Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Scheunenwirtschaft Siebengebirge
Kreuzstraße 19
53639 Königswinter

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Mai 2022
  • Frist
    14. Juni 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter [#248817]
Datum
11. Mai 2022 18:32
An
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Scheunenwirtschaft Siebengebirge Kreuzstraße 19 53639 Königswinter 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248817/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Diese wird hier un…
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter [#248817]
Datum
12. Mai 2022 06:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Diese wird hier unter dem Aktenzeichen 39 VIG Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter bearbeitet. Dieses Aktenzeichen bitte ich im weiteren Schriftverkehr stets anzugeben. Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass es zu deutlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags kommen wird. Aufgrund anhaltender Personalengpässe im Veterinäramt können leider nicht alle Aufgaben in den gebotenen Fristen erledigt werden. Verfahren in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung und Verbraucherschutz müssen bevorzugt bearbeitet werden, da es hier um die Gesunderhaltung von Menschen und Tieren geht. Zudem müssen vorrangig Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen für wirtschaftliche Betätigungen der Bürgerinnen und Bürger in den genannten Bereichen erteilt werden. Ich werde versuchen Ihre Informationsersuchen nach IFG NRW, VIG o. ä. so zügig wie möglich zu bearbeiten. Dass es dabei zu evtl. Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen für Auskunftserteilungen gemäß § 5 Abs. 2 VIG kommt, kann bedauerlicherweise der Fall sein. Da ich den von Ihnen genannten Betrieb als Dritten im vorliegenden Verfahren zu beteiligen habe, verlängert sich die regelmäßige Auskunftsfrist auf zwei Monate gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Aus den o.g. Gründen ist es allerdings wahrscheinlich, dass ich auch die verlängerte Auskunftsfrist nicht werde einhalten können. Bitte sehen Sie deshalb von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Abschließend möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengeb…
An Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter [#248817]
Datum
15. Juni 2022 12:33
An
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter“ vom 11.05.2022 (#248817) wurde von Ihnen noch nicht beantwortet. Ich weise darauf hin, dass ich nicht erneut fünf Monate warten werde, bis Sie den Kontrollbericht übersenden. Weder darf ein Lebensmittelunternehmer analog der von ihnen vorgetragenen "anhaltenden Personalengpässe" seine Hygienepflichten vernachlässigen, noch darf sonst jemand wegen "anhaltender Personalengpässe" oder sonstigen Zeitmangels z.B. die Zahlung von Steuern oder Gebühren verschlampen. Genausowenig kann sich eine Behörde mit dieser Begründung ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen. Insbesondere dann nicht, wenn es wie hier, um die Beantwortung einer Standardfrage in einem standardisierten Prozess geht. Hierzu kann Ihre Behörde wahlweise Praktikant*innen oder überlassene Arbeitnehmer*innen einsetzen. Erst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass tatsächlich ein Unternehmer Widerspruch gegen die Übersendung des Kontrollberichts einlegt, ist tiefergehender Sachverstand erforderlich. Insofern weise ich hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich nach fruchtlosem Verstreichen der Zwei-Monats-Frist Untätigkeitsklage einreichen werde. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248817/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Sehr << Antragsteller:in >> am 11.05.2022 stellten Sie hier die im Betreff angegebene Anfrage zu der …
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Betreff
Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter [#248817]
Datum
21. Juni 2022 08:05
Status
Warte auf Antwort
image003.png
9,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> am 11.05.2022 stellten Sie hier die im Betreff angegebene Anfrage zu der Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Kreuzstraße 19 in 53639 Königswinter. Bereits am 12.05.2022 erhielten Sie von hier eine entsprechende Eingangsbestätigung, verbunden mit dem Hinweis, dass sich die gesetzliche Bearbeitungsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG (Beteiligung des Lebensmittelunternehmens) auf zwei Monate verlängert. Entsprechend endet meine gesetzlich verankerte Auskunftsfrist für Ihre Anfrage am 11.07.2022. Insofern verwundert es, dass Sie bereits mit E-Mail vom 15.06.2022 in recht harschen Worten eine verzögerte Bearbeitung Ihrer Anfrage bemängeln und konkret mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der zweimonatigen Bearbeitungsfrist drohen. Auch wurde festgestellt, dass Sie nicht nur Ihre Beschwerdemail auf der Internetplattform www.fragdenstaat.de/TopfSecret<http://www.fragdenstaat.de/TopfSecret> zu dieser Anfrage veröffentlich haben, sondern ein Ende der Bearbeitungsfrist für den 14. Juni 2022 vorsehen und entsprechend öffentlich mitteilen, dass die noch ausstehende Beantwortung Ihrer Anfrage bereits entsprechend verspätet sei. Diese Auskunft ist, wie dargestellt, nicht korrekt. Abschließend teile ich Ihnen mit, dass zu Ihrer Anfrage am 15.06.2022 ein Bescheid erlassen wurde, der Ihnen postalisch zugestellt wurde bzw. wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zunächst danke ich Ihnen für die zwischenzeitliche Übersendung des Bescheids. Ihr…
An Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Scheunenwirtschaft Siebengebirge, Königswinter [#248817]
Datum
23. Juni 2022 16:11
An
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zunächst danke ich Ihnen für die zwischenzeitliche Übersendung des Bescheids. Ihre Antwort vom 21.06.2022 auf meine Erinnerung vom 15.06.2022 darf ich wie folgt kommentieren: Meine Erfahrung mit Ihrer Behörde lehrt mich, dass Sie Bescheid und Kontrollbericht erst nach Ankündigung einer Untätigkeitsklage versenden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, rechtzeitig (z.B. auf Basis der automatischen Erinnerung durch das Portal einen Monat nach Antragstellung) eine solche Untätigkeitsklage anzukündigen und Hinweise zu ihrer Vermeidung zu geben. Ansonsten wartet man (siehe Beauskunftung Gaststätten Otto, Haus Schlesien et. alt.) bei Ihnen schon mal fünf Monate. Auch Ihre automatische Eingangsbestätigung legte nahe, dass sie die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten wollen. Sollte sich ergeben, dass Ihre Prozesse inzwischen professionalisiert wurden und sich die Bearbeitungszeit endlich im gesetzlichen Rahmen der ein bis zwei Monate bewegt, werde ich künftig auf frühzeitige Erinnerungen gerne verzichten. Was die Fristberechnung auf der Portalseite von topf.secret angeht, verweise auf das daneben befindliche Info-Icon in Form eines Fragezeichens. Unter https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/wie-errechnen-sie-die-frist-die-auf-den-anfrage-seiten-angezeigt-wird/ wird Ihnen erläutert, wie das Portal automatisiert die Frist berechnet. Ihre Vorab-Rechtfertigung einer etwaigen Fristüberschreitung wurde ohne Anerkenntnis der Gründe wörtlich veröffentlicht, so dass Ihre Sicht auf das Fristende dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere die Notwendigkeit der Beteiligung des Unternehmers bei Auskunftsersuchen eines Verbrauchers streitig und damit auch die Verdopplung der Bearbeitungsfrist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Kontrollbericht Keine Verstöße bei den letzten Kontrollen
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Via
Briefpost
Betreff
Kontrollbericht
Datum
18. Juli 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Keine Verstöße bei den letzten Kontrollen