Maskenpflicht in Zweigbibliothek Rechtswissenschaft

Zum 1. April 2022 wichen die meisten bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in Berlin einem Basisschutz, der das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Universitätsbibliotheken nicht mehr zwingend gebietet. Nichtsdestotrotz besteht ausweislich entsprechender Aushänge in der Zweigbibliothek Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin weiterhin bei deren Nutzung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Ich erbitte Einsicht in alle Akten und sonstigen Unterlagen (etwa den internen Schriftverkehr), soweit sie die Diskussion der Zweck- und Rechtsmäßigkeit sowie den Beschluss der Aufrechterhaltung der Maskenpflicht in der Zweigbibliothek Rechtswissenschaft betreffen. Falls weitere Informationen in Betracht kommen, die zur Entscheidungsgrundlage in dieser Angelegenheit geworden sind, so bitte ich darum, mir auch diese zu überlassen.

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  • Datum
    1. April 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht in Zweigbibliothek Rechtswissenschaft [#245256]
Datum
1. April 2022 18:41
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zum 1. April 2022 wichen die meisten bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in Berlin einem Basisschutz, der das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Universitätsbibliotheken nicht mehr zwingend gebietet. Nichtsdestotrotz besteht ausweislich entsprechender Aushänge in der Zweigbibliothek Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin weiterhin bei deren Nutzung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Ich erbitte Einsicht in alle Akten und sonstigen Unterlagen (etwa den internen Schriftverkehr), soweit sie die Diskussion der Zweck- und Rechtsmäßigkeit sowie den Beschluss der Aufrechterhaltung der Maskenpflicht in der Zweigbibliothek Rechtswissenschaft betreffen. Falls weitere Informationen in Betracht kommen, die zur Entscheidungsgrundlage in dieser Angelegenheit geworden sind, so bitte ich darum, mir auch diese zu überlassen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245256/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Humboldt Universität zu Berlin
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre IFG-Anfrage erhalten und geben sie zur Bearbeitung im Hause weiter. Viele …
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Maskenpflicht in Zweigbibliothek Rechtswissenschaft [#245256]
Datum
4. April 2022 12:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre IFG-Anfrage erhalten und geben sie zur Bearbeitung im Hause weiter. Viele Grüße,

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Humboldt Universität zu Berlin
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 01.04.2022 baten Sie um die Einsicht in alle Akten und sonstigen Unte…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Maskenpflicht in Zweigbibliothek Rechtswissenschaft [#245256]
Datum
7. April 2022 12:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 01.04.2022 baten Sie um die Einsicht in alle Akten und sonstigen Unterlagen (etwa den internen Schriftverkehr), soweit sie die Diskussion der Zweck- und Rechtsmäßigkeit sowie den Beschluss der Aufrechterhaltung der Maskenpflicht in der Zweigbibliothek Rechtswissenschaft betreffen. Falls weitere Informationen in Betracht kämen, die zur Entscheidungsgrundlage in dieser Angelegenheit geworden sind, baten Sie darum, Ihnen auch diese zu überlassen. Zudem ersuchten Sie um die vorherige Mitteilung über anfallende Kosten. Dem kommen wir gern nach. Bitte beachten Sie, dass damit eine inhaltliche Entscheidung zu Ihrem Antrag noch nicht getroffen ist. Die Akteneinsicht ist nach § 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Diese Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen eines Antrags mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge). Die Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist dabei insbesondere der Umfang der Amtshandlung und die Schwierigkeiten, die sich bei der Amtshandlung ergeben. In Ihrem Fall halten wir die Tarifstelle 1004 Buchst. a Ziff. 2 (einfache schriftliche Auskunft) für einschlägig. Hinzu kommen etwaige Kosten für Kopien (Tarifstelle 1004 Buchst. d). Die für Ihren Antrag erforderliche Gebühr kann erst ermessen werden, wenn die erforderlichen Amtshandlungen tatsächlich vorgenommen wurden. Bei der Berechnung halten wir uns an die Vorgaben der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen zu den ermittelten Stundensätzen als Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten kann mit einem Arbeitsaufwand von ca. einer Stunde gerechnet werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 50 € für Sie anfallen werden. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht weiter aufrecht erhalten möchten. Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Begehren erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen