Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen

1) Mitarbeiter

a. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfrage diesbezüglich zuständig?
b. Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf.

2) Dienstanweisungen und -vereinbarungen

a. Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o. g. Anfragen?
b. Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht?
c. Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu – gerne digital per E-Mail.

3) Gebühren

a. Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen – gerne digital per E-Mail.
b. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen?
c. Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als „gebührenfrei“ gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert?

Bitte schlüsseln Sie mir diese Daten chronologisch und maschinell lesbar auf und senden Sie mir diese – bitte digital per E-Mail an die Absenderadresse!

Da es sich um eine einfache Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz handelt, lehne ich jegliche Gebühren vorab ab. Sollte Ihre Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch gehen zu können.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2022
  • Frist
    28. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Mitarbeiter a…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
24. April 2022 17:43
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Mitarbeiter a. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfrage diesbezüglich zuständig? b. Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf. 2) Dienstanweisungen und -vereinbarungen a. Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o. g. Anfragen? b. Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht? c. Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu – gerne digital per E-Mail. 3) Gebühren a. Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen – gerne digital per E-Mail. b. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen? c. Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als „gebührenfrei“ gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert? Bitte schlüsseln Sie mir diese Daten chronologisch und maschinell lesbar auf und senden Sie mir diese – bitte digital per E-Mail an die Absenderadresse! Da es sich um eine einfache Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz handelt, lehne ich jegliche Gebühren vorab ab. Sollte Ihre Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch gehen zu können. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 247063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247063/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 25.04.2022 beim Bundesamt fü…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
25. April 2022 11:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 25.04.2022 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingegangen. Für die weitere Bearbeitung Ihres Antrags bitte ich um Übermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift oder Ihrer persönlichen E-Mail-Adresse, wenn Sie eine Zustellung des Bescheids per E-Mail wünschen. Die weiteren Kontaktdaten werden benötigt, um Ihre Identität feststellen und eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Entscheidung an Sie persönlich sicherstellen zu können. Ich verweise insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – Az.: 13 K 1189/20 – vom 18.03.2021. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sie erreichen mich unter: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen A…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
25. April 2022 11:53
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie erreichen mich unter: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 247063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247063/
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr << Antragsteller:in >> bei den echtemail-Adressen handelt es sich um eine von der Plattform &quo…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
25. April 2022 12:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bei den echtemail-Adressen handelt es sich um eine von der Plattform "FragdenStaat.de" im Rahmen Ihrer IFG-Anfrage erzeugten E-Mail Adresse (" Für jede Anfrage generieren wir jetzt automatisch zur Mail-Adresse @fragdenstaat.de eine Mail-Adresse @echtemail.de.", s. dazu https://netzpolitik.org/2015/zum-dahinschmelzen-fragdenstaat-startet-eigenen-provider-echtemail-de/). Daher kann diese E-Mail-Adresse nicht als persönliche E-Mail-Adresse angesehen werden, da "FragdenStaat.de" nicht als E-Mail Provider angesehen wird, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ihre Rechtsauffassung verwundert mich doch etwas. Die o. g. Anfrage läuft zur Zeit …
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
25. April 2022 12:15
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Rechtsauffassung verwundert mich doch etwas. Die o. g. Anfrage läuft zur Zeit aktiv bei 88 Behörden. Dabei sind Sie bisher die einzige Behörde, welche eine Zustellung per E-Mail an die o. g. E-Mail-Adresse verweigert. Hier eine kurze Aufführung der bisherigen erfolgreichen, an eine der genannten E-Mail-Adressen zugestellten Bescheide: 1) Bundesministerium für Bildung und Forschung: https://fragdenstaat.de/anfrage/mitarbeiter-dienstanweisungen-gebuhren-ifguigvig-anfragen-5/ 2) Bundesministerium der Justiz: https://fragdenstaat.de/anfrage/mitarbeiter-dienstanweisungen-gebuhren-ifguigvig-anfragen-1/ 3) Bundesministerium für Gesundheit: https://fragdenstaat.de/anfrage/mitarbeiter-dienstanweisungen-gebuhren-ifguigvig-anfragen-9/ Sollten Sie Ihrer Rechtsauffassung weiter folgen, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch zu gehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 247063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247063/
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr Antragsteller/in für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (hier Bescheid auf Ihre Anfrage auf Informationszu…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
28. April 2022 09:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (hier Bescheid auf Ihre Anfrage auf Informationszugang im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz) nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist die Erhebung einer postalischen Adresse bzw. einer privaten E-Mail-Adresse erforderlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Anforderung der postalischen Adresse oder einer persönlichen E-Mail-Adresse ist erforderlich, um die Bekanntgabe an den richtigen Adressaten sicherzustellen. Laut Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – Az.: 13 K 1189/20 – vom 18.03.2021 ist "... Die Bekanntgabe über die Plattform „fragdenstaat.de“ ist kein milderes, gleich effektives Mittel, um den Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen. Die Wahl der Form liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG." Die ausführliche Begründung sowie die weiteren Gründe für die angeforderten Daten können Sie dem Urteil entnehmen. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich daher um Übersendung einer postalischen Adresse bzw. einer privaten E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], bitte übersenden Sie den Bescheid an: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mit freundlichen…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
28. April 2022 10:04
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], bitte übersenden Sie den Bescheid an: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 247063 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bescheid PA: 19.05.2022 PE: 22.05.2022 Brief
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
19. Mai 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
PA: 19.05.2022 PE: 22.05.2022 Brief

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir Ihnen gerne beantworten möchten. B…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247063]
Datum
20. Mai 2022 07:31
Status
Warte auf Antwort
47,7 KB
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir Ihnen gerne beantworten möchten. Bei Ihren Fragen 1) und 3) handelt es sich um eine Bürgeranfrage, da sie sich nicht auf konkrete Vorgänge im BSI beziehen. Diese möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten: Zu 1: Für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz ist insgesamt das Referat BL 24 " Rechtliche Begleitung der Verwaltungsverfahren" zuständig. Dabei ist grundsätzlich keine konkrete Zuweisung der Mitarbeiter nach der Art der Anträge vorgesehen. Zu 3: Die Gebühren für IFG-Anfragen werden nach der IFG-Gebührenverordnung (IFGGebV) i.V.m. § 10 IFG berechnet. Diese haben wir Ihnen hier beigefügt. Zudem ist sie frei zugänglich im Internet zu finden. Zu 2: Hierbei handelt es sich um eine IFG-Anfrage nach § 1 Abs. 1 IFG auf die einem gesonderten Bescheid eingegangen wird. Diesen erhalten Sie - wie gewünscht - per Post. Mit freundlichen Grüßen