Dokumente und Kommunikation zu Anwar Ruslan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

1) sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in denen der Name Anwar Raslan oder der Name Anwar Ruslan oder der Name Anwar R. vorkommt.

2) sämtliche interne sowie externe Kommunikation zu dieser Thematik, insbesondere den E-Mail- und Postverkehr von Mitarbeitenden des AA in den sechs Monaten vor und den sechs Monaten nach dem Asylbescheid von Anwar Ruslan vom 18.05.2015 angefallen ist und in dem es um Anwar Ruslan ging. (Bitte jeweils die alternativen Schreibeisen "Anwar Raslan und Anwar R." mit einbeziehen)."

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Mai 2022
  • Frist
    11. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) sämtliche Info…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
Dokumente und Kommunikation zu Anwar Ruslan [#248607]
Datum
9. Mai 2022 15:56
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in denen der Name Anwar Raslan oder der Name Anwar Ruslan oder der Name Anwar R. vorkommt. 2) sämtliche interne sowie externe Kommunikation zu dieser Thematik, insbesondere den E-Mail- und Postverkehr von Mitarbeitenden des AA in den sechs Monaten vor und den sechs Monaten nach dem Asylbescheid von Anwar Ruslan vom 18.05.2015 angefallen ist und in dem es um Anwar Ruslan ging. (Bitte jeweils die alternativen Schreibeisen "Anwar Raslan und Anwar R." mit einbeziehen)."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 248607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248607/ Postanschrift Vera Deleja-Hotko << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko
Auswärtiges Amt
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Ei…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.05.2022 (Dokumente und Kommunikation zu Anwar Ruslan); Vg. 185-2022
Datum
10. Mai 2022 14:25
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/da...) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit Ihrer Anfrage vom 09.05.2022 bitten Sie um Übersendung von am…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
16. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit Ihrer Anfrage vom 09.05.2022 bitten Sie um Übersendung von amtlichen Informationen wie folgt: 1) sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Vertrage, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in denen der Name Anwar Raslan oder der Name Anwar Ruslan oder der Name Anwar R. vorkommt. 2) sämtliche interne sowie externe Kommunikation zu dieser Thematik, insbesondere den E-Mail- und Postverkehr von Mitarbeitenden des AA in den sechs Monaten vor und den sechs Monaten nach dem Asylbescheid von Anwar Ruslan vom 18.05.2015 angefallen ist und in dem es um Anwar Ruslan ging. (Bitte jeweils die alternativen Schreibeisen "Anwar Raslan und Anwar R." mit einbeziehen). Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird nicht stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Es gilt der Grundsatz des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, welcher einen freien und voraussetzungslosen Informationszugang gewahrt. Die §§ 3 - 6 IFG stellen hierzu Ausnahmetatbestände dar, welche dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen - § 3 IFG insbesondere dem Schutz besonderer öffentlicher Belange. Schutz laufender Verfahren, § 3 Nr. 1 g IFG Nach § 3 Nr. 1 g 1. Alt. IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben kann. § 3 Nr. 1 g 1. Alt. IFG schützt die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des Gerichtsverfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung amtlicher Informationen geschützt werden (OVG Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014 — 12 B 4.12 — Rn. 10 juris). Es soll sichergestellt werden, dass die Gerichte das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlagigen Prozessordnung und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien führen können. Das Verfahren gegen Anwar R. vor dem OLG Koblenz ist ein Gerichtsverfahren gem. § 3 Nr. 1 g IFG. Das Urteil ist noch nicht rechtskraftig. Darüber hinaus führt der Generalbundesanwalt weiterhin ein Strukturermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter des syrischen Regimes wegen der Begehung von Völkerstraftaten. Das Bekanntwerden von Informationen aus dem Verfahren gegen. Anwar R. könnte durch Offenlegung der von Ihnen gewünschten Unterlagen nachteilige Auswirkungen darauf haben. Ihrem Informationszugang steht daher § 3 Nr. 1 g 1. Alt. IFG entgegen. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Einstufung muss materiell richtig sein, d.h. die Einstufungsvoraussetzungen müssen noch vorliegen. Einem Informationszugang zu den angefragten Dokumenten steht § 3 Nr. 4 IFGi. V. m. § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen). Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FUR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 46). Das Interesse des Auswärtigen Amtes an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags wurde nach Eingang Ihrer Anfrage auf Informationszugang geprüft und besteht weiterhin fort. Ein Großteil der Akte, der als VS-NfD eingestuft wurde, muss auch weiterhin eingestuft bleiben. Ein Informationszugang zu den von Ihnen angefragten eingestuften Dokumenten kann daher gem. § 3 Nr. 4 IFG aus den o.g. Gründen nicht gewahrt werden, da dies nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre. Schutz personenbezogener Daten (§ 5 Abs. 1 und 2 IFG) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewahrt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs tiberwiegt oder der Dritte eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG). Informationszugang wird gem. § 5 Abs.1 IFG nicht gewahrt zu im Vorgang enthaltenen personenbezogenen Daten. Das Informationsinteresse der antragstellenden Person überwiegt gem. § SAbs. 2 IFG nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen. Eine Amtsangehörige hatte im Gerichtsverfahren als Zeugin ausgesagt. Ein Vermerk dazu ist Teil der Akte, der nicht herausgegeben werden kann. An den Auslandsvertretungen liegen i.U. keine amtlichen Informationen gem. § 2 Ziffer 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Ein Anspruch auf Informationszugang gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht daher nicht. Für nationale Visa ergeben sich die Fristen, nach denen Antragsunterlagen spätestens zu vernichten sind, aus der analogen Anwendung von § 69 Abs. 3 AufenthV. Demnach können Visumantrage bei Erteilung des Visums unter Berücksichtigung der örtlichen Lagerkapazitäten maximal bis zu zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums und bei Versagung, Annullierung oder Aufhebung des Visums auch bis zu fünf Jahre nach diesen Entscheidungen aufbewahrt werden. Mit freundlichen Grüßen
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Widerspruch Widerspruch
An Auswärtiges Amt Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
9. Juni 2022
An
Auswärtiges Amt
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
widerspruch-aa.pdf
79,3 KB
Widerspruch
Auswärtiges Amt
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch mit Datum vom 09.06.2…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
9. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch mit Datum vom 09.06.2022 im Auswärtigen Amt am heutigen Tage eingegangen ist und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet wird. Bitte beachten Sie, dass das Widerspruchsverfahren unter Umständen kostenpflichtig ist. Die Gebühr bei ganzer oder teilweiser Zurückweisung eines Widerspruchs bemisst sich an der Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Gebühr. Die genaue Gebührenregelung entnehmen Sie bitte der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV, im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, über Ihren am 09.06.2022 eingelegten Widerspruch gegen den Besche…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
29. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, über Ihren am 09.06.2022 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Auswärtigen Amts vom 16.05.2022 betreffend Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Dokumenten und Kommunikation zu Anwar Ruslan ergeht der folgende Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Widerspruchsführerin. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf eine Gebühr von 30 Euro festgesetzt. Begründung I. Mit Ihrem Schreiben vom 09.05.2022 beantragten Sie (wörtlich) den Zugang zu: (1) sämtlichen Informationen und Dokumenten (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in denen der Name Anwar Raslan oder der Name Anwar Ruslan oder der Name Anwar R. vorkommt sowie zu (2) sämtlicher interner sowie externer Kommunikation zu dieser Thematik, insbesondere dem E-Mail- und Postverkehr von Mitarbeitenden des AA in den sechs Monaten vor und den sechs Monaten nach dem Asylbescheid von Anwar Ruslan vom 18.05.2015 angefallen ist und in dem es um Anwar Ruslan ging, mit der Bitte jeweils die alternativen Schreibeisen "Anwar Raslan und Anwar R." mit einzubeziehen. Sie stützen ihren Antrag im Wesentlichen auf §1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diesen Antrag hat das Auswärtige Amt mit Bescheid vom 16.05.2022 mit der Begründung, die Ausnahmetatbestände der §3 Nr. 1 g, §3 Nr. 4, §5 Abs. 1, 2 IFG wären einschlägig, negativ beschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ihren Antrag vom 09.05.2022 und den Bescheid vom 16.05.2022 Bezug genommen. 1. Ihr Widerspruch ist zulässig und statthaft aber unbegründet und hat in der Sache keinen Erfolg. Nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts komme ich zu dem Ergebnis, dass Sie keinen Anspruch auf die von Ihnen begehrten amtlichen Informationen haben. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Grundsatz wird nach den Ausnahmetatbeständen der §§ 3 — 6 IFG zum Schutz anderer Rechtsgüter eingeschränkt. 1. Keine Informationen an den Auslandsvertretungen vorhanden Soweit Ihre Anfrage auf amtliche Informationen bei den Auslandsvertretungen gerichtet ist, besteht kein Anspruch auf Zugang, denn dort liegen keine amtlichen Informationen gem. §2 Ziffer 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Für nationale Visa ergeben sich die Fristen, nach denen Antragsunterlagen spätestens zu vernichten sind, aus der analogen Anwendung von §69 Abs. 3 AufenthV. Demnach können Visumanträge bei Erteilung des Visums unter Berücksichtigung der örtlichen Lagerkapazitäten maximal bis zu zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums und bei Versagung, Annullierung oder Aufhebung des Visums auch bis zu fünf Jahre nach diesen Entscheidungen aufbewahrt werden. 2. § 3Nr.1 g IFG: Schutz laufender Verfahren Ihrem Auskunftsanspruch steht im Übrigen der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 g IFG entgegen. Dieser lässt den Informationsanspruch entfallen, soweit die Herausgabe der begehrten Informationen eine nachteilige Auswirkung auf ein laufendes Gerichtsverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann (vgl. §3 Rn. 119 Schoch). Erforderlich ist somit die Gefährdung eines der genannten Schutzgüter. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf konkrete Tatsachen gestützt sein muss. Aus Anlass Ihres Widerspruches hat das Auswärtige Amt mit dem Bundesministerium der Justiz Kontakt aufgenommen, um zu überprüfen, ob und inwieweit sich die Sachlage möglicherweise geändert haben könnte. Es liegt weiterhin eine Gefahr für das Schutzgut des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor. Dabei ist die Durchführung strafrechtlicher, ordnungwidrigkeitsrechtlicher und disziplinarischer Ermittlungen geschützt, wenn die Offenlegung von Informationen die Ermittlung der Wahrheit gefährden würde. Im vorliegenden Fall könnten die laufenden Ermittlungen des Generalbundesanwaltes zu weiteren, noch unbekannten Tätern und Täterinnen von Völkerrechtstraftaten in Syrien gefährdet werden, wenn die von Ihnen gewünschte Auskunft gewährt würde. Der Generalbundesanwalt führt weiterhin Strukturermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter des syrischen Regimes wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien. Am Rande des Verfahrens gegen Anwar Ruslan wurde versucht, Druck auf Zeuginnen und Zeugen und deren Familienangehörige in Syrien auszuüben. Familienangehörige in Syrien wurden von Geheimdienstmitarbeitern angesprochen, Zeuginnen und Zeugen in Deutschland wurden sowohl über soziale Medien als auch in direktem persönlichen Kontakt unter Druck gesetzt. Während der Hauptverhandlung wirkten Zeuginnen und Zeugen sichtlich eingeschüchtert und gaben an, für ihre Mitwirkung im Verfahren "schwer zahlen" zu müssen. Eine Herausgabe der begehrten Informationen kann Mitwirkende am Verfahren, aber auch den Erfolg der andauernden polizeilichen Ermittlungen gefährden. Darüber hinaus liegt eine Gefahr für das Schutzgut des laufenden Gerichtsverfahrens vor. Im Fall der von Ihnen begehrten Informationen erging zwar bereits ein Urteil, dieses ist aber bisher noch nicht rechtskräftig. Somit könnte durch Veröffentlichung der begehrten Auskünfte die Rechtspflege und der Gesetzesvollzug gefährdet werden, wenn ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf nicht gewährleistet werden kann. 3. §3 Nr.2 IFG: Schutz der öffentlichen Sicherheit Einer Herausgabe steht auch der Ausschlussgrund der öffentlichen Sicherheit, § 3 Nr.2 IFG entgegen. Geschützt wird auch die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Freiheit. Die Herausgabe der Informationen kann dazu führen, dass Personen in Deutschland und in Syrien als Mitwirkende an Gerichts- oder Ermittlungsverfahren identifiziert werden und, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, bedroht und an Leben, Gesundheit und Freiheit gefährdet werden. 4. § 3 Nr. 4 IFG: Schutz von Verschlusssachen Ihrem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG steht ebenfalls der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. Nr. 4 IFG entgegen. Diese Vorschrift nimmt solche Informationen aus dem Auskunftsanspruch aus, die durch Rechtsvorschrift oder durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Diese Einstufung wurde aus Anlass dieses Verfahrens erneut überprüft. Ein Informationszugang zu den von Ihnen angefragten eingestuften Dokumenten bleibt aus den oben genannten Gründen nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, so dass die amtlichen Informationen gem. § 3 Nr. 4 IFG nicht herausgegeben werden können. 5. § 5 Abs. 1 und 2 IFG: Schutz personenbezogener Daten Schließlich stehen Ihrem Auskunftsanspruch auch die Ausnahmetatbestände der § 5 Abs. 1, 2 IFG entgegen, da die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten des Dritten ausfällt. Gemäß § 5 Abs. 1,2 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten verwehrt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Aus den oben geschilderten Gründen haben Mitwirkende an dem Gerichtsverfahren, darunter auch eine Angehörige des Auswärtigen Amtes, ein starkes Interesse daran, dass Informationen zu ihrer Person und dem Grad Ihrer Mitwirkung an dem Verfahren nicht herausgegeben werden. Dies gilt auch für Personen, die an den laufenden Ermittlungsverfahren mitgewirkt haben. Das Informationsinteresse des Antragstellers muss dahinter zurückstehen. Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergeht gemäß § 80 VwVfG. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Hier ist eine Gebühr von 30 Euro festgelegt worden. Bitte überweisen Sie die Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 EUR innerhalb eines Monats auf das Konto der Bundeskasse: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig BLZ 86000000 Konto Nr. 86001040 BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: Kassenzeichen 880801016024, 505-511 E 185-2022 IFG. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, zu dem im Betreff genannten IFG-Vorgang wurde die Gebühr für den Widerspruchsbes…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.05.2022 (Dokumente und Kommunikation zu Anwar Ruslan); Vg. 185-2022
Datum
22. August 2022 11:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,2 KB
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2,9 KB


Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, zu dem im Betreff genannten IFG-Vorgang wurde die Gebühr für den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2022 i. H. v. 30,00 Euro doppelt eingezahlt: - am 11.08.2022 von der Open Knowledge Foundation Deutschland - am 18.08.2022 von Jonas Schreijaeg Das Kassenzeichen lautete jeweils 880801014386. Bitte teilen Sie mir für die Rücküberweisung der zuletzt eingegangenen Gebühr die Anschrift von Herrn Schreijaeg sowie dessen Bankverbindung mit. Mit freundlichen Grüßen

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Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Sehr << Anrede >> vielen Dank für den Hinweis. Bitte überweisen Sie die 30 Euro an: Kontoinhaber: O…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.05.2022 (Dokumente und Kommunikation zu Anwar Ruslan); Vg. 185-2022 [#248607]
Datum
1. September 2022 12:35
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für den Hinweis. Bitte überweisen Sie die 30 Euro an: Kontoinhaber: Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. IBAN: DE36430609671173893200 BIC: GENODEM1GLS BLZ: 430 609 67 (GLS Bank) Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 248607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248607/