Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 111-18501/61(2022)
Berlin, den 30.5.2022
Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 7.4.2022
Bezug: Mein Bescheid vom heutigen Tage
Sehr geehrter Herr Schattleitner,
wie in meinem Bescheid vom heutigen Tage angekündigt, erhalten Sie bezüglich Ihres Antrages auf Informationszugang vom 7. April 2022 eine weitere Zwischennachricht.
Hinsichtlich möglicher weiterer Unterlagen zu fünf der in Rede stehenden sechs Untersuchungen, die von Ihrem Antrag als sonstige Schriftstücke umfasst sein könnten, dauert die behördliche Prüfung derzeit noch an. Nach einer ersten kursorischen Durchsicht der Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die begehrten Informationen geistiges Eigentum (§ 6 Satz 1 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) enthalten.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG). In Hinblick auf die Bestimmung möglicher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie von Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, ist die Einschätzung der hiervon betroffenen Dritten zwingend erforderlich. Sollte sich ergeben, dass Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse und/oder Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, betroffen sein, sind ggf. die entsprechenden Textstellen zu schwärzen. Die Bestimmung ist insofern Voraussetzung für eine anschließende Unkenntlichmachung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie – wie erbeten – über zu erwartende Kosten unterrichten. Für die Zusammenstellung der beantragten Unterlagen (Sichtung der Unterlagen, Durchführung von Drittbeteiligungsverfahrens sowie die anschließende Aussonderung entsprechender Daten) wird derzeit ein erhöhter Verwaltungsaufwand von zwei Stunden im höheren Dienst und zwei Stunden im gehobenen Dienst angenommen. Der dokumentierte Zeitaufwand wird anhand pauschalierter Stundensätze umgerechnet. Um eine proportionale Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens sicherzustellen, wird der Gebührenrahmen wiederum gegliedert und der Antrag entsprechend des tatsächlichen Aufwands eingeordnet. Die konkrete Gebührenhöhe wird sodann unter Beachtung des angefallenen Verwaltungsaufwands im Rahmen des Ermessens bestimmt. Vorliegend wird voraussichtlich der von der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) vorgesehene Gebührenrahmen Anlage A, Nummer 2.2 in Höhe von ca. 50 Euro betroffen sein.
Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag, wie das hier gemäß den obigen Ausführungen der Fall ist, Belange Dritter im Sinne des § 6 IFG (geistiges Eigentum, Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) berührt.
Sollten Sie Ihren Antrag trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten wollen, bitte ich Sie daher, mir bis zum 13. Juni 2022 Ihren Antrag zu begründen. Ich werde zunächst Ihre Rückmeldung abwarten, ehe ich weitere notwendige Verfahrensschritte einleite.
Mit freundlichen Grüßen