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Informationen über Beschwerden betreffs Privacy Shields und "Data Processing Agreement" von GetResponse

bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) vorhandene Informationen über Beschwerden im Sinne von Artikel 80 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und über diesbezügliche Vorgänge und Verfahren, bei denen es erstens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Privacy Shields" im Zusammenhang von Datenübermittlungen in Drittländer nach Bekanntwerden des Schrems-II-Urteils ging oder geht und beziehungsweise oder bei denen es zweitens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Data Processing Agreement" eines Auftragsverarbeiters namens GetResponse mit Sitz in Gdansk (URL: https://www.getresponse.com/legal/data-processing-agreement ) als Grundlage der Beauftragung dieses Auftragsverarbeiters durch Verantwortliche mit Sitz im Zuständigkeitsgebiet der LDI NRW ging oder geht, und zwar vorzugsweise in listenförmigen Informationssammlungen über derartige Beschwerden und über diesbezügliche Vorgänge und Verfahren respektive in Gestalt von nach Paragraph 12 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) veröffentlichungspflichtigen und insofern auch der Kostenfreiheit unterfallenden Verzeichnissen der zuvor näher eingegrenzten und bei der LDI NRW vorhandenen Informationssammlungen, aus denen sich textlich und in elektronischer Form mindestens die von der LDI NRW für die betreffenden Beschwerden, Vorgänge und Verfahren vergebenen Aktenzeichen, die Angaben zu den bearbeitenden Stellen der LDI NRW, gegebenenfalls die Angaben zu den betroffenen Verantwortlichen oder ersatzweise die Angaben zu den Kategorien von Verantwortlichen und der jeweilige Status der Bearbeitung der zuvor genannten Beschwerden, Vorgänge und Verfahren durch die LDI NRW oder durch deren Stellen sowie die entsprechenden Gesamtzahlen der Beschwerden, Vorgänge und Verfahren und ihrer jeweiligen Bearbeitungszustände einschließlich der Anzahl und der Summen etwaig verhängter Bußgelder ablesen lassen.

Ergebnis der Anfrage

Das Referat L1 der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211-38424-(...)
Fax: 0211-38424-999
E-Mail: Referat-L1@ldi.nrw.de <mailto:Referat-L1@ldi.nrw.de>
www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de/>
teilte am 08. Juni 2022 mit, dass bei der adressierten Stelle keine „Informationen über Beschwerden betreffs Privacy Shields und "Data Processing Agreement" von GetResponse“ vorhanden sind.

Das Nicht-Vorhandensein von Informationen zum Thema Privacy Shield nach dem Schrems II-Urteil erzeugt als Meta-Information die Erkenntnis, dass die mit dem Schrems II-Urteil aufgeworfenen Problematiken bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer noch längst nicht bei den Betroffenen angekommen beziehungsweise noch nicht wirklich bewusst geworden ist oder aber den Aufwand einer Beschwerdeführung nicht gerechtfertigt hat. Das Gleiche gilt dann auch in Bezug auf das "Data Processing Agreement" von GetResponse, obwohl darin auch nach dem Schrems II-Urteil das Privacy Shield in Anspruch genommen wird und obwohl aktuell gehaltene Browser von sich aus die Verbindungen zu GetResponse unter Hinweis auf mögliche Datenschutzverstöße blockieren.

Die Alternative zum Nicht-Vorhandensein der begehrten Informationen, nämlich diese Informationen selber zum Vorhandensein bei der adressierten Stelle zu bringen, stellt ebenso eine durch die erhaltene Antwort gewonnene Meta-Information dar wie die Erkenntnis, entweder damit etwaige Geschäftsfreunde zu vergraulen oder sogar zu belasten oder aber sich in datenschutzkritische Verarbeitungen zu fügen oder ganz auf bestimmte Geschäftskontakte zu verzichten.

Als Fazit bleibt, dass die mit dem IFG-Antrag angerissenen Datenschutz-Problematiken auch zukünftig noch einer intensiveren Auseinandersetzung mit ihnen harren werden.

Dies ist aber nicht mehr Teil dieses IFG-Antrags, dessen Bearbeitung mit der erhaltenen Antwort und dieser Zusammenfassung abgeschlossen sein dürfte.

Abschließend darf ich mich bei der adressierten Stelle für die mustergültige Beantwortung des IFG-Antrags in meiner Anfrage über das Portal FragDenStaat.de bedanken, auch wenn keine der begehrten Informationen vorhanden waren oder sind.

Gotthilf Kaus
Moers, 2022-06-08

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Mai 2022
  • Frist
    11. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen über Beschwerden betreffs Privacy Shields und "Data Processing Agreement" von GetResponse [#248590]
Datum
9. Mai 2022 11:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) vorhandene Informationen über Beschwerden im Sinne von Artikel 80 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und über diesbezügliche Vorgänge und Verfahren, bei denen es erstens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Privacy Shields" im Zusammenhang von Datenübermittlungen in Drittländer nach Bekanntwerden des Schrems-II-Urteils ging oder geht und beziehungsweise oder bei denen es zweitens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Data Processing Agreement" eines Auftragsverarbeiters namens GetResponse mit Sitz in Gdansk (URL: https://www.getresponse.com/legal/data-processing-agreement ) als Grundlage der Beauftragung dieses Auftragsverarbeiters durch Verantwortliche mit Sitz im Zuständigkeitsgebiet der LDI NRW ging oder geht, und zwar vorzugsweise in listenförmigen Informationssammlungen über derartige Beschwerden und über diesbezügliche Vorgänge und Verfahren respektive in Gestalt von nach Paragraph 12 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) veröffentlichungspflichtigen und insofern auch der Kostenfreiheit unterfallenden Verzeichnissen der zuvor näher eingegrenzten und bei der LDI NRW vorhandenen Informationssammlungen, aus denen sich textlich und in elektronischer Form mindestens die von der LDI NRW für die betreffenden Beschwerden, Vorgänge und Verfahren vergebenen Aktenzeichen, die Angaben zu den bearbeitenden Stellen der LDI NRW, gegebenenfalls die Angaben zu den betroffenen Verantwortlichen oder ersatzweise die Angaben zu den Kategorien von Verantwortlichen und der jeweilige Status der Bearbeitung der zuvor genannten Beschwerden, Vorgänge und Verfahren durch die LDI NRW oder durch deren Stellen sowie die entsprechenden Gesamtzahlen der Beschwerden, Vorgänge und Verfahren und ihrer jeweiligen Bearbeitungszustände einschließlich der Anzahl und der Summen etwaig verhängter Bußgelder ablesen lassen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 248590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248590/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.05.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informationen über Beschwerden betreffs Privacy Shields und "Data Processing Agreement" von GetResponse [#248590]
Datum
9. Mai 2022 11:08
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.05.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfragenr: 248590 Unser Aktenzeichen L9.1.1. - 3448/22 Betreff: Ihre Anfrage bezüglich vorhandene Informati…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informationen über Beschwerden betreffs Privacy Shields und "Data Processing Agreement" von GetResponse [#248590]
Datum
8. Juni 2022 13:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfragenr: 248590 Unser Aktenzeichen L9.1.1. - 3448/22 Betreff: Ihre Anfrage bezüglich vorhandene Informationen über Beschwerden im Sinne von Artikel 80 DS-GVO betreffs Rechtmäßigkeit des "Privacy Shields" und "Data Processing Agreement" von GetResponse mit Sitz in Gdansk Sehr <Information-entfernt> bezüglich Ihrer Anfrage, über vorhandene Informationen über Beschwerden im Sinne von Artikel 80 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und über diesbezügliche Vorgänge und Verfahren, bei denen es erstens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Privacy Shields" im Zusammenhang von Datenübermittlungen in Drittländer nach Bekanntwerden des Schrems-II-Urteils ging oder geht und beziehungsweise oder bei denen es zweitens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Data Processing Agreement" eines Auftragsverarbeiters namens GetResponse mit Sitz in Gdansk als Grundlage der Beauftragung dieses Auftragsverarbeiters durch Verantwortliche mit Sitz im Zuständigkeitsgebiet der LDI NRW ging oder geht, kann ich Ihnen mitteilen, dass bei uns keine derartigen Informationen vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.