Liste der durch die Firewall blockierten Dienste

alle durch die zentrale HU-Firewall[1] aus dem Universitätsnetz zum Internet blockierten Ports und Websites wie z.B. Stadtplandienst[2]

[1]: https://www.cms.hu-berlin.de/de/dl/netze/firewall
[2]: https://www.hu-berlin.de/de/suche/stadtplan/sperre_html

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. März 2022
  • Frist
    27. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste der durch die Firewall blockierten Dienste [#244628]
Datum
25. März 2022 17:22
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle durch die zentrale HU-Firewall[1] aus dem Universitätsnetz zum Internet blockierten Ports und Websites wie z.B. Stadtplandienst[2] [1]: https://www.cms.hu-berlin.de/de/dl/netze/firewall [2]: https://www.hu-berlin.de/de/suche/stadtplan/sperre_html
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244628/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Humboldt Universität zu Berlin
Sehr Antragsteller/in Sie haben einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsges…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Liste der durch die Firewall blockierten Dienste [#244628]
Datum
5. April 2022 13:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Sie haben einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt und bitten um Zusendung aller durch die zentrale HU-Firewall aus dem Universitätsnetz zum Internet blockierten Ports und Websites. Ihr Antrag vom 25.03.2022 wird abgelehnt. 1. Gemäß § 1 IFG ist der Zweck des Gesetzes, "durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen" (....). Zudem besteht gemäß § 3 I IFG lediglich ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Folglich muss es sich um Informationen handeln, die bereits Bestandteil von Akten sind, die bei der öffentlichen Stelle geführt werden. Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen nicht als Akte bzw. Akteninhalt vor. Eine entsprechende Liste der blockierten Dienste und Websites müsste zunächst erzeugt werden. Dazu müssten die Konfigurationen der Geräte ausgelesen und die Daten sodann aufbereitet werden. Einen Anspruch auf Erstellung bzw. Erzeugung von Akten oder Akteninhalten sieht das IFG jedoch nicht vor. 2. Unabhängig von dem Umstand, dass die Humboldt-Universität keine Akten führt, deren Bestandteil die von Ihnen erbetenen Informationen sind, stünde Ihrem Auskunftsbegehren auch § 7 IFG entgegen. Gemäß § 7 Satz 1 2. Alt. IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Durch eine breite Veröffentlichung einer entsprechenden Liste mit Informationen zu den durch die Firewall blockierten Diensten und Websites sind gezieltere und effizientere Angriffe auf die Sicherheitsstruktur der HU möglich. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Information ist zudem weder ersichtlich noch haben Sie ein solches dargelegt. Der befürchtete Schaden für die Humboldt-Universität zu Berlin wäre darüber hinaus nicht nur gering. Ein Anspruch auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 1 VIG ist nicht gegeben, da das VIG vorliegend nicht anwendbar ist. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Humboldt-Universität zu Berlin, vertreten durch den kommissarischen Präsidenten, Herr Prof. Dr. Peter Frensch, Unter den Linden 6, 10099 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen,