-15/319 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 19. April 2022 Az: 0221.4-15/319
Datum
23. Juni 2022 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
943,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Als Anlage erhalten Sie unsere Antwort dazu. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir können Ihre Anfrage nach Weitergabe von Kontaktpersonen-Daten nach R…
Von
Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt
Betreff
Landratsamt Enzkreis: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#243894]
Datum
15. Juli 2022 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir können Ihre Anfrage nach Weitergabe von Kontaktpersonen-Daten nach Rücksprache mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz wie folgt beantworten: Die meisten Anfragen zu Kontaktpersonen-Daten kamen von den Ortspolizeibehörden, die Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Infektionsschutzgesetz und "Zuständigkeitsverordnung nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg" benötigen. Sie werden auf gesichertem Weg übermittelt. Detailierte Daten zu Anfragen von Kontaktpersonen von und deren Übermittlung an die Ortspolizeibehörden liegen in direkter Form nicht vor. Diese zu extrahieren wäre enorm zeitaufwendig, und darauf haben sich unsere ersten Gebührenschätzungen bezogen. Es gab keine Anfragen von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörden. Weitere Anfragen zur Kontaktpersonen kamen von den Berufsgenossenschaften im Rahmen von deren gesetzlichem Auftrag, berufsbedingte Ansteckungen und Erkrankungen an Corona zu überpürfen. Hier waren ingesamt 20 Anfragen nach Kontaktpersonen auf postalischem Weg erfolgt. Diesen wurden keine neuen Daten zur Verfügung gestellt, sondern nur Daten bestätigt, wenn diese im Rahmen ihrer Ermittlungen bereits bekannt waren. Dies war in 10 der Anfragen der Fall, die wir ebenfalls postalisch beantwortet haben. Insgesamt haben wir die LUCA-App nur zweimal zur Kontaktpersonennachverfolgung genutzt. Diese Daten wurden ausschließlich von Ortspolizeibehörden im Rahmen der o.g. Zuständigkeit angefragt. mit freundlichen Grüßen