Verkehrsrechtliche Anordnung: Zebrastreifen Eberhardstraße

In der Eberhardstraße (Fahrradstraße) gibt es auf ca. 300m ganze sechs Zebrastreifen.
An vielen anderen Stellen in der Stadt wehrt sich die Verwaltung gegen solche Zebrastreifen und führt viele rechtliche Gründe an, wieso sie nicht angeordnet werden dürfen.
Bitte senden sie mir daher die verkehrsrechtliche Anordnung für diese sechs Zebrastreifen in der Eberhardstraße zu, inkl. der zugehörigen Begründungen, wieso in diesem Fall trotzdem Zebrastreifen angeordnet wurden - obwohl es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.
Außerdem hätte ich gerne die Ergebnisse der Verkehrs-Zählungen in der Eberhardstraße, denn für die Anordnung eines Zebrastreifens muss ja eine gewissen Maximalmengen an Kraftfahrzeugen pro Stunde vorhanden sein.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. April 2022
  • Frist
    13. Mai 2022
  • 9 Follower:innen
Christoph Hoyer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Eberhar…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Christoph Hoyer
Betreff
Verkehrsrechtliche Anordnung: Zebrastreifen Eberhardstraße [#246062]
Datum
10. April 2022 23:21
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Eberhardstraße (Fahrradstraße) gibt es auf ca. 300m ganze sechs Zebrastreifen. An vielen anderen Stellen in der Stadt wehrt sich die Verwaltung gegen solche Zebrastreifen und führt viele rechtliche Gründe an, wieso sie nicht angeordnet werden dürfen. Bitte senden sie mir daher die verkehrsrechtliche Anordnung für diese sechs Zebrastreifen in der Eberhardstraße zu, inkl. der zugehörigen Begründungen, wieso in diesem Fall trotzdem Zebrastreifen angeordnet wurden - obwohl es keine rechtliche Grundlage dafür gibt. Außerdem hätte ich gerne die Ergebnisse der Verkehrs-Zählungen in der Eberhardstraße, denn für die Anordnung eines Zebrastreifens muss ja eine gewissen Maximalmengen an Kraftfahrzeugen pro Stunde vorhanden sein.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer Anfragenr: 246062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246062/ Postanschrift Christoph Hoyer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Hoyer, Ihren Antrag nach dem LIFG haben wir erhalten. Für die Beantwortung ist eine umfangrei…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: WG: Verkehrsrechtliche Anordnung: Zebrastreifen Eberhardstraße [#246062]
Datum
22. April 2022 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hoyer, Ihren Antrag nach dem LIFG haben wir erhalten. Für die Beantwortung ist eine umfangreichere Recherche erforderlich. Wir müssen Sie daher noch bis zu einer endgültigen Rückmeldung um Geduld bitten. Freundliche Grüße

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Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Hoyer, auf Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz können wir Ihnen folgende …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: WG: Verkehrsrechtliche Anordnung: Zebrastreifen Eberhardstraße [#246062]
Datum
13. Juni 2022 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hoyer, auf Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz können wir Ihnen folgende Informationen herausgeben: Die von Ihnen angesprochenen Vorschriften in Bezug auf die Einrichtung von neuen Fußgängerüberwegen ergeben sich aus der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Mit Einführungserlass dieser Richtlinie im Jahr 2001 wurde ergänzend dargestellt, dass bestehende Fußgängerüberwege, die den Vorgaben dieser Richtlinie nicht (mehr) entsprechen, Bestandsschutz genießen, soweit an diesen keine auf die Abweichungen von der R-FGÜ 2001 zurückzuführenden Unfälle zu verzeichnen waren. Zum Zeitpunkt der Einführung der R-FGÜ 2001 waren alle in der Eberhardstraße vorhandenen Fußgängerüberwege bereits Bestand. Da keine Unfälle zu verzeichnen waren, welche den o.g. Kriterien entsprechen, wurden die Überwege entsprechend im Bestand belassen. Das gleiche galt auch im Rahmen der Einrichtung der Eberhardstraße als Fahrradstraße. Die Eberhardstraße wurde mit Anordnung vom 11.06.2010 verkehrsrechtlich als Fahrradstraße ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren alle jetzt vorhandenen Fußgängerüberwege in der Eberhardstraße nach wie vor im Bestand vorhanden. Die Fußgängerüberwege in der Eberhardstraße wurden im Rahmen diverser Umbaumaßnahmen seit den 1950er Jahren nach und nach angeordnet und eingerichtet. Die Herausgabe der einzelnen Anordnungen sowie der damaligen Verkehrszählungen aufgrund Ihres Antrags würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. Die Herausgabe der gewünschten Unterlagen ist daher nicht möglich. Freundliche Grüße