Informationen über Beschwerden betreffs Privacy Shields und "Data Processing Agreement" von GetResponse
bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) vorhandene Informationen über Beschwerden im Sinne von Artikel 80 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und über diesbezügliche Vorgänge und Verfahren, bei denen es erstens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Privacy Shields" im Zusammenhang von Datenübermittlungen in Drittländer nach Bekanntwerden des Schrems-II-Urteils ging oder geht und beziehungsweise oder bei denen es zweitens um die Überprüfung oder Beanstandung der Rechtmäßigkeit des "Data Processing Agreement" eines Auftragsverarbeiters namens GetResponse mit Sitz in Gdansk (URL: https://www.getresponse.com/legal/data-processing-agreement ) als Grundlage der Beauftragung dieses Auftragsverarbeiters durch Verantwortliche mit Sitz im Zuständigkeitsgebiet der LDI NRW ging oder geht, und zwar vorzugsweise in listenförmigen Informationssammlungen über derartige Beschwerden und über diesbezügliche Vorgänge und Verfahren respektive in Gestalt von nach Paragraph 12 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) veröffentlichungspflichtigen und insofern auch der Kostenfreiheit unterfallenden Verzeichnissen der zuvor näher eingegrenzten und bei der LDI NRW vorhandenen Informationssammlungen, aus denen sich textlich und in elektronischer Form mindestens die von der LDI NRW für die betreffenden Beschwerden, Vorgänge und Verfahren vergebenen Aktenzeichen, die Angaben zu den bearbeitenden Stellen der LDI NRW, gegebenenfalls die Angaben zu den betroffenen Verantwortlichen oder ersatzweise die Angaben zu den Kategorien von Verantwortlichen und der jeweilige Status der Bearbeitung der zuvor genannten Beschwerden, Vorgänge und Verfahren durch die LDI NRW oder durch deren Stellen sowie die entsprechenden Gesamtzahlen der Beschwerden, Vorgänge und Verfahren und ihrer jeweiligen Bearbeitungszustände einschließlich der Anzahl und der Summen etwaig verhängter Bußgelder ablesen lassen.
Ergebnis der Anfrage
Das Referat L1 der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211-38424-(...)
Fax: 0211-38424-999
E-Mail: Referat-L1@ldi.nrw.de <mailto:Referat-L1@ldi.nrw.de>
www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de/>
teilte am 08. Juni 2022 mit, dass bei der adressierten Stelle keine „Informationen über Beschwerden betreffs Privacy Shields und "Data Processing Agreement" von GetResponse“ vorhanden sind.
Das Nicht-Vorhandensein von Informationen zum Thema Privacy Shield nach dem Schrems II-Urteil erzeugt als Meta-Information die Erkenntnis, dass die mit dem Schrems II-Urteil aufgeworfenen Problematiken bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer noch längst nicht bei den Betroffenen angekommen beziehungsweise noch nicht wirklich bewusst geworden ist oder aber den Aufwand einer Beschwerdeführung nicht gerechtfertigt hat. Das Gleiche gilt dann auch in Bezug auf das "Data Processing Agreement" von GetResponse, obwohl darin auch nach dem Schrems II-Urteil das Privacy Shield in Anspruch genommen wird und obwohl aktuell gehaltene Browser von sich aus die Verbindungen zu GetResponse unter Hinweis auf mögliche Datenschutzverstöße blockieren.
Die Alternative zum Nicht-Vorhandensein der begehrten Informationen, nämlich diese Informationen selber zum Vorhandensein bei der adressierten Stelle zu bringen, stellt ebenso eine durch die erhaltene Antwort gewonnene Meta-Information dar wie die Erkenntnis, entweder damit etwaige Geschäftsfreunde zu vergraulen oder sogar zu belasten oder aber sich in datenschutzkritische Verarbeitungen zu fügen oder ganz auf bestimmte Geschäftskontakte zu verzichten.
Als Fazit bleibt, dass die mit dem IFG-Antrag angerissenen Datenschutz-Problematiken auch zukünftig noch einer intensiveren Auseinandersetzung mit ihnen harren werden.
Dies ist aber nicht mehr Teil dieses IFG-Antrags, dessen Bearbeitung mit der erhaltenen Antwort und dieser Zusammenfassung abgeschlossen sein dürfte.
Abschließend darf ich mich bei der adressierten Stelle für die mustergültige Beantwortung des IFG-Antrags in meiner Anfrage über das Portal FragDenStaat.de bedanken, auch wenn keine der begehrten Informationen vorhanden waren oder sind.
Gotthilf Kaus
Moers, 2022-06-08
Information nicht vorhanden
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Datum9. Mai 2022
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11. Juni 2022
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