Darf der Arbeitgeber auf Grund von § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trotz der Aufhebung von 3G am Arbeitsplatz noch tägliche Testnachweise verlangen?

Mein Arbeitgeber verlangt tägliche Testnachweise obwohl die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG ohne Übergangsfrist am 20.03.2022 ersatzlos aufgehoben wurden. Er bezieht sich auch auf § 2 Abs. 3 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und das Hausrecht.

Arbeitgeber:
„aktuell gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften noch keine
Rechtsprechung. Insoweit gibt der von Ihnen angegebene Link (https://www.haufe.de/amp/personal/arbeitsrecht/neuer-gesetzentwurf-der-ampelkoalition-zu-corona-massnahmen_76_555018.html)
eine Rechtsauffassung wieder, die nicht bindend ist. Nach unserer
Rechtsaufassung steht uns aktuell über § 2 Abs. 3 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Arbeitgeber das Recht zu, im Rahmen
einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen, welche Maßnahmen
erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit zu gewährleisten.

Hat mein Arbeitgeber recht?
Gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften § 28b IfSG noch keine
Rechtsprechung?
Muß ich tägliche 3G Nachweise erbringen um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. März 2022
  • Frist
    26. April 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein Arbeitgeber …
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Darf der Arbeitgeber auf Grund von § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trotz der Aufhebung von 3G am Arbeitsplatz noch tägliche Testnachweise verlangen? [#244362]
Datum
23. März 2022 05:30
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein Arbeitgeber verlangt tägliche Testnachweise obwohl die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG ohne Übergangsfrist am 20.03.2022 ersatzlos aufgehoben wurden. Er bezieht sich auch auf § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und das Hausrecht. Arbeitgeber: „aktuell gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften noch keine Rechtsprechung. Insoweit gibt der von Ihnen angegebene Link (https://www.haufe.de/amp/personal/arbeitsrecht/neuer-gesetzentwurf-der-ampelkoalition-zu-corona-massnahmen_76_555018.html) eine Rechtsauffassung wieder, die nicht bindend ist. Nach unserer Rechtsaufassung steht uns aktuell über § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Arbeitgeber das Recht zu, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Hat mein Arbeitgeber recht? Gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften § 28b IfSG noch keine Rechtsprechung? Muß ich tägliche 3G Nachweise erbringen um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244362 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244362/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
[Vorgang: 730742] Corona: 3G-Nachweis- und Kotrollpflichten[#244362] <p>Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 730742] Corona: 3G-Nachweis- und Kotrollpflichten[#244362]
Datum
30. März 2022 12:13
Status
Warte auf Antwort
<p>Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,</p> <p>der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG erstreckt sich ausschließlich auf einen Zugang auf physisch (idR in der Form von Akten) bei den Beh&ouml;rden des Bundes vorhandene amtliche Informationen. Er vermittelt keinen Anspruch auf eine Beratung durch diese.</p> <p>Unabh&auml;ngig davon geben wir gerne im Rahmen des Auftrags der Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu informieren, die nachfolgenden Informationen. Bitte beachten Sie dabei, dass diese allgemeinen Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellt. Falls eine solche gew&uuml;nscht ist, wird auf die rechtsberatenden Berufe verwiesen.</p> <p><br /> Wir m&ouml;chte Sie darauf hinweisen, dass sich Ihre Anfrage inhaltlich auf die Angaben im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beziehungsweise der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordung (Corona-ArbSchV) sowie auf die Umsetzung im betrieblichen Einzelfall bezieht. Dabei handelt es sich um die rechtliche Einordnung eines Sachverhaltes, der nicht in unserem Zust&auml;ndigkeitsbereich liegt.</p> <p>Auf der FAQ-Seite des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie Informationen zum Thema 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten. Falls Sie dar&uuml;ber hinausgehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das BMAS.</p> <p> </p> <p>https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html</p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p>Mit freundlichen Gr&uuml;ßen<br /> <br /> <br /> Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br /> Informationszentrum<br /> Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br /> 44149 Dortmund<br /> Telefon: +49 231 9071-2071<br /> Fax: +49 231 9071-2070<br /> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p>