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Kläranlagen in Wasserschutzgebieten der Zone 3

Im Saarland soll im Einzugsgebiet eines Wasserschutzgebietes der Zone III die Batteriefabrik SVolt gebaut werden. Geplant ist in diesem Zusammenhang der Bau einer betriebsinternen Kläranlage, obwohl dies nach meinem Kenntnisstand nicht erlaubt ist. Daher würde mich interessieren, wie der Grundwasserschutz in Ihrem Bundesland in dieser Frage gewichtet ist:
Ist in Ihrem Bundesland der Bau von Kläranlagen in einem Wasserschutzgebiet der Zone III erlaubt oder verboten?
Falls verboten: Lässt die Rechtslage in Ihrem Bundesland Ausnahmen von dem Verbot zu?
Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Gibt es in Ihrem Bundesland von den zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigte betriebsinterne Kläranlagen in Firmen, die sich im Einzugsgebiet eines Wasserschutzgebietes der Zone III befinden? Falls ja, welche sind dies?
Ich würde mich sehr freuen, von Ihnen zu hören.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. April 2022
  • Frist
    17. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Saarland so…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kläranlagen in Wasserschutzgebieten der Zone 3 [#246290]
Datum
13. April 2022 13:08
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Saarland soll im Einzugsgebiet eines Wasserschutzgebietes der Zone III die Batteriefabrik SVolt gebaut werden. Geplant ist in diesem Zusammenhang der Bau einer betriebsinternen Kläranlage, obwohl dies nach meinem Kenntnisstand nicht erlaubt ist. Daher würde mich interessieren, wie der Grundwasserschutz in Ihrem Bundesland in dieser Frage gewichtet ist: Ist in Ihrem Bundesland der Bau von Kläranlagen in einem Wasserschutzgebiet der Zone III erlaubt oder verboten? Falls verboten: Lässt die Rechtslage in Ihrem Bundesland Ausnahmen von dem Verbot zu? Falls ja, unter welchen Bedingungen? Gibt es in Ihrem Bundesland von den zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigte betriebsinterne Kläranlagen in Firmen, die sich im Einzugsgebiet eines Wasserschutzgebietes der Zone III befinden? Falls ja, welche sind dies? Ich würde mich sehr freuen, von Ihnen zu hören.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246290 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246290/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir als allgemeine Bürgeranfrage beant…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
Kläranlagen in Wasserschutzgebieten der Zone 3 [#246290] - unser Az. 18-A0140-2022/688-3
Datum
10. Mai 2022 13:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir als allgemeine Bürgeranfrage beantworten. Über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens ist in den hierfür notwendigen Gestattungsverfahren zu entscheiden. Welche Gestattungen für die Errichtung einer Kläranlage in einem Wasserschutzgebiet notwendig sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Eine betriebliche Kläranlage kann im Einzelfall als Nebeneinrichtung vom Genehmigungserfordernis für einen nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtigen Betrieb erfasst sein; dann wäre über die Zulässigkeit der Kläranlage im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. Ist dies nicht der Fall, kommt für Kläranlagen ggf. auch eine Anlagengenehmigungspflicht nach § 60 Abs. 3 WHG und/oder eine Baugenehmigungspflicht nach Bayerischer Bauordnung (vgl. insb. Art. 56 BayBO) in Betracht. Ganz generell ist zur Frage der Zulässigkeit einer Kläranlage als solches in einem Wasserschutzgebiet auf Folgendes hinzuweisen: Welche Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet zu treffen sind, entscheidet die jeweils zuständige Behörde im pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei hat sie dem Verfahrens- und dem materiellen Recht, dem Schutzzweck und der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Alle in einem Wasserschutzgebiet getroffene Anordnungen müssen sich zudem nach den wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen, aber auch nach den konkreten örtlichen Verhältnissen richten (wie z. B. Geländegestaltung, Grundwasserstand, etc.) und insoweit ist auch jede Anordnung für den konkreten Fall zu prüfen und zu rechtfertigen. Verbots- und Anordnungsverzeichnisse können deshalb nicht pauschal für alle Wasserschutzgebiete festgelegt werden, sie stellen jedoch fachliche Standards da, von denen nur im zu begründenden Ausnahmefall abgewichen werden darf. Ob und in welchem Umfang Auflagen notwendig sind, muss ebenfalls einzelfallbezogen geprüft werden. Ausnahme von den Anordnungen der Schutzgebietsverordnung (z. B. auch von einem ggf. geltenden Verbot des Errichtens oder Betreibens von Kläranlagen in bestimmten oder in allen Schutzzonen) sind möglich, wenn dies beantragt wird und eine Prüfung der konkreten Randbedingungen im Einzelfall ergibt, dass die Ausnahme dem Schutzzweck des Wasserschutzgebiets nicht zuwiderläuft. Für die Einleitung behandelter Abwässer einer betrieblichen Kläranlage in ein Gewässer ist zudem eine wasserrechtliche Zulassung für die Gewässerbenutzung notwendig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 WHG). Ihre Erteilung liegt, sofern kein zwingender Ablehnungsgrund gegeben ist, im Ermessen (§ 12 Abs. 2 WHG). Hierdurch wird sichergestellt, dass eine Gewässerbenutzung nur zugelassen werden kann, wenn insbesondere eine schädliche Gewässerveränderung nicht zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang sind neben den besonderen Anforderungen im Rahmen der Abwasserbeseitigung (vgl. insb. §§ 55, 57 WHG) auch Aspekte des Grundwasserschutzes zu berücksichtigen. Eine Statistik über die Anzahl der Kläranlagen bzw. deren Einleitungsstellen in Wasserschutzgebieten wird in Bayern nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen