Bürgeranfrage vs. Anfrage nach Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen

Ich beobachte immer wieder, dass Behörden, darunter auch das Bundesministerium der Justiz in https://fragdenstaat.de/anfrage/stand-des-regierungsvorhabens-whistleblower-gesetz-1/#nachricht-685340 eine Anfrage ausweichend als Bürgeranfrage statt als Anfrage nach Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen interpretieren.
Gibt es dazu eine Empfehlung innerhalb der Verwaltung? Bitte veröffentlichen Sie diese.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. April 2022
  • Frist
    28. Mai 2022
  • 3 Follower:innen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich beobachte imm…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Bürgeranfrage vs. Anfrage nach Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen [#247303]
Datum
26. April 2022 13:35
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich beobachte immer wieder, dass Behörden, darunter auch das Bundesministerium der Justiz in https://fragdenstaat.de/anfrage/stand-des-regierungsvorhabens-whistleblower-gesetz-1/#nachricht-685340 eine Anfrage ausweichend als Bürgeranfrage statt als Anfrage nach Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen interpretieren. Gibt es dazu eine Empfehlung innerhalb der Verwaltung? Bitte veröffentlichen Sie diese.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 247303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247303/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 1451/6 II - Z3 323/2022 Sehr geehrter Herr Lindenberg, auf Ihren Antra…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Bürgeranfrage vs. Anfrage nach Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen [#247303]
Datum
5. Mai 2022 08:31
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 1451/6 II - Z3 323/2022 Sehr geehrter Herr Lindenberg, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26. April 2022 teile ich Ihnen Folgendes mit. Bürgeranfragen und Anträge nach dem IFG bestehen nebeneinander. Für die Behandlung von Bürgeranfragen gilt im Wesentlichen § 14 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Für Anträge nach dem IFG gelten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 2 Nummer 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Anfragen lassen sich - auch wenn sie unter Bezugnahme auf das IFG gestellt wurden - oft nur als Bürgeranfrage beantworten, da nicht jede Frage durch Eröffnung eines individuellen Zugangs zu amtlichen Informationen im Sinne des IFG beantwortet werden kann. Handelt es sich bspw. eher um ein allgemeines Informationsinteresse (ohne direkten Aktenbezug), um eine Bitte um Stellungnahme oder auch um eine Bitte an die Behörde, etwas zu tun oder zu unterlassen, so ist auch nach dem Inkrafttreten des IFG weiterhin von einer Bürgeranfrage auszugehen. Die Bezugnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers auf das Gesetz kann zwar ein erster Ansatzpunkt für die Prüfung sein, nach Abschluss der Prüfung kann gleichwohl die Bearbeitung als Bürgeranfrage angezeigt sein. Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> damit öffnen Sie meines Erachtens das Tor zu Behördenwillkür. Einen direkten Aktenb…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Bürgeranfrage vs. Anfrage nach Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen [#247303]
Datum
11. Mai 2022 22:53
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> damit öffnen Sie meines Erachtens das Tor zu Behördenwillkür. Einen direkten Aktenbezug kann ein nicht beteiligter oft nicht herstellen sondern erst durch die Anfrage mit Bezug zum IFG. Wenn die Behörde das dann aber als Bürgeranfrage beantwortet, wird der Anfragsteller nicht erfahren ob es Akten gibt oder nicht. Ich halte das für eine Praxis die einem Rechtsstaat nicht gerecht wird. Korrekt wäre allenfalls, die Anfrage erst nach IFG zu bescheiden und falls negativ ggfs. als Bürgeranfrage. Auch Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Ich hatte Sie nicht nach einer Rechtsauffassung gefragt, sondern "Gibt es dazu eine Empfehlung innerhalb der Verwaltung?". Und ja, ich unterstelle dass es die gibt, denn sonst würde ich diese Ausweichmanöver vermutlich nicht so oft wahrnehmen. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 247303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247303/