KfW Wohngebäude Zuschuss 461 für Neubau

1. Begründung für die Entscheidung, dass EH40-Neubau keine Förderung in Form eines Zuschusses mehr erhält, Sanierung zu EH40-Gebäuden aber sehr wohl.

2. Begründung zu 1 im Bezug auf eine Gleichberechtigung aller Antragsteller für KfW-Fördermittel. Anträge für Neubau = benachteiligt (kein Zuschuss). Anträge für Sanierung = bevorteilt (Zuschuss).

3. Bestätigung dass es keine "Übergangsfrist für bereits weit entwickelte Bauvorhaben zur Sicherstellung der Möglichkeit für Förderanträge" beim Stopp der EH40 Förderung gab, für EH55 aber sehr wohl.

4. Begründung, warum es für die durch Punkt 3 (fehlende Übergangsfrist) betroffenen Bauherren nun keine Unterstützung in Form von den zu dem Zeitpunkt noch verfügbaren Zuschuss 461 mehr gibt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. April 2022
  • Frist
    17. Mai 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Begründung für…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KfW Wohngebäude Zuschuss 461 für Neubau [#246311]
Datum
14. April 2022 00:19
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Begründung für die Entscheidung, dass EH40-Neubau keine Förderung in Form eines Zuschusses mehr erhält, Sanierung zu EH40-Gebäuden aber sehr wohl. 2. Begründung zu 1 im Bezug auf eine Gleichberechtigung aller Antragsteller für KfW-Fördermittel. Anträge für Neubau = benachteiligt (kein Zuschuss). Anträge für Sanierung = bevorteilt (Zuschuss). 3. Bestätigung dass es keine "Übergangsfrist für bereits weit entwickelte Bauvorhaben zur Sicherstellung der Möglichkeit für Förderanträge" beim Stopp der EH40 Förderung gab, für EH55 aber sehr wohl. 4. Begründung, warum es für die durch Punkt 3 (fehlende Übergangsfrist) betroffenen Bauherren nun keine Unterstützung in Form von den zu dem Zeitpunkt noch verfügbaren Zuschuss 461 mehr gibt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246311 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246311/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. April 2022. Sie fragen unter Berufun…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: KfW Wohngebäude Zuschuss 461 für Neubau [#246311]
Datum
2. Mai 2022 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. April 2022. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG) nach Einzelheiten zu den Zuschüssen für den Wohnungsneubau. Da es sich hierbei nicht um amtliche Informationen im Sinne des IFG und/oder UIG handelt, wäre Ihr Antrag abzulehnen. Wir beantworten Ihre Eingabe aber gerne als Bürgeranfrage. Hiermit erhalten Sie die Antworten zur Ihren Fragen: 1. Begründung für die Entscheidung, dass EH40-Neubau keine Förderung in Form eines Zuschusses mehr erhält, Sanierung zu EH40-Gebäuden aber sehr wohl. Die Eingrenzung auf die Kreditvariante im Neubau dient der sicheren finanziellen Steuerung der Mittel. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Erfahrungen vom Januar getroffen worden. Fördermittel sollen künftig gezielt dort eingesetzt werden, wo die CO2-Einsparung am höchsten ist. Das ist im Gebäudebereich vor allem bei Sanierungsmaßnahmen der Fall. Ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden sollen daher künftig den Förderschwerpunkt bilden und erhalten deshalb auch weiter eine Zuschussförderung. 1. Begründung zu 1 im Bezug auf eine Gleichberechtigung aller Antragsteller für KfW-Fördermittel. Anträge für Neubau = benachteiligt (kein Zuschuss). Anträge für Sanierung = bevorteilt (Zuschuss). In der BEG gelten für alle Antragsteller und Antragstellerinnen die gleichen Konditionen je Fördertatbestand und es werden keine bestimmten Gruppen benachteiligt. Rechtsgrundlage sind für alle Antragsteller und Antragstellerinnen die angepassten Merkblätter der KfW. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung bestand und besteht nicht und eine Härtefallregelung ist nicht vorgesehen. Wie bereits erläutert, dient die Eingrenzung auf die Kreditvariante der sicheren finanziellen Steuerung und der Fokus liegt auf Sanierungen. 1. Bestätigung dass es keine "Übergangsfrist für bereits weit entwickelte Bauvorhaben zur Sicherstellung der Möglichkeit für Förderanträge" beim Stopp der EH40 Förderung gab, für EH55 aber sehr wohl. Am 24. Januar 2022, dem Tag des Förderstopps, gab es weder für EH/EG 40 noch EH/EG 55 eine Übergangsfrist. 1. Begründung, warum es für die durch Punkt 3 (fehlende Übergangsfrist) betroffenen Bauherren nun keine Unterstützung in Form von den zu dem Zeitpunkt noch verfügbaren Zuschuss 461 mehr gibt. Wie bereits dargestellt liegt der Schwerpunkt der Förderung auf der Sanierung, da dort deutlich höhere CO2-Einsparungen als im Neubau je Förder-Euro generiert werden. Mit freundlichen Grüßen