Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung

Anfrage an: Stadt Darmstadt

Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Alle aktuelle gültigen und für die Zukunft bereits geplanten Dienstanweisungen betreffen der Verkehrsüberwachung.
Darunter insbesondere (nicht abschließend) Anweisungen zu
1. der Überwachung des ruhendes Verkehrs (insb. Falschparker).
2. der Überwachung von Baustellen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) iVm §1 der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zust ändige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. April 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
Stephan Voeth
Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung Sehr geehrte Damen und Herren, bitte sen…
An Stadt Darmstadt Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung [#245184]
Datum
1. April 2022 01:14
An
Stadt Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle aktuelle gültigen und für die Zukunft bereits geplanten Dienstanweisungen betreffen der Verkehrsüberwachung. Darunter insbesondere (nicht abschließend) Anweisungen zu 1. der Überwachung des ruhendes Verkehrs (insb. Falschparker). 2. der Überwachung von Baustellen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) iVm §1 der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zust ändige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Stephan Voeth Anfragenr: 245184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245184/ Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Darmstadt
Sehr geehrter Herr Vöth, Ihre Email wurde zuständigkeitshalber an die Stadtpolizei der Wissenschaftsstadt Darmsta…
Von
Stadt Darmstadt
Betreff
Antw: Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung [#245184]
Datum
1. April 2022 08:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Vöth, Ihre Email wurde zuständigkeitshalber an die Stadtpolizei der Wissenschaftsstadt Darmstadt (<<E-Mail-Adresse>>) und an das Mobilitätsamt (<<E-Mail-Adresse>>) weitergeleitet. Freundliche Grüße
Stadt Darmstadt
Sehr geehrter Herr Voeth, leider ist Ihre Anfrage erst am 26.04.22 bei uns eingegangen. Daher wird sich Ihre Bean…
Von
Stadt Darmstadt
Betreff
Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung
Datum
27. April 2022 12:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Voeth, leider ist Ihre Anfrage erst am 26.04.22 bei uns eingegangen. Daher wird sich Ihre Beantwortung leider etwas verzögern. Wir bitten um Ihr Verständnis. Freundliche Grüße
Stadt Darmstadt
Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung- Dienstanweisungen betreffen der Verkehrsüb…
Von
Stadt Darmstadt
Betreff
Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung- Dienstanweisungen betreffen der Verkehrsüberwachung
Datum
28. April 2022 15:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Voeth, wir haben Ihre Anfrage geprüft. Bei der von Ihnen genannten Dienstanweisung handelt es sich um innerdienstliche Handlungsanweisungen die über sensible Informationen in dem dargestellten Bereich verfügen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Freundliche Grüße
Stephan Voeth
AW: Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung- Dienstanweisungen betreffen der Verkeh…
An Stadt Darmstadt Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
AW: Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung- Dienstanweisungen betreffen der Verkehrsüberwachung [#245184]
Datum
28. April 2022 21:03
An
Stadt Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe keine explizite Dienstanweisung genannt und bitte zumindest um Mitteilung welche Dienstanweisung(en) nicht herausgegeben werden kann/können. Die Ablehnung einer Anfrage nach §82 Abs. 2 lit. b) bedarf zudem einer ausführlichen Begründung. Ich bitte darum diese nachzureichen Ich bezweifle außerdem, dass das Bekanntwerden einer Dienstanweisung betreffend der Verkehrsüberwachung die öffentliche Sicherheit tangiert. Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 245184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245184/ Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Darmstadt
Antw: AW: Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung- Dienstanweisungen betreffen der …
Von
Stadt Darmstadt
Betreff
Antw: AW: Antrag nach dem HDSIG iVm der Darmstädter Informationsfreiheitssatzung- Dienstanweisungen betreffen der Verkehrsüberwachung [#245184]
Datum
29. April 2022 08:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Voeth, Ihre Anfrage wurde vom zuständigen Fachamt abgelehnt mit der Ihnen genannten Begründung. Freundliche Grüße
Stephan Voeth
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze H…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung“ [#245184]
Datum
2. Mai 2022 21:45
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/245184/ Der vierte Teil des HDSIG ist einschlägig, da die Stadt Darmstadt diesen per Informationsfreiheitssatzung unverändert eingeführt hat https://www.darmstadt.de/fileadmin/PDF-Rubriken/Rathaus/satzungen/170.pdf Ich bin der Meinung, meine Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Stadt Darmstadt beruft sich bei der Verweigerung der Auskunft auf §82 Abs. 2 lit. b) HDSIG. Angefragt waren lediglich die Dienstanweisungen betreffend der Verkehrsüberwachung. Auf meinen Hinweis, dass es für die Ablehnung nach §82 Abs. 2 lit. b) HDSIG zumindest einer genaueren Begründung bedarf wurde nur auf die Ablehnung des zuständigen Fachamtes verweisen. Auch wurde mir die Auskunft verweigert, welche Dienstanweisungen überhaupt vorhanden sind. Ich bezweifle, dass das Bekanntwerden der angefragten Dienstanweisung(en) mit §82 Abs. 2 lit. b) HDSIG begründet werden kann. Aber selbst wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden sollte, so müsste die Behörde zumindest die teilweise Schwärzung prüfen oder zumindest eine genauere und bessere Begründung zur Verfügung stellen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anhänge: - 245184.pdf - 2022-04-29_1-RechtsbehelfsbelehrungIFS.docx Anfragenr: 245184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245184/
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. Mai 2022 12:58
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Stephan Voeth
Sehr << Anrede >> leider kann ich Ihren Ausführungen nicht genauer folgen. Sie schreiben, dass Ordnun…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung“ [#245184]; unser Az.: 90.22.35:0017/wz [#245184]
Datum
23. Mai 2022 21:51
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider kann ich Ihren Ausführungen nicht genauer folgen. Sie schreiben, dass Ordnungswidrigkeitsbehörden aufgrund § 81 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 40 Abs. 2 HDSIG nicht zur Auskunft verpflichtet seien. §81 regelt aber, dass die Behörden im Rahmen ihrer Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben auskunftspflichtig sind. Soweit ihre Ausführungen darauf Zielen, das Ordnungswidrigkeitsbehörden in dieser Aufzählung nicht aufgenommen sind, so ist die Informationsfreiheitssatzung der Stadt iVm. §81 Abs. 7 einschlägig, da diese das Anwendungsgebiet des 4.Absatzes des HDSIG auf den " Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt" erweitert. Aber vielleicht übersehe ich auch etwas. Über eine kurze Erläuterung würde ich mich freuen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 245184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245184/ Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr [geschwärzt], ich komme zurück auf Ihre o.g. Beschwerde. Ich habe die Stadt Darmstadt mit Schreiben von heu…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung“ [#245184]; unser Az.: 90.22.35:0017/wz [#245184]
Datum
16. August 2022 15:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich komme zurück auf Ihre o.g. Beschwerde. Ich habe die Stadt Darmstadt mit Schreiben von heute um Stellungnahme gebeten. Sobald mir eine Rückäußerung vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]]; [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] " [geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Stephan Voeth
Sehr geehrte Damen und Herren, mittlerweile ist mehr als ein halbes Jahr ohne eine Zwischennachricht vergangen. K…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung“ [#245184]; unser Az.: 90.22.35:0017/wz [#245184]
Datum
4. Mai 2023 13:56
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mittlerweile ist mehr als ein halbes Jahr ohne eine Zwischennachricht vergangen. Könnten Sie mich bitte über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren? Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr [geschwärzt], zunächst bitte ich wegen der eingetretenen Verzögerung um Entschuldigung. Sie ist der erhebli…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen Verkehrsüberwachung“ [#245184]; unser Az.: 90.22.35:0017/wz [#245184]
Datum
9. Juni 2023 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], zunächst bitte ich wegen der eingetretenen Verzögerung um Entschuldigung. Sie ist der erheblichen Arbeitsbelastung bei meiner Behörde und längeren Abwesenheiten seitens der Unterzeichnerin geschuldet. Die Stellungnahme der Stadt Darmstadt liegt mir vor. Es wird die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf die Auskünfte nach der städtischen Informationsfreiheitssatzung (IFS) bereits ausgeschlossen ist. Nach § 1 der städtischen Informationsfreiheitssatzung besteht Anspruch auf Überlassung der Informationen nur insoweit, als es sich um Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt. Die Ansprüche nach der Satzung bestehen gegenüber der Stadt nicht, soweit es sich um Weisungs- oder Auftragsangelegenheiten handelt. Im vorliegenden Fall betrifft die Anfrage Weisungsangelegenheiten nach § 44 StVO i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 2 StVZustVO i.V.m. § 4 Abs. 2 HGO soweit sie in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde liegt. Soweit der Aufgabenbereich der Ordnungsbehörde betroffen ist, sind Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von dem Oberbürgermeister wahrzunehmen sind, Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung. In beiden Fällen handele es sich mithin nicht um eine Thematik aus dem eigenen Wirkungskreis der Stadt. Davon abgesehen sei die Anfrage nicht im Sinne von § 1 IFS, § 85 Abs. 2 HDSIG genau eingegrenzt. Sie hätten „alle“ Unterlagen zu einer Thematik verlangt und sodann einige Beispiele genannt, die, wie Sie hervorgehoben hätten, nicht abschließend sein sollen. Ein Beispiel sei aber keine genaue Beschreibung dessen, was gemeint ist. Der Antrag sei so nicht substantiiert. Er sei vielmehr, sähe man von den genannten Beispielen ab, auf allgemeines Behördenhandeln im Bereich Verkehrs- und Baustellenüberwachung gerichtet. Er sei daher nach § 85 Abs. 2 HDSIG abzulehnen, weil seine vollständige Beantwortung mit unverhältnismäßig viel Aufwand verbunden wäre, der voraussichtlich auch den Kostenrahmen der Verwaltungskostensatzung von 500 Euro überschreiten würde. Daher sei der Antrag u.E. auf die genannten Beispiele zu begrenzen. Es falle ferner auf, dass „zukünftig geplante“ Dienstanweisungen verlangt werden. Diese lägen allenfalls in Entwurfform vor. In diesem Fall würde es sich aber nicht um Informationen i.S.d. § 1 IFS i.V.m. § 81 Abs. 1 HDSIG handeln, der Anspruch ginge wieder ins Leere. Bei „zukünftigen“ Anweisungen bestünde zwar auch die Möglichkeit, dass diese noch nicht einmal als Entwurf vorlägen, ja dass jetzt noch nicht einmal mit ihnen zu rechnen sei. Dann bestünde aber erst recht kein Anspruch, da die Stadt nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet sei, in Zukunft eventuell zu erwartende Dienstanweisungen vorauszuahnen. Schließlich wird seitens der Stadt Darmstadt Bezug genommen zu der Auffassung, wonach eine Veröffentlichung der Weisungen zu den Kontrollen geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und den Erfolg der Ordnungswidrigkeitsverfahren zu gefährden, § 82 Nr. 2 b) und d) HDSIG. Würde nämlich bekannt, wann genau und wo kontrolliert wird, könnten sich die Betroffenen darauf einstellen und ein ordnungsgemäßes Verhalten lediglich für den Zeitpunkt der Kontrolle begrenzen, sich davor und danach aber ordnungswidrig verhalten. Ein ordnungswidriges Verhalten gefährde aber die öffentliche Sicherheit. Die rechtlichen Ausführungen der Stadt Darmstadt sind nachvollziehbar und werden von meiner Behörde geteilt. Daher besteht kein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen mit der Folge, dass Ihre Beschwerde zurückzuweisen ist. Ich beabsichtige daher, das Beschwerdeverfahren mit dem o.g. Aktenzeichen zu beenden und die Verfahrensakte zu schließen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]]; [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]? 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