Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen

(gerne in tabellarischer Form)

1. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland gemäß § 219 Abs. 2 StGB/§ 7 SchKG ausgestellten Beratungsscheine, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger, etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

2. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland erfolgten Schwangerschaftskonfliktberatungen, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

3. Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, bei denen im Sinne von § 22 SchKG von Ihrem Bundesland die Kosten erstattet wurden, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

4. Die Gesamthöhe der von Ihrem Bundesland erstatteten Kosten im Sinne von § 22 SchKG, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die reine Anzahl/Gesamthöhe jeweils keine personenbezogenen Daten sind und auch nicht die Vertraulichkeit der Beratungsgespräche bzw. der Beratungsstellen berührt.

Da - soweit mir bekannt - Ihr Haus gesetzlich für die Aufsicht über die Beratungsstellen zuständig ist, gehe ich davon aus, dass wenigstens ein Teil der obigen Fragen ohne großen Aufwand beantwortet werden können. So werden beispielsweise im Bayerischen StMAS die Zahlen zu 2. ohnehin erfasst, siehe letzte Antwort auf diese Anfrage aus dem Bayerischen Landtag:
http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0003489.pdf?fbclid=IwAR1ezFf3Dc4kQG0uq51SNv_jXUrHXq26TI8C0HgKy9hcW0m1n4Fq8UnZuJU

(Diese Tabelle ist auch Beispiel, in welcher Form die tabellarische Antwort mit Aufschlüsselung nach Trägern der Beratungsstellen erfolgen könnte)

Ferner weise ich darauf hin, dass ich gleichlautende Anfragen bei allen entsprechenden Ministerien der anderen Bundesländern gestellt habe/stellen werde, womit natürlich auffallen würde, insofern die Informationsfreiheit in unterschiedlichen Ministerien unterschiedlich gehandhabt wird.

Ferner wird nach diesseitigem Kenntnisstand wenigstens in einigen Bundesländern nur die Anzahl der Konfliktberatungen erfasst, nicht die Anzahl der ausgestellten Beratungsscheine, wobei es eventuell auch den umgekehrten Fall gibt. Falls dieses bei Ihnen so sein sollte, genügen entsprechend Angaben nur zu 1 oder 2 mit entsprechendem Hinweis, dass das andere nicht erfasst wird. Dies gilt in gleicher Weise für 3 oder 4, falls nur die eine Größe Ihrerseits erfasst wird.

Ferner fiel mir diese Anfrage an Ihr Haus auf:
https://fragdenstaat.de/anfrage/statistik-zur-schwangerschaftskonfliktberatung-des-freistaates-sachsen/

Darin argumentieren Sie, dass:

"Nach § 4 Abs. 1 SächsUIG ... alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. Bei der Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung handelt es sich nicht um die genannten Daten, diese sind statistische Erhebungen zur Tätigkeit von Beratungsstellen mit keinerlei Aussagen über menschliche Gesundheit. Dementsprechend findet das SächsUIG in Ihrem Fall keine Anwendung."

Ich widerspreche hiermit ausdrücklich und vorsorglich einer möglichen fehlerhaften Behauptung, die Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungen/Beratungsscheine sowie die Anzahl/Höhe der Kostenübernahmen wären keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit.

So ist Schwangerschaftsabbruch - und damit die Anzahl/Höhe der Kostenübernahmen - offensichtlich ein die menschliche Gesundheit betreffender Vorgang - sowohl bzgl. der Gesundheit der Schwangeren als auch der Gesundheit des Ungeborenen.

Entsprechend betreffen die Fragen 3 und 4 unbestreitbar "Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit".

Da gemäß § 219 StGB ein Ziel der Konfliktberatung ist, "die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen" und somit dass ein Schwangerschaftsabbruch - also ein bestimmter die Gesundheit betreffender Vorgang - eher nicht stattfindet, handelt es sich bei der Anzahl der Konfliktberatungen/Beratungsscheine um "Daten über" staatliches Tun betreffend "den Zustand der menschlichen Gesundheit" und somit eindeutig um "Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit", denn das staatliche Tun bzgl. Gesundheit ist Teil des - insbesondere politisch relevanten - Zustands der menschlichen Gesundheit.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die in der älteren Anfrage verlinkten Dokumente unter den Links nicht mehr abrufbar sind und ferner aus 2017 oder früher sind und somit keine Antworten auf die obigen Fragen betreffend 2018 bis 2021 enthalten können.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. April 2022
  • Frist
    4. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
Florian Kren
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (gerne in tabel…
An Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
Florian Kren
Betreff
Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen [#247985]
Datum
30. April 2022 11:17
An
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(gerne in tabellarischer Form) 1. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland gemäß § 219 Abs. 2 StGB/§ 7 SchKG ausgestellten Beratungsscheine, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger, etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). 2. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland erfolgten Schwangerschaftskonfliktberatungen, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). 3. Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, bei denen im Sinne von § 22 SchKG von Ihrem Bundesland die Kosten erstattet wurden, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). 4. Die Gesamthöhe der von Ihrem Bundesland erstatteten Kosten im Sinne von § 22 SchKG, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die reine Anzahl/Gesamthöhe jeweils keine personenbezogenen Daten sind und auch nicht die Vertraulichkeit der Beratungsgespräche bzw. der Beratungsstellen berührt. Da - soweit mir bekannt - Ihr Haus gesetzlich für die Aufsicht über die Beratungsstellen zuständig ist, gehe ich davon aus, dass wenigstens ein Teil der obigen Fragen ohne großen Aufwand beantwortet werden können. So werden beispielsweise im Bayerischen StMAS die Zahlen zu 2. ohnehin erfasst, siehe letzte Antwort auf diese Anfrage aus dem Bayerischen Landtag: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0003489.pdf?fbclid=IwAR1ezFf3Dc4kQG0uq51SNv_jXUrHXq26TI8C0HgKy9hcW0m1n4Fq8UnZuJU (Diese Tabelle ist auch Beispiel, in welcher Form die tabellarische Antwort mit Aufschlüsselung nach Trägern der Beratungsstellen erfolgen könnte) Ferner weise ich darauf hin, dass ich gleichlautende Anfragen bei allen entsprechenden Ministerien der anderen Bundesländern gestellt habe/stellen werde, womit natürlich auffallen würde, insofern die Informationsfreiheit in unterschiedlichen Ministerien unterschiedlich gehandhabt wird. Ferner wird nach diesseitigem Kenntnisstand wenigstens in einigen Bundesländern nur die Anzahl der Konfliktberatungen erfasst, nicht die Anzahl der ausgestellten Beratungsscheine, wobei es eventuell auch den umgekehrten Fall gibt. Falls dieses bei Ihnen so sein sollte, genügen entsprechend Angaben nur zu 1 oder 2 mit entsprechendem Hinweis, dass das andere nicht erfasst wird. Dies gilt in gleicher Weise für 3 oder 4, falls nur die eine Größe Ihrerseits erfasst wird. Ferner fiel mir diese Anfrage an Ihr Haus auf: https://fragdenstaat.de/anfrage/statistik-zur-schwangerschaftskonfliktberatung-des-freistaates-sachsen/ Darin argumentieren Sie, dass: "Nach § 4 Abs. 1 SächsUIG ... alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. Bei der Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung handelt es sich nicht um die genannten Daten, diese sind statistische Erhebungen zur Tätigkeit von Beratungsstellen mit keinerlei Aussagen über menschliche Gesundheit. Dementsprechend findet das SächsUIG in Ihrem Fall keine Anwendung." Ich widerspreche hiermit ausdrücklich und vorsorglich einer möglichen fehlerhaften Behauptung, die Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungen/Beratungsscheine sowie die Anzahl/Höhe der Kostenübernahmen wären keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit. So ist Schwangerschaftsabbruch - und damit die Anzahl/Höhe der Kostenübernahmen - offensichtlich ein die menschliche Gesundheit betreffender Vorgang - sowohl bzgl. der Gesundheit der Schwangeren als auch der Gesundheit des Ungeborenen. Entsprechend betreffen die Fragen 3 und 4 unbestreitbar "Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit". Da gemäß § 219 StGB ein Ziel der Konfliktberatung ist, "die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen" und somit dass ein Schwangerschaftsabbruch - also ein bestimmter die Gesundheit betreffender Vorgang - eher nicht stattfindet, handelt es sich bei der Anzahl der Konfliktberatungen/Beratungsscheine um "Daten über" staatliches Tun betreffend "den Zustand der menschlichen Gesundheit" und somit eindeutig um "Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit", denn das staatliche Tun bzgl. Gesundheit ist Teil des - insbesondere politisch relevanten - Zustands der menschlichen Gesundheit. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die in der älteren Anfrage verlinkten Dokumente unter den Links nicht mehr abrufbar sind und ferner aus 2017 oder früher sind und somit keine Antworten auf die obigen Fragen betreffend 2018 bis 2021 enthalten können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Kren Anfragenr: 247985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247985/ Postanschrift Florian Kren << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Kren
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Eingangsbestätigung - Poststelle des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenha…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
Eingangsbestätigung - Poststelle des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Datum
30. April 2022 11:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht, die während unserer werktäglichen Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr zeitnah an den zuständigen Bereich weitergeleitet wird. Sollten Sie Auskünfte zu Ihrem Anliegen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Bürgerbeauftragte, Telefon 0351/564-58000. Mit freundlichen Grüßen

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Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Sehr geehrter Herr Kren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen als Bezug für Ihr Auskunftsersuchen genannte…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
AW: Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen [#247985]
Datum
18. Mai 2022 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen als Bezug für Ihr Auskunftsersuchen genannten rechtlichen Grundlagen Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) und Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind für die Begründung Ihres Auskunftsersuchens nicht geeignet. § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUlG) enthält einen Auskunftsanspruch des Bürgers in Bezug auf Umweltinformationen. Umweltinformationen liegen vor allem dann vor, wenn sie den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen und auf diese Bestandteile einwirkende Faktoren betreffen. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) enthält ebenfalls einen Auskunftsanspruch des Bürgers gegenüber Behörden. Voraussetzung ist hier, dass es sich bei dem Fragegegenstand um ein Lebensmittel, Futtermittel oder ein Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist, handelt. Daher wird Ihr Auskunftsersuchen unter Bezugnahme auf öffentlich zugängliche statistische Daten wie folgt als Bürgeranfrage beantwortet: 1. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland gemäß § 219 Abs. 2 StGB/§ 7 SchKG ausgestellten Beratungsscheine, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger, etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). Antwort: Die Anzahl der im Freistaat Sachsen ausgestellten Beratungsscheine wird statistisch nicht erfasst. 2. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland erfolgten Schwangerschaftskonfliktberatungen, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). Antwort: Die Anzahl der im Bundesland Sachsen durchgeführten Schwangerschaftskonfliktberatungen, aufgeschlüsselt nach Jahresscheiben von 2018 bis 2021 ist Bestandteil der öffentlich zugänglichen Gesundheitsberichterstattung. Die entsprechenden Angaben für 2018 und 2019 sind im Themenfeld 7 der Gesundheitsberichterstattung des Freistaates Sachsen unter nachfolgendem Link veröffentlicht: https://www.statistik.sachsen.de/GBE/.... Darüber hinaus können weitere Angaben für das Jahr 2020 übermittelt werden: 2020 Beratungsstellen Beratene Frauen insgesamt Anteil Personal § 2 SchKG §§ 5,6 SchKG je 100.000 Frauen Pro Familia 5 7,5 7,7 2.190 1.035 521,9 Kommunal 10 14,9 13,0 4.903 1.547 1 043,8 Kirchlich 25 37,3 41,1 19.821 1.828 3 503,5 "Weitere freigemein- nützige Träger" 27 40,3 42,2 20.097 3.284 3 783,7 "Beratende Ärztinnen/Ärzte" - - - - - - Insgesamt 67 100 104,1 47 011 7 694 8 852,9 Eine Übersicht für das Jahr 2021 liegt noch nicht vor. 3. Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, bei denen im Sinne von § 22 SchKG von Ihrem Bundesland die Kosten erstattet wurden, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). 4. Die Gesamthöhe der von Ihrem Bundesland erstatteten Kosten im Sinne von § 22 SchKG, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der Freistaat Sachsen führt zu den erfragten Daten keine öffentlich zugänglichen statistischen Übersichten. Von einer Beantwortung wird daher abgesehen. Mit freundlichen Grüßen