Einträge der Whitelist von KIVI

Alle Einträge der von der Landesmedienanstalt NRW verwendeten Whitelist mit Webseiten, die von der Software KIVI pauschal als unbedenklich eingestuft werden.

Ergebnis der Anfrage

Die Liste wurde übersandt (leider als nicht durchsuchbares PDF).

Einige Webseiten, die Gegenstand von laufenden Verfahren sind, sind geschwärzt worden. Die Landesmedienanstalten sähe die öffentliche Sicherheit gem. § 6 lit. a) IFG NRW durch die Informationspreisgabe gefährdet.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einträge der Whitelist von KIVI [#245926]
Datum
8. April 2022 20:54
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Einträge der von der Landesmedienanstalt NRW verwendeten Whitelist mit Webseiten, die von der Software KIVI pauschal als unbedenklich eingestuft werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245926 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245926/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit entsprechen wir Ihrem Auskunftsbegehren. Da Sie eine elektronisc…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Einträge der Whitelist von KIVI - Auskunftserteilung Anfragenr: 245926
Datum
4. Mai 2022 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
466 Bytes
image004.jpg
18,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit entsprechen wir Ihrem Auskunftsbegehren. Da Sie eine elektronische Antwort bevorzugt haben, finden Sie das Dokument anbei. Die Whitelist dient dazu, dass das Tool dort gelistete Webseiten von vornherein nicht auf potenziell rechtswidrige Inhalte durchsucht. Einerseits sind dort Webseiten gelistet, die von der LFM NRW für unbedenklich erachtet werden (z.B. https://www.land.nrw). Andererseits sind dort auch verfahrensgegenständliche Webseiten zu finden, die Suchergebnisse produzierten, sich jedoch ohnehin in fortlaufender Sichtung befinden. Letztere wurden im angehängten Dokument geschwärzt, da die öffentliche Sicherheit gem. § 6 lit. a) IFG NRW durch die Informationspreisgabe gefährdet ist. Die Liste ist nicht statisch, sondern wird fortlaufend aktualisiert. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen