Fahrzeugwerbung sound-design.tv

Vor dem Rathaus in Bad Godesberg steht ein weißer, städtischer Kleintransporter, der neben dem Aufdruck "Bundesstadt Bonn" über einen Werbeschriftzug "www.sound-design.tv" verfügt.
Welches Vertragsverhältnis besteht zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Unternehmen "Sound Design Tontechnik GmbH"? Nach welchem Verfahren wurde der Werbeplatz vergeben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2022
  • Frist
    28. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrzeugwerbung sound-design.tv [#247040]
Datum
24. April 2022 14:52
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vor dem Rathaus in Bad Godesberg steht ein weißer, städtischer Kleintransporter, der neben dem Aufdruck "Bundesstadt Bonn" über einen Werbeschriftzug "www.sound-design.tv" verfügt. Welches Vertragsverhältnis besteht zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Unternehmen "Sound Design Tontechnik GmbH"? Nach welchem Verfahren wurde der Werbeplatz vergeben?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 247040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247040/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahrzeugwerbung sound-design.tv“ vom 24.04.202…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fahrzeugwerbung sound-design.tv [#247040]
Datum
28. Mai 2022 09:41
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahrzeugwerbung sound-design.tv“ vom 24.04.2022 (#247040) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen) Sehr << Antragsteller:in >> von Ih…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen)
Datum
31. Mai 2022 13:24
Status
Warte auf Antwort
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5,2 KB
image002.png
20,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> von Ihrem o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, für dessen Bearbeitung ich zuständig bin, habe ich erst jetzt Kenntnis erhalten. Ich bitte die dadurch entstandene Verzögerung zu entschuldigen. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Fall einer positiven Bescheidung je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i.V. mit § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW i.V. mit der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang ist demgegenüber gebührenfrei (§ 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Über die Höhe des voraussichtlichen Verwaltungsaufwands und den damit verbundenen Kosten kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden. Nachdem ich Rückmeldung von den einzubeziehenden Fachämtern erhalten habe, erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherung weiteren Bescheid. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
30-1 688/22 Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen) Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
30-1 688/22 Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen)
Datum
15. Juni 2022 12:25
Status
Warte auf Antwort
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5,2 KB
image002.png
20,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann ich Ihnen nach Rückmeldung der beteiligten Fachämter Folgendes mitteilen: Dem von Ihnen genannten Werbeschriftzug auf einem städtischen Fahrzeug liegt ein entgeltlicher Mietvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem werbenden Unternehmen im Rahmen eines Sponsorings zugrunde. Gegen Zahlung einer jährlichen Miete wird dem Vertragspartner eine entsprechende Werbefläche auf einem städtischen Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Ursprünglich wurden dahingehende Mietverträge geschlossen, um Projekte im Umweltbereich zu finanzieren (sog. Ökosponsoring). Darauf folgend wurden sie auch in anderen Bereichen (wie hier im Bereich der Kultur) fortgesetzt. Die mit dem von Ihnen genannten Fahrzeug erzielten Einnahmen kommen dem Kulturamt zugute. Der Abschluss des Mietvertrags mit dem konkreten Unternehmen erfolgte im Rahmen der fiskalischen Tätigkeit der Bundesstadt Bonn. Ich möchte Sie bitten, mir den Erhalt dieser Nachricht kurz zu bestätigen! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 30-1 688/22 Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen) [#247040] Sehr << Anrede …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 30-1 688/22 Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen) [#247040]
Datum
15. Juni 2022 23:15
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Auskunft. Können Sie Auskunft dazu geben durch welches Verfahren der Werbeplatz vergeben wurde? Gab es hierzu eine Ausschreibung oder ein Bieterverfahren? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 247040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247040/
Kommunalverwaltung Bonn
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Juni 2022 23:15
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Kommunalverwaltung Bonn
AW: 30-1 688/22 Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen) [#247040] Sehr << Antrags…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: 30-1 688/22 Ihr IFG-Antrag vom 24.04.2022 (Werbung auf städtischen Fahrzeugen) [#247040]
Datum
20. Juni 2022 14:07
Status
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre ergänzende Nachfrage kann ich Ihnen nach Rücksprache Folgendes mitteilen: Ein besonderes Auswahlverfahren hat der Vertragsanbahnung nicht zugrunde gelegen. Da es sich nicht um einen Beschaffungsvorgang handelt, fanden die vergaberechtlichen Bestimmungen (z.B. über eine Ausschreibungspflicht) keine Anwendung. Es handelt sich um ein sog. Fiskalgeschäft. Hintergrund ist das bereits erwähnte Öko-Sponsoring, mit dem die Stadt Bonn vor längerer Zeit um Sponsoren zur Finanzierung von ökologischen Projekten geworben hat. Interessierte Unternehmen konnten daraufhin mit der Stadt Bonn dahingehende Sponsorenverträge abschließen. Im Gegenzug konnten sie auf ausgewählten Fahrzeugen der Stadt Bonn für ihr Unternehmen werben. Auch wenn das Öko-Sponsoring in dieser Form nicht mehr fortgesetzt wird, bestehen vereinzelt - wie vorliegend - Verträge zur Finanzierung anderer Projekte noch fort. Mit freundlichen Grüßen