Sehr Antragsteller/in
Sie haben einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt und bitten um Zusendung aller
durch die zentrale HU-Firewall aus dem Universitätsnetz zum Internet
blockierten Ports und Websites.
Ihr Antrag vom 25.03.2022 wird abgelehnt.
1.
Gemäß § 1 IFG ist der Zweck des Gesetzes, "durch ein umfassendes
Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln
öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten
unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen" (....).
Zudem besteht gemäß § 3 I IFG lediglich ein Recht auf Einsicht in oder
Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten
Akten.
Folglich muss es sich um Informationen handeln, die bereits Bestandteil
von Akten sind, die bei der öffentlichen Stelle geführt werden.
Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen nicht als Akte bzw.
Akteninhalt vor. Eine entsprechende Liste der blockierten Dienste und
Websites müsste zunächst erzeugt werden. Dazu müssten die
Konfigurationen der Geräte ausgelesen und die Daten sodann aufbereitet
werden.
Einen Anspruch auf Erstellung bzw. Erzeugung von Akten oder
Akteninhalten sieht das IFG jedoch nicht vor.
2.
Unabhängig von dem Umstand, dass die Humboldt-Universität keine Akten
führt, deren Bestandteil die von Ihnen erbetenen Informationen sind,
stünde Ihrem Auskunftsbegehren auch § 7 IFG entgegen.
Gemäß § 7 Satz 1 2. Alt. IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder
Aktenauskunft nicht, soweit dadurch den Betroffenen durch die
Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden
entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das
schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.
Durch eine breite Veröffentlichung einer entsprechenden Liste mit
Informationen zu den durch die Firewall blockierten Diensten und
Websites sind gezieltere und effizientere Angriffe auf die
Sicherheitsstruktur der HU möglich.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser
Information ist zudem weder ersichtlich noch haben Sie ein solches
dargelegt. Der befürchtete Schaden für die Humboldt-Universität zu
Berlin wäre darüber hinaus nicht nur gering.
Ein Anspruch auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 1 VIG ist nicht gegeben, da
das VIG vorliegend nicht anwendbar ist.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Widerspruch bei der Humboldt-Universität zu Berlin,
vertreten durch den kommissarischen Präsidenten, Herr Prof. Dr. Peter
Frensch, Unter den Linden 6, 10099 Berlin, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen,