<p>Sehr
[geschwärzt],</p>
<p>Sie am 24.04.2022 einen Antrag nach dem IFG/UIG/VIG auf Informationszugang gestellt.</p>
<p>Wie Ihrem Antrag zu entnehmen, wünschen Sie Zugang zu den nachfolgend angeführten Informationen:</p>
<p>1. Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der Bearbeitung von IFG-Anfragen u. Ä. in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betraut sind, jeweils aufgegliedert nach der Art der zu bearbeitenden Vorgänge,<br />
2. Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen, die die Beantwortung dieser Anfragen regeln,<br />
3. (interne) Anweisungen, die die Festsetzung von Gebühren für derartige Bearbeitungsfälle regeln,<br />
4. Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterin, die befugt sind, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz in der BAuA zu erlassen,<br />
5. Informationen oder Regelungen, ab welchem Geldbetrag Gebühren von der BAuA gefordert werden bzw. bis zu welchem Betrag ein Antrag als "gebührenfrei" gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert wird.</p>
<p><br />
Leider können wir Ihrem Auskunftsbegehren zu 1. und 4. nicht nachkommen, da bei der BAuA hierzu keine dokumentierten Informationen vorliegen.</p>
<p>Auch sind wir nicht in der Lage, Ihnen die unter 2., 3. und 5. angeführten Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Anweisungen und dergl. zugänglich zu machen, da bei der BAuA derartige Regelungen nicht existieren.</p>
<p>Im Übrigen merken wir an, dass bei der BAuA bei einer Festsetzung von Gebühren nach dem IFG und u. Ä. stets die hierzu gesondert erlassenen rechtlichen Bestimmungen, wie bspw. die aufgrund des § 10 Abs. 3 IFG erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) - in Verbindung mit einer am jeweiligen Einzelfall ausgerichteten Prüfung - entsprechende Anwendung finden. Diese Vorschriften sind über den nachfolgend angeführten Link öffentlich zugänglich bzw. einsehbar:
https://www.gesetze-im-internet.de.</p>
<p>Abschließend weisen wir darauf hin, dass das Informationsfreiheitsgesetz keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde normiert, so dass die BAuA auch nicht verpflichtet ist, die von Ihnen gewünschten Informationen gesondert zu erheben, um Ihrem Antragsbegehren entsprechen zu können.</p>
<p>Diese Antwort ergeht gebührenfrei.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
<br />
<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
Informationszentrum<br />
Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br />
44149 Dortmund<br />
Telefon: +49 231 9071-2071<br />
Fax: +49 231 9071-2070<br />
E-Mail:
[geschwärzt]</p>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Mitarbeiter
a. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfrage diesbezüglich zuständig?
b. Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf.
2) Dienstanweisungen und -vereinbarungen
a. Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o. g. Anfragen?
b. Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht?
c. Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu - gerne digital per E-Mail.
3) Gebühren
a. Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen - gerne digital per E-Mail.
b. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen?
c. Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als "gebührenfrei" gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert?
Bitte schlüsseln Sie mir diese Daten chronologisch und maschinell lesbar auf und senden Sie mir diese - bitte digital per E-Mail an die Absenderadresse!
Da es sich um eine einfache Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz handelt, lehne ich jegliche Gebühren vorab ab. Sollte Ihre Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch gehen zu können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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