Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 22.03.2022 auf Akteneinsicht und Informationserteilung nach dem IFG. Sie haben beantragt alle Unterlagen (z.B. Rundschreiben, Bewertungen, Kommunikation) im Zusammenhang mit dem Einsatz von ukrainischen Identitätsnachweisen (Reisepässe, Personalausweise etc.) zur Identifizierung von Personen für Finanzdienstleistungen (z.B. Kontoeröffnung) zu erhalten.
Das Verwaltungsverfahren zu Ihrem Antrag auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG führe ich unter folgendem Aktenzeichen GW 11-FR 6180-2022/0001. Ich bitte Sie, dieses Aktenzeichen im zukünftigen Schriftverkehr mit mir anzugeben.
Ich möchte Sie auch auf die veröffentlichte Aufsichtsmitteilung der BaFin (
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroe...) sowie die veröffentlichte Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (Amtliche Veröffentlichungen – Bundesanzeiger<
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/...>) hinweisen, die sich auf die geldwäscherechtliche Identifizierung ukrainischer Personen anhand einer ukrainischen Identity Card beziehen.
Bitte teilen Sie mir mit, ob ihrem Informationsbegehren damit bereits genüge getan ist.
Ich teile Ihnen mit, dass für eine weitergehende Information eventuell eine Gebühr nach § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: IFGGebV) und der Anlage zum IFGGebV erhoben werden kann. Ob Gebühren anfallen werden und auch zur Höhe der Gebühren kann ich zu diesem Verfahrensstand noch nicht abschließend bewerten. Ich werde vor dem Erlass eines Bescheids bezüglich der Gebührenhöhe erneut mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung
Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter
https://www.bafin.de/dok/11142484.
Recht, den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen
Gemäß § 12 IFG haben Sie das Recht, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen, wenn Sie Ihre Rechte nach dem IFG als verletzt ansehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen