Förderstopp KfW

Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) musste von der KfW zum 24.01.2022 vorläufig gestoppt werden (Antragsstopp erfolgte mit Beginn des Tages 24.01.2022 0:01). Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hatte die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen.

Die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen Anträge werden bearbeitet. Sie werden von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen Anträge werden genehmigt.

Seit dem 22.02.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen bleiben unverändert.

Ab dem 20.04.2022 können wieder Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung.

Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" enthaltenen Vorgaben mit folgenden Abweichungen:

Das Angebot wird über die üblichen Programmstrukturen der KfW abgewickelt und es wird nur die Kreditvariante angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten.

Die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 wird nicht mehr angeboten. Gefördert werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Erneuerbare Energien (EE), 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.

Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:

EH/EG 40 EE: 10 Prozent
EH/EG 40 NH: 12,5 Prozent
EH 40 Plus: 12,5 Prozent
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Die Konditionen für Fachplanung und Baubegleitung bleiben unverändert.

Die bis Ende Juni 2022 gewährten Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen.

Ab dem 20.04.2022 werden im Rahmen von Neubauvorhaben nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Eine der oben genannten Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufen wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern gedeckt wird. Der Einbau und Anschluss von mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern (z.B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) ist jedoch nicht mehr förderfähig.

Im Anschluss an dieses Programm wird die EH/EG40-Förderung in verpflichtender Verbindung mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG) bis zum 31.12.2022 angeboten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) Das Programm umfasst Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude auf Basis der im Markt verfügbaren Siegelvarianten (Büro-/Verwaltungs-, Labor- und Unterrichtsgebäuden, Schulen, Kitas, etc.). Der Fördersatz beträgt 12,5%. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Es wird grundsätzlich nur die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten.

Ab Anfang Januar 2023 soll schließlich das Programm „Klimafreundliches Bauen“ starten. Dieses Programm entwickelt das QNG weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen.

Fragen:

Warum wird es keine Zuschussvariante geben?
Die Zinsen sind seit Januar um rund ein Prozent gestiegen. Viele Bauherren haben daher das Darlehen bei der Hausbank im vollen Umfang beantragt und auf die Zuschussvariante gesetzt. Unterzeichnete Darlehensverträge sind nicht stornierbar ohne eine "Nichtabnahmeentschädigung" zu zahlen.

Warum werden solche Bauherren nun benachteiligt?

Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage? Welche ?

Wird es eine Härtefallregelung geben für Bauherren(EH40+), die nachweislich vor dem 24.01.2022 alle Unterlagen zum Bau vorliegen hatten und nur aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Bank oder des Energieberaters über den 24.01.2022 rutschten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2022
  • Frist
    7. Mai 2022
  • 12 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bewilligung v…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Förderstopp KfW [#245578]
Datum
5. April 2022 14:55
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) musste von der KfW zum 24.01.2022 vorläufig gestoppt werden (Antragsstopp erfolgte mit Beginn des Tages 24.01.2022 0:01). Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hatte die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen Anträge werden bearbeitet. Sie werden von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen Anträge werden genehmigt. Seit dem 22.02.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen bleiben unverändert. Ab dem 20.04.2022 können wieder Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" enthaltenen Vorgaben mit folgenden Abweichungen: Das Angebot wird über die üblichen Programmstrukturen der KfW abgewickelt und es wird nur die Kreditvariante angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten. Die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 wird nicht mehr angeboten. Gefördert werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Erneuerbare Energien (EE), 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus. Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für: EH/EG 40 EE: 10 Prozent EH/EG 40 NH: 12,5 Prozent EH 40 Plus: 12,5 Prozent Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Die Konditionen für Fachplanung und Baubegleitung bleiben unverändert. Die bis Ende Juni 2022 gewährten Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen. Ab dem 20.04.2022 werden im Rahmen von Neubauvorhaben nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Eine der oben genannten Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufen wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern gedeckt wird. Der Einbau und Anschluss von mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern (z.B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) ist jedoch nicht mehr förderfähig. Im Anschluss an dieses Programm wird die EH/EG40-Förderung in verpflichtender Verbindung mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG) bis zum 31.12.2022 angeboten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) Das Programm umfasst Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude auf Basis der im Markt verfügbaren Siegelvarianten (Büro-/Verwaltungs-, Labor- und Unterrichtsgebäuden, Schulen, Kitas, etc.). Der Fördersatz beträgt 12,5%. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Es wird grundsätzlich nur die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten. Ab Anfang Januar 2023 soll schließlich das Programm „Klimafreundliches Bauen“ starten. Dieses Programm entwickelt das QNG weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen. Fragen: Warum wird es keine Zuschussvariante geben? Die Zinsen sind seit Januar um rund ein Prozent gestiegen. Viele Bauherren haben daher das Darlehen bei der Hausbank im vollen Umfang beantragt und auf die Zuschussvariante gesetzt. Unterzeichnete Darlehensverträge sind nicht stornierbar ohne eine "Nichtabnahmeentschädigung" zu zahlen. Warum werden solche Bauherren nun benachteiligt? Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage? Welche ? Wird es eine Härtefallregelung geben für Bauherren(EH40+), die nachweislich vor dem 24.01.2022 alle Unterlagen zum Bau vorliegen hatten und nur aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Bank oder des Energieberaters über den 24.01.2022 rutschten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245578/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Infor…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Förderstopp KfW [#245578]
Datum
13. April 2022 22:33
Status
Warte auf Antwort
image001.png
218 Bytes
image002.jpg
635 Bytes
image003.png
204 Bytes
image004.png
894 Bytes
image005.png
336 Bytes


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – unter Umständen kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt und wir die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zur Wiederaufnahme der Neubauförderung ab dem 20. April 2022 auch ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantworten können: Warum wird es keine Zuschussvariante geben? Im Rahmen des Neustarts der Neubauförderung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dient die vorgenommene Eingrenzung auf die Kreditvariante der sicheren finanziellen Steuerung und Einhaltung der zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. Warum werden solche Bauherren nun benachteiligt? Es werden keine bestimmten Gruppen vernachlässigt, da für alle Antragsteller und Antragstellerinnen die gleichen Konditionen gelten. Es bestand und besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage? Welche ? Die angepassten Merkblätter der KfW sind rechtlich verbindlich. Wird es eine Härtefallregelung geben für Bauherren(EH40+), die nachweislich vor dem 24.01.2022 alle Unterlagen zum Bau vorliegen hatten und nur aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Bank oder des Energieberaters über den 24.01.2022 rutschten? Es ist keine Härtefallregelung vorgesehen. Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Zusatzfrage: Sie schreiben es gibt keine Benachteiligung bestimmter Gruppen. Warum…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Förderstopp KfW [#245578]
Datum
13. April 2022 22:45
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Zusatzfrage: Sie schreiben es gibt keine Benachteiligung bestimmter Gruppen. Warum können Kommunen den Zuschuss dann weiterhin beantragen? Ist es keine Benachteiligung, wenn man als Bauherr :in keinen Kredit benötigt, da man das Objekt aus EK finanzieren kann, mit der Zuschussvariante gerechnet hat und nun gezwungen wird ein Darlehen aufzunehmen, das man gar nicht benötigt? Geben Sie bitte weiter, dass das 261 wenigstens mit einer kostenfreien Ablösemöglichkeit (VFE-Frei) angeboten wird. So können Bauherr:innen das 261 mit ; Jahren endfällig aufnehmen und direkt nach Zahlung des Tilgungszuschusses zurückzahlen. Damit haben wir mehr oder weniger eine Zuschussvariante und Sie haben eine Steuerung des Kostendeckels. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245578/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Förderstopp KfW“ vom 05.04.2022 (#245578) wurd…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Förderstopp KfW [#245578]
Datum
7. Mai 2022 08:18
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Förderstopp KfW“ vom 05.04.2022 (#245578) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> gerne ergänzen wir unsere Antwort vom 13. April 2022 wie folgt: In der…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Förderstopp KfW [#245578]
Datum
10. Mai 2022 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
218 Bytes
image002.jpg
635 Bytes
image003.png
204 Bytes
image004.png
894 Bytes
image005.png
336 Bytes


Sehr << Antragsteller:in >> gerne ergänzen wir unsere Antwort vom 13. April 2022 wie folgt: In der BEG gelten für alle Antragsteller und Antragstellerinnen die gleichen Konditionen je Fördertatbestand. Rechtsgrundlage sind für alle Antragsteller und Antragstellerinnen die angepassten jeweiligen Merkblätter der KfW. Bei Kommunen ist aufgrund der rein postalischen Beantragungsweise die Steuerung und Einhaltung des Kostendeckels gewährleistet. Mit freundlichen Grüßen