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Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf

Die Studie, welche der Flughafen Düsseldorf einreichte, womit belegt werden soll, dass Starts und Landungen des A380 von der Genehmigungslage gedeckt sein soll.

Bevorzugt im Format PDF, um den Aufwand möglichst niedrig zu halten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. September 2017
  • Frist
    17. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf [#24613]
Datum
15. September 2017 17:12
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Studie, welche der Flughafen Düsseldorf einreichte, womit belegt werden soll, dass Starts und Landungen des A380 von der Genehmigungslage gedeckt sein soll. Bevorzugt im Format PDF, um den Aufwand möglichst niedrig zu halten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf“ vo…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf [#24613]
Datum
17. Oktober 2017 05:55
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf“ vom 15.09.2017 (#24613) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 24613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, anbei meine Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf
Datum
19. Oktober 2017 16:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, anbei meine Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf“ [#24613]
Datum
20. Oktober 2017 06:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24613 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Urheberrecht kein Grund ist, nicht zumindest Einblick zu gewähren. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 24613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.10.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Genehmigungslage A380 Flughafen Düsseldorf“ [#24613]
Datum
20. Oktober 2017 11:54
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.10.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 15.9.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 15.9.2017
Datum
3. November 2017 12:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 15.9.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.3-13-3658/17 ________________________________ Sehr geehrter Herr Geske, Herr Scharfenort hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de (# 24613) zu einer Ihnen vorliegenden, vom Flughafen Düsseldorf in Auftrag gegebenen Studie zur Genehmigungslage des A 380 in Bezug auf den Flughafen Düsseldorf gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 19.10.2017 haben Sie seinen Antrag unter Hinweis auf das nach § 4 Abs. 2 IFG NRW vorrangige Urheberrecht abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Nach § 4 Abs. 2 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG NRW vor. Das Urhebergesetz enthält keine solche besondere Rechtsvorschrift. Auch vom Ausnahmetatbestand des § 8 IFG NRW ist das Urheberrecht nicht umfasst: Bestehen an offen zu legenden Unterlagen Urheberrechte, so können sie die Wahl der Zugangsart grundsätzlich nicht einschränken. Das Urheberrecht schützt vor unerlaubter Verwertung oder Nutzung der erstellten Werke ohne Beteiligung der Urheberin oder des Urhebers und nicht vor bloßer Herausgabe der Werke. Urheberrechtlich unbedenklich ist in jedem Fall die Einsichtnahme in ein geschütztes Werk. Vgl. dazu auch VG Aachen vom 28.11.2012, 8 K 2366/10: "Davon ganz abgesehen verbietet das Urheberrechtsgesetz bestimmte Verwertungshandlungen, nicht aber eine Akteneinsicht bzw. einen Informationszugang i. S. d. IFG NRW. Das Recht des Urhebers, § 12 Abs. 2 UrhG<https://www.juris.testa-de.net/r3/?docId=BJNR012730965BJNE005200315&docFormat=xsl&docPart=S>, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben bzw. entsprechende Zustimmungen zu erteilen, wird durch eine Akteneinsicht nicht beeinträchtigt. Veröffentlicht bzw. öffentlich mitgeteilt oder beschrieben ist ein Werk nur, wenn die Allgemeinheit, also ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis, Kenntnis von seinem Inhalt nehmen kann. Dies ist bei einer Akteneinsicht nicht der Fall, VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2011, - 2 K 91.11<https://www.juris.testa-de.net/r3/?docId=JURE120004083&docFormat=xsl&docPart=K> -, a. a. O.; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384<https://www.juris.testa-de.net/r3/?docId=MWRE080003349&docFormat=xsl&docPart=K>; Schoch, IFG, § 1, Rdnr. 97; Kroitzsch in: Möhring/Nicolini, UrhG, § 12, Rdnr. 8, § 6, Rdnr. 7." Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 15.9.2017 Sehr geehrte Frau Weggen, die von Ihnen…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 15.9.2017
Datum
10. November 2017 11:42
Status
Sehr geehrte Frau Weggen, die von Ihnen vertretene Rechtsauffassung teile ich so nicht. Das Urheberrecht bietet nach meiner Auffassung einen übergeordneten Schutz. Auch in anderen Rechtsnormen ist der Bezug auf einen Versagungstatbestand im Sinne des IFG nicht expressis verbis aufgeführt. Nicht ohne Grund wird im UIG explizit bereits die Zugänglichmachung des Werkes als Versagungsgrund genannt. Weitere Bedenken ergeben sich z.B. bei der notwendigen Vervielfältigung durch die Behörde, die im Widerspruch zu § 16 des Urhebergesetzes steht. Weiterhin ist bei solchen Anfragen regelmäßig das gesamte Werk daraufhin zu prüfen, ob darin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Dieses kann in der Regel nur durch Befragung des Urhebers gelöst werden. Die von Ihnen aufgeführten ausschließlich erstinstanzlichen Entscheidungen überzeugen mich wenig. Da wäre es schon hilfreicher, wenn Sie wenigsten mit OVG-Entscheidungen aufwarten könnten, da ich Zweifel daran hege, ob diese Urteile in den weiteren Instanzen hätten standhalten können. Völlig unabhängig davon ist es zwar lobenswert, dass das IFG dem Bürger ein erweitertes Informationsrecht einräumt, allerdings sollten dann auch auf Behördenseite die personellen Voraussetzungen geschaffen werden, damit diese zusätzlichen Aufgaben geleistet werden können. Die Flut von Informationsanträgen in unserem Bereich führt jedenfalls dazu, dass die Anträge selten in der vorgesehenen Zeit beantwortet werden können. In dem hier vorliegenden Fall, können wir das Verfahren jetzt allerdings zum Abschluss bringen, da ich heute die Zustimmung der Firma Airsight erhalten habe, das Gutachten im Wege des Informationsantrages im Einzelfall und unter der Einhaltung des Veröffentlichungsverbotes durch Herrn Scharfenort herauszugeben. Ich weise explizit darauf hin, dass mit der Übermittlung des Werkes das Urheberrecht von dem Antragsteller weiterhin zu beachten ist. Sollte bei zukünftigen ähnlich gelagerten Anträgen ein Urheber seine Zustimmung versagen, so bin ich weiterhin der Auffassung, dass eine Herausgabe unzulässig ist. Mit freundlichen Grüßen