Corona: Einsatz von antiviralen Medikamenten und Todesfälle

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Mich würde interessieren, wie die verfügbaren Corona-Medikamente tatsächlich eingesetzt werden. Wieviele der Coronatoten erhielten die Medikamente? Wurden diese rechtzeitig behandelt?

Ergebnis der Anfrage

Leider erhielt ich (wie übrigens erwartet) keine zufriedenstellende Antwort. Diese Daten würden nicht erfasst. Vor allem von Lauterbach werden ständig die Coronatoten vorgeschoben, um weiterhin Zwangsmaßnahmen zu rechtfertigen. Wenn man aber nicht einmal weiß, ob bzw wie diese behandelt wurden, ist das mehr als fragwürdig.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. April 2022
  • Frist
    17. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mich würde intere…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona: Einsatz von antiviralen Medikamenten und Todesfälle [#246340]
Datum
14. April 2022 17:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mich würde interessieren, wie die verfügbaren Corona-Medikamente tatsächlich eingesetzt werden. Wieviele der Coronatoten erhielten die Medikamente? Wurden diese rechtzeitig behandelt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246340/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 14.04.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.04.2022
Datum
21. April 2022 14:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0190. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 14.04.2022 [#246340] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Coro…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 14.04.2022 [#246340]
Datum
17. Mai 2022 09:18
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona: Einsatz von antiviralen Medikamenten und Todesfälle“ vom 14.04.2022 (#246340) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Robert Koch-Institut
Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.04.2022: Corona: Einsatz von antiviralen Medikamenten und Todesfälle [#246340] (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0190)
Datum
20. Mai 2022 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Es erfolgt keine zentrale Erfassung von Daten zu erfolgten Therapien bei Verstorbenen. Wissenschaftliche Studien sind auf der Plattform https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/about/ öffentlich zugänglich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen, § 9 Abs. 3 IFG. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen nach dem IFG. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen