Förderstopp KfW
Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) musste von der KfW zum 24.01.2022 vorläufig gestoppt werden (Antragsstopp erfolgte mit Beginn des Tages 24.01.2022 0:01). Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hatte die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen.
Die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen Anträge werden bearbeitet. Sie werden von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen Anträge werden genehmigt.
Seit dem 22.02.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen bleiben unverändert.
Ab dem 20.04.2022 können wieder Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung.
Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" enthaltenen Vorgaben mit folgenden Abweichungen:
Das Angebot wird über die üblichen Programmstrukturen der KfW abgewickelt und es wird nur die Kreditvariante angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten.
Die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 wird nicht mehr angeboten. Gefördert werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Erneuerbare Energien (EE), 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.
Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:
EH/EG 40 EE: 10 Prozent
EH/EG 40 NH: 12,5 Prozent
EH 40 Plus: 12,5 Prozent
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Die Konditionen für Fachplanung und Baubegleitung bleiben unverändert.
Die bis Ende Juni 2022 gewährten Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen.
Ab dem 20.04.2022 werden im Rahmen von Neubauvorhaben nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Eine der oben genannten Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufen wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern gedeckt wird. Der Einbau und Anschluss von mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern (z.B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) ist jedoch nicht mehr förderfähig.
Im Anschluss an dieses Programm wird die EH/EG40-Förderung in verpflichtender Verbindung mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG) bis zum 31.12.2022 angeboten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) Das Programm umfasst Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude auf Basis der im Markt verfügbaren Siegelvarianten (Büro-/Verwaltungs-, Labor- und Unterrichtsgebäuden, Schulen, Kitas, etc.). Der Fördersatz beträgt 12,5%. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Es wird grundsätzlich nur die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten.
Ab Anfang Januar 2023 soll schließlich das Programm „Klimafreundliches Bauen“ starten. Dieses Programm entwickelt das QNG weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen.
Fragen:
Warum wird es keine Zuschussvariante geben?
Die Zinsen sind seit Januar um rund ein Prozent gestiegen. Viele Bauherren haben daher das Darlehen bei der Hausbank im vollen Umfang beantragt und auf die Zuschussvariante gesetzt. Unterzeichnete Darlehensverträge sind nicht stornierbar ohne eine "Nichtabnahmeentschädigung" zu zahlen.
Warum werden solche Bauherren nun benachteiligt?
Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage? Welche ?
Wird es eine Härtefallregelung geben für Bauherren(EH40+), die nachweislich vor dem 24.01.2022 alle Unterlagen zum Bau vorliegen hatten und nur aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Bank oder des Energieberaters über den 24.01.2022 rutschten?
Anfrage erfolgreich
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Datum5. April 2022
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7. Mai 2022
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