Ausschließlich TOEFL + IELTS als Sprachnachweis in Bewerbung zulässig

Anfrage an: Universität Bremen

Eine Auflistung der Bewerbungsprozesse (insbesondere für Studierende), in denen als Sprachnachweis ausschließlich TOEFL- und IELTS-Testergebnisse akzeptiert werden und die für solche Regelungen jeweils zuständigen Gremien.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2022
  • Frist
    31. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine …
An Universität Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausschließlich TOEFL + IELTS als Sprachnachweis in Bewerbung zulässig [#247443]
Datum
28. April 2022 14:42
An
Universität Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Bewerbungsprozesse (insbesondere für Studierende), in denen als Sprachnachweis ausschließlich TOEFL- und IELTS-Testergebnisse akzeptiert werden und die für solche Regelungen jeweils zuständigen Gremien.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 247443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247443/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universität Bremen
Hallo, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihre o. g. Antrages. Mit freundlichen Grüßen
Von
Universität Bremen
Betreff
AW: Ausschließlich TOEFL + IELTS als Sprachnachweis in Bewerbung zulässig [#247443]
Datum
2. Mai 2022 12:57
Status
Warte auf Antwort
Hallo, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihre o. g. Antrages. Mit freundlichen Grüßen

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Universität Bremen
Hallo << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 28.04.2022 kann ich Ihnen mitteilen, d…
Von
Universität Bremen
Betreff
AW: Ausschließlich TOEFL + IELTS als Sprachnachweis in Bewerbung zulässig [#247443]
Datum
16. Mai 2022 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 28.04.2022 kann ich Ihnen mitteilen, dass es an der Universität Bremen bei der der Zulassung zum Studium, für keinen einzigen Studiengang eine Auflage gibt, notwendige Englischkenntnisse ausschließlich über TOEFL- oder IELTS-Zertifikate nachzuweisen. Vielmehr sind die Regularien und der Beschlussweg dahin wie folgt: Gemäß § 33 Absatz 7 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) können durch die Hochschule für einzelne Studiengänge besondere Kenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen verlangt werden, dazu gehören u.a. besondere Sprachkenntnisse. Sofern für einen Studiengang Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache (der Nachweis von Deutschkenntnissen ist gesondert geregelt) als notwendig für die Aufnahme des Studiums erachtet werden, ist dies mit einer entsprechenden Begründung durch den zuständigen Fachbereichsrat (FBR) zu beschließen. Auf der Grundlage des FBR-Beschlusses wird anschließend der Akademische Senat als höchstes beschlussfassendes Gremium der Universität damit befasst. Dies erfolgt entweder durch eine entsprechende Änderung der „Anlage zur Ordnung über die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 33 Abs. 7 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)“ oder durch Beschluss der Aufnahme- und Zugangsordnungen für Masterstudiengänge. Die „Ordnung über die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 33 Abs. 7 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)“ samt Anlage sind veröffentlicht auf der Webseite der Rechtsstelle der Universität: https://www.uni-bremen.de/rechtsstell... Die Information der Studienbewerber:innen über notwendige Studienvoraussetzungen erfolgt im Printformat für die grundständigen Studiengänge im „Studieren an der Universität Bremen - Uni-Info“, welches auch als Download im Webauftritt der Universität zur Verfügung steht: https://www.uni-bremen.de/studium/ori... . Im Uni-Info gibt es eine Übersicht der Anforderungen sowie eine Information zu den möglichen Nachweisen – beide Auszüge anbei. Das Printformat für die Masterstudiengänge heißt „Master-Info“, steht ebenfalls auch im Webauftritt als Download zur Verfügung: https://www.uni-bremen.de/master. Die im Master-Info aufgelisteten Sprachanforderungen sind als Übersicht und als Information über die Nachweisführung ebenfalls beigefügt. Das Masterinfo steht auch als englischsprachige Printausgabe zur Verfügung. Bei den allgemeinen Informationen zum Studienangebot im Webauftritt der Universität Bremen wird ebenfalls stets nicht nur auf die Anforderungen für einzelne Studiengänge sondern stets auch auf die Form des Nachweises eingegangen, siehe https://www.uni-bremen.de/studium/ori... für das grundständige Studium und https://www.uni-bremen.de/studium/ori... für das Masterstudium. Welche Zertifikate mit welchem Punktwert als Erfüllung der nach Europäischem Referenzrahmen für Sprachen erforderlichen Kompetenzstufe anerkannt werden können, wird inhaltlich vom Sprachenzentrum der Hochschulen des Landes Bremen verantwortet und auch durch dieses selbst veröffentlicht: https://www.uni-bremen.de/sprachenzen... . Die Übersicht der anerkannten Sprachnachweise, worauf die Informationen der Universität Bremen basieren, befinden sich ebenfalls anbei (Vergleichstabelle). Mit freundlichen Grüßen