Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh)

Ich betreibe eine voll eigenfinanzierte Solaranlage in der Leistungsgrösse kleiner 10kW. Vereinbart ist mit dem Netzbetreiber Überschusseinspeisung, d.h. einen Teil des von mir erzeugten Stromes verbrauche ich selbst, den Rest speise ich in das Netz des Netzbetreibers ein. Für den eingespeisten Teil erhalte ich eine feste Einspeisevergütung in Höhe von 7,81ct/kWh netto, für den von mir aus dem Netz bezogenen Strom zahle ich derzeit 28,65ct/kWh netto. Da der Netzbetreiber meinen erzeugten Strom zu dem von mir gezahlten Tarif verkauft macht er einen Gewinn von 20,84ct/kWh (28,65 -7,81) ohne etwas daran getan zu haben.
Mich interessiert die gesetzliche Basis dieser Verfahrensweise.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2022
  • Frist
    24. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich betreibe eine…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh) [#246872]
Datum
22. April 2022 16:26
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich betreibe eine voll eigenfinanzierte Solaranlage in der Leistungsgrösse kleiner 10kW. Vereinbart ist mit dem Netzbetreiber Überschusseinspeisung, d.h. einen Teil des von mir erzeugten Stromes verbrauche ich selbst, den Rest speise ich in das Netz des Netzbetreibers ein. Für den eingespeisten Teil erhalte ich eine feste Einspeisevergütung in Höhe von 7,81ct/kWh netto, für den von mir aus dem Netz bezogenen Strom zahle ich derzeit 28,65ct/kWh netto. Da der Netzbetreiber meinen erzeugten Strom zu dem von mir gezahlten Tarif verkauft macht er einen Gewinn von 20,84ct/kWh (28,65 -7,81) ohne etwas daran getan zu haben. Mich interessiert die gesetzliche Basis dieser Verfahrensweise.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246872/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwendung des Differenzbetrages zwischen fest…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh) [#246872]
Datum
25. Mai 2022 17:48
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh)“ vom 22.04.2022 (#246872) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwendung des Differenzbetrages zwischen fest…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh) [#246872]
Datum
25. Mai 2022 17:49
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh)“ vom 22.04.2022 (#246872) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir begrüßen Ihre Initiative zur aktiven…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh) [#246872]
Datum
27. Mai 2022 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir begrüßen Ihre Initiative zur aktiven Teilnahme an der Energiewende sehr. Zur Erreichung unserer ambitionierten Ziele wie der Energieunabhängigkeit und der Dekarbonisierung aller Sektoren, ist auch privates Engagement von enormer Wichtigkeit! Wir arbeiten kontinuierlich an der Erstellung und Weiterentwicklung von Konzepten, besonders auch im Bereich der Energiewende und des Klimaschutzes und dies unter Einbindung aller Akteure. Hier gibt es noch viel zu tun! Ideen und Innovationen sind gefragt. Es war nie wichtiger technologieoffen und mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung in eine klimaneutrale Zukunft zu blicken. Der Gebäudesektor ist ein wesentlicher Baustein zur Erreichung unserer Ziele (Dekarbonisierung und Unabhängigkeit). Hier gilt es das vorhandene Potential besser zu nutzen (u.a. Solardachpflicht). Die noch ausbaufähige Förderung von Photovoltaik und anderen Elementen (Batteriespeicher, Wallbox, Windenergie, Wärmepumpen etc.) aber auch die notwendige Wirtschaftlichkeit (bspw. Vergütungsmodelle bei Einspeisung in das Netz) und der Abbau bürokratischer (u.a. Besteuerung und Mieterstrommodelle) wie technischer (70% Drosselung, Abstandsregeln u.ä.)Hürden, sowie die Bereitstellung von günstigen Finanzierungsinstrumenten (KfW Förderung, Kredite, …) sind sehr wichtige Aspekte! Es gibt hier noch zahlreiche Lücken zu schließen! Die Einspeisevergütung für Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden richtet sich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 48 Absatz 3 EEG) Mit der Einspeisevergütung wird die Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Sie garantiert Anlagenbetreibern eine festgeschriebene Vergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde Strom. Wie hoch diese ausfällt, variiert je nach Anlagentyp, der Nennleistung sowie dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einspeisevergütung sinkt seit Jahren kontinuierlich. Das EEG sieht vor, dass die Vergütungssätze – in Abhängigkeit der zugebauten Leistung – schrittweise gesenkt werden. Durch dieses Instrument soll die Förderung an die Änderung der Rahmenbedingungen (bspw. sinkende Anschaffungskosten oder steigende Strompreise) angepasst, der (Technologie)Wettbewerb gefördert und der wirtschaftlichen Verwendung von Steuergeldern Rechnung getragen werden. So viel die Einspeisevergütung im Jahr 2005 im Vergleich zu heute mit 54 Cent pro kWh deutlich höher aus. Dafür mussten mit durchschnittlich 6500 Euro pro kWp (heute 1200 Euro) aber auch entsprechend höhere Anschaffungskosten in Kauf genommen werden. Im Zuge der Anschaffung einer Photovoltaikanlage für nichtgewerbliche Zwecke sollte nicht die vergleichsweise niedrigen Einspeisevergütung berücksichtigt werden. Photovoltaikanlagen sind mittlerweile recht günstig geworden, so dass sich die Einspeisung in das öffentliche Netz insb. bei kleinen Anlagen ohnehin kaum rentiert. Die Anlagen finanzieren sich heute eher über die staatliche Förderung im Zuge der energetische Gebäudesanierung und die Stromkosteneinsparung und weniger über die Vergütung der Einspeisung. Ziel sollte es daher sein durch intelligente Nutzung und Speicherung so viel EE-Strom wie möglich selber zu verbrauchen und demzufolge wenig Strom aus dem Netz zu beziehen. Die Erneuerbaren Energien sollen zukünftig im überragenden öffentlichen Interesse stehen und damit im Zuge der Güterabwägung als vorrangig betrachtet werden. Hier sehen wir einen Ansatzpunkt für zahlreiche weitere Verbesserungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien! Auf dem Prüfstand stehen aktuell sämtliche Regelungen, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien behindern oder den ambitionierten Deutschen Klimaschutzzielen entgegen stehen. Dies muss einen gewissen Vorrang vor anderen Interessen genießen. Gerne nehmen wir daher auch Ihre durchaus berechtigte Kritik an der Höhe der Eispeisevergütung in die politische Diskussion auf. Sie dürfen sich sicher sein, dass Ihre Argumente nicht unbeachtet geblieben sind! Wir werden diese in unsere Gespräche hinsichtlich einer Weiterentwicklung des aktuellen Rechts- und Förderrahmens aufnehmen. Über alle Entwicklungen halten wir Sie auf unserer Internetseite www.bmwk.de<http://www.bmwk.de> auf dem Laufenden. Bitte bleiben Sie gesund und achten auf sich und andere. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Zusendung Ihrer allgemeinen und bekannten Informationen. Muss …
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh) [#246872]
Datum
4. Juni 2022 17:09
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Zusendung Ihrer allgemeinen und bekannten Informationen. Muss Ihnen leider mitteilen, dass Sie meine Anfrage entweder nicht gelesen oder nicht verstanden haben. Auf die Anfrage wurde nicht mal ansatzweise Bezug genommen. Ich bitte Sie, um die Beantwortung meiner Frage, bzw. um eine Erklärung, dass Sie diese nicht in angemessener Zeit beantworten können. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 246872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246872/

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Nachricht. Die konkrete Höhe der Einspeisev…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Verwendung des Differenzbetrages zwischen fester Einspeisevergütung und bezogener Kilowattstunde (kWh) [#246872]
Datum
7. Juni 2022 13:54
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Nachricht. Die konkrete Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nicht am Marktpreis für Strom aus. Die Bundesnetzagentur ermittelt den Betrag durch martkwirtschaftliche Instrumente wie Ausschreibungen. Ferner spielt auch das gesetzlich angestrebte Ausbauziel eine Rolle (Stichwort: Anreiz für den Ausbau). Zur genauen Verwendung des Differenzbetrages bitten wir Sie sich an Ihren konkreten Abnehmer zu wenden. Im Allgemeinen dient der Betrag zur Deckung von erheblichen Mehrkosten durch Zwischenspeicherung und Netzregulierung. Bitte bleiben Sie gesund und achten auf sich und andere. Mit freundlichen Grüßen