Sehr geehrter Herr Kempen,
mit E-Mail vom 22. Marz 2022 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen:
- sämtliche Korrespondenz mit Vertretern von Tesla Inc.
- sämtliche Dokumente (interne und externe Korrespondenz, Sprechzettel, Entwurfe etc.) im Zusammenhang mit dem Besuch der Tesla-Fabrik in Grünheide durch Bundeskanzler Scholz“
Ich bat Sie mit Schreiben vom 23. Marz 2022 um Konkretisierung des ersten Teils. Sie teilten mir per E-Mail vom 30. Marz 2022 mit, dass Sie sämtliche Korrespondenz mit Vertretern von Tesla Inc. im Sachzusammenhang mit der wirtschaftlichen Ansiedlung von Tesla Inc. in Deutschland beantragen.
Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen:
1. Sie erhalten Zugang zu den unter 1. aufgeführten Dokumenten.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden auf 15,00 EUR festgesetzt.
Gründe
§ 1 Abs. 1 IFG gewahrt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch ist zudem auf die bei der Behörde vorhandenen Informationen beschrankt.
Nach diesem Maßstab wird Ihnen Zugang im Hinblick auf den Besuch der Tesla Fabrik in Grünheide von Bundeskanzler Scholz zu dem nachfolgenden aufgeführten Dokument des Bundeskanzleramtes gewahrt, soweit einzelne Passagen nicht versagt werden:
Lfd Nr: 1
Aktenzeichen: 421 — Au 035, NA 5
Datum des Dokuments: 18.03.2022
Bezeichnung/Beschreibung: Eröffnung der Tesla Gigafactory Grünheide
Anmerkungen: Seite 4, §9 Abs. 3 IFG
Der Zugang wird durch Übersendung einer einfachen Kopie als Anlage zu diesem Bescheid gewahrt.
Dem begehrten Informationszugang zur Rede von Herrn Bundeskanzler Scholz (Seite 4) steht vorliegend der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 3 IFG entgegen. Danach kann ein Antrag u. a. abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zuganglichen Quellen selbst beschaffen kann.
Die Rede ist unter folgendem Link veröffentlicht: httos:/
Awww.bundeskanzler.de/bkde/aktuelles/rede-von-bundeskanzler-scholz-anlaesslich-der-eroeffnung-der-teslagigafactory-am-22-maerz-2022-in-gruenheide-mark--2018766.
Im Übrigen wird Ihr Antrag auf die Herausgabe von Korrespondenz mit Vertretern der Tesla Inc. im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ansiedlung in Deutschland abgelehnt. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur, soweit die verlangten amtlichen Informationen bei der in Anspruch genommenen Bundesbehörde auch vorliegen. Im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes liegen keine Informationen im Sinne Ihrer Anfrage vor.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Die Gebühr ist gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr bemisst sich bei Herausgabe von Abschriften nach § 10 Abs. 3 IFG in
Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Hier ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen.
Die Hohe der innerhalb dieses Rahmens festzusetzenden konkreten Gebühr bemisst sich in erster Linie nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensatze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für
die Entscheidung Uber Ihren Antrag wurden 30 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 60,00 EUR und 30 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00
EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren belauft sich mithin auf 45,00 EUR.
Unter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzleramt bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenahmens zusteht und unter Berücksichtigung der Gesamtanzahl der zuganglich gemachten Dokumente wird die Gebühr auf 15,00 EUR festgesetzt.
Sie werden gebeten, die Gebühr in Höhe von 15,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens: ,17180 0531 2591 IFG-Anfrage In 2022 NA 051/Kempen‘ innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARKDEF 1860 bei der Deutschen Bundesbank -— Filiale Leipzig zu Überweisen.
Mit freundlichen Grüßen