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Aufbau des Festsetzungsbescheids

1.1.2013 wurde in NRW-Rundfunkrecht ein neues Dokument "Festsetzungsbescheid" eingeführt.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
"(5) Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden ...
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

1. Welche Landesstelle in NRW hat den Aufbau dieses Dokumentes "Festsetzungsbescheid" ausgearbeitet?
2. Welche Landesstelle in NRW hat diesen Dokument "Festsetzungsbescheid" eingeführt?
3. An welche Landesstelle in NRW kann man sich wenden, um die Information / Dokumente zu bekommen, wie ein NRW-Dokument "Festsetzungsbescheid" aussehen soll?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. September 2017
  • Frist
    13. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbau des Festsetzungsbescheids [#24573]
Datum
10. September 2017 13:37
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.1.2013 wurde in NRW-Rundfunkrecht ein neues Dokument "Festsetzungsbescheid" eingeführt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung "(5) Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden ... (6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt." 1. Welche Landesstelle in NRW hat den Aufbau dieses Dokumentes "Festsetzungsbescheid" ausgearbeitet? 2. Welche Landesstelle in NRW hat diesen Dokument "Festsetzungsbescheid" eingeführt? 3. An welche Landesstelle in NRW kann man sich wenden, um die Information / Dokumente zu bekommen, wie ein NRW-Dokument "Festsetzungsbescheid" aussehen soll?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte<Information-entfernt> der nachstehende, an mein Haus gerichtete Antrag gemäß IFG NRW betrifft …
Von
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Aufbau des Festsetzungsbescheids [#24573]
Datum
11. September 2017 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> der nachstehende, an mein Haus gerichtete Antrag gemäß IFG NRW betrifft Rundfunkrecht. Ich bitte daher den Antrag zuständigkeitshalber an die entsprechende Stelle in der Staatskanzlei m.d.B. um Übernahme weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ja, bitte leiten Sie den Antrag an die entsprechende Stelle in der Staat…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Aufbau des Festsetzungsbescheids [#24573]
Datum
11. September 2017 11:02
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ja, bitte leiten Sie den Antrag an die entsprechende Stelle in der Staatskanzlei. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24573 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Anfrage Nr. 24573 Sehr geehrtAntragsteller/in als Referentin für Medien- und Presserecht wurde ich gebeten, Ihre …
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Sehr geehrtAntragsteller/in als Referentin für Medien- und Presserecht wurde ich gebeten, Ihre o.a. Anfrage zu bearbeiten. Auf Ihre o.a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West­falen (IFG NRW) hat jede natürli­che Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amt­lichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass der Anspruch nach § 4 IFG NRW sich nur auf Übermittlung von Informationen richtet, die bei der öffentlichen Stelle vorhanden sind. Von einer vorhandenen Information kann nicht gesprochen werden, wenn noch eine schöpferische Aufarbeitung notwendig ist, die einen zusätzlichen, eigenen Denkvorgang mit dem Erfolg eines über den reinen Dateninhalt hinausgehenden Erkenntnisgewinns erfordert. Ebenso müssen keine Daten herbeigeschafft werden. Die von Ihnen gestellten Fragen beziehen sich nicht auf eine vorhandene Information, sondern ist auf eine individuell zu erarbeitende Rechtsauskunft gerichtet. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.