Regierungsschreiben zu Munitionsmangel bei Panzerfaust 3

Das Regierungsschreiben, in dem ein Munitionsmangel bei der Panzerabwehrwaffe „Panzerfaust 3“ beklagt wird. NDR und WDR berichten in folgendem Beitrag über das Schreiben: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/panzerfaustmunition-bundeswehr-bestaende-101.html

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, da das Schreiben als Verschlusssache mit Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Regierungssch…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regierungsschreiben zu Munitionsmangel bei Panzerfaust 3 [#245365]
Datum
2. April 2022 22:00
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Regierungsschreiben, in dem ein Munitionsmangel bei der Panzerabwehrwaffe „Panzerfaust 3“ beklagt wird. NDR und WDR berichten in folgendem Beitrag über das Schreiben: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/panzerfaustmunition-bundeswehr-bestaende-101.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245365 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245365/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V137 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 5. Apri…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Regierungsschreiben zu Munitionsmangel bei Panzerfaust 3 [#245365]
Datum
6. April 2022 10:50
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V137 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 5. April 2022 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 5. April 2022 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V137 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr Antragsteller/in mit unten angeführter E-Mail bestätigte ich den Antragseingang. Irrtümlicherweise habe ich…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Regierungsschreiben zu Munitionsmangel bei Panzerfaust 3 [#245365]
Datum
6. April 2022 11:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit unten angeführter E-Mail bestätigte ich den Antragseingang. Irrtümlicherweise habe ich dort das Antragsdatum vom 5. April 2022 genannt. Richtigerweise handelt es sich bei Ihrem Antrag natürlich um den Antrag vom 2. April 2022. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V137 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 2. Apri…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Regierungsschreiben zu Munitionsmangel bei Panzerfaust 3 [#245365]
Datum
7. Juli 2022 13:07
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V137 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 2. April 2022 Sehr [geschwärzt], Bezug nehmend auf Ihren gestellten Antrag vom 2. April 2022 wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir wenn Sie mir zur Übersendung eines zu erstellenden Bescheides Ihre zustellfähige Postadresse mitteilen könnten. Für die lange Bearbeitungszeit bitte ich Sie um Entschuldigung. Im Auftrag [geschwärzt] ____________________________________________________________ [geschwärzt] ____________________________________________________________ BMVg R I 1 Bundesministerium der Verteidigung Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin Telefon: +49 (0) 30 [geschwärzt] Fax: +49 (0) 30 [geschwärzt] Bundeswehrkennzahl: [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Internet: https://www.bmvg.de ----- Weitergeleitet von [geschwärzt] am 07.07.2022 13:04 ----- Von: "[geschwärzt] [#[geschwärzt]]" <[geschwärzt]> An: [geschwärzt] Datum: 02.04.2022 22:00 Betreff: Regierungsschreiben zu Munitionsmangel bei Panzerfaust 3 [#245365] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Regierungsschreiben, in dem ein Munitionsmangel bei der Panzerabwehrwaffe „Panzerfaust 3“ beklagt wird. NDR und WDR berichten in folgendem Beitrag über das Schreiben: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/panzerfaustmunition-bundeswehr-bestaende-101.html Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V137 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regierungsschreiben zu Munitionsmangel bei Panzerfaust 3 [#245365]
Datum
8. Juli 2022 21:49
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V137 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 7. Juli. Meine Postadresse befindet sich am Ende dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ge: R I 1 — 392217/A5/V137 Sehr <<…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
12. Juli 2022
Status
Ge: R I 1 — 392217/A5/V137 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das lFG gestützten Antrag vom 2. April 2022 (Bezug 1.). Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, Ihnen folgende Informationen zu übersenden: „Das Regierungsschreiben, in dem ein Munitionsmangel bei der Panzerabwehrwaffe „Pan­zerfaust 3" beklagt wird. NDR und WDR berichten in folgendem Beitrag über das Schreiben: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/panzerfaustmunition-bundeswehr-bestaende-101.html". Einer Herausgabe der Informationen stehen § 3 Nr. 4 und Nr. 1 b) lFG entgegen. Gemäß § 3 Nr. 4 lFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die begehrten Informationen beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und Erkennt­nisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Eine Offenlegung ließe Rück­schlüsse auf die Ausstattung der Bundeswehr und damit die Leistungsfähigkeit und Einsatz­bereitschaft der Streitkräfte zu. Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der Bundeswehr und somit der Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Letzt­lich wären nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch eine Offenlegung der Informationen nicht auszuschließen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 lFG ausgeschlossen. Der Offenlegung der erbetenen amtlichen Informationen steht zudem § 3 Nr. 1 b) lFG ent­gegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwer­den der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsemp­findliche Belange der Bundeswehr haben kann. Dies ist aus den zuvor genannten Gründen vorliegend ebenfalls der Fall. Ein Informationszu­gang ist daher ebenso nach § 3 Nr. 1 b) lFG ausgeschlossen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen