Begründung für das Fahrverbot auf der Masurenallee (Neudorf)

Gemäß Drucksache 18-1458 gibt es ein LKW-Fahrverbot auf der Masurenallee (Neudorf), dass allerdings in der DS 18-1458 nur vage begründet wurde. Wo finde ich die ausführliche Begründung? Im RIS wurde ich nicht fündig.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Mai 2022
  • Frist
    14. Juni 2022
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Begründung für das Fahrverbot auf der Masurenallee (Neudorf) [#248910]
Datum
12. Mai 2022 16:12
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Drucksache 18-1458 gibt es ein LKW-Fahrverbot auf der Masurenallee (Neudorf), dass allerdings in der DS 18-1458 nur vage begründet wurde. Wo finde ich die ausführliche Begründung? Im RIS wurde ich nicht fündig.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 248910 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248910/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ulrich Scharfenort
Ihre IFG-Anfrage vom 12. Mai 2022 Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Z…
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Von
Ulrich Scharfenort
Via
Briefpost
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 12. Mai 2022
Datum
30. Mai 2022
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) baten Sie mit E-Mail vom 12. Mai 2022 um Übersendung der Begründung zum Lkw-Fahrverbot auf der Masurenallee in Duisburg-Neudorf Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ein Informationszugang erfordert also zunächst, dass die begehrten Informationen überhaupt auf einem Trägermedium festgehalten und folglich vorhanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn ausführlichere Informationen, die über die Begründung in der Drucksache 18-1452 hinausgehen, liegen der Stadt Duisburg nicht vor. Lediglich der Vollständigkeit halber darf ich in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hinweisen, dass in § 4 Abs. 1 IFG NRW eine Informationsbeschaffungs- oder Rekonstruktionspflicht der öffentlichen Stelle in Bezug auf die gewünschten Informationen nicht normiert ist (vgl. auch Beschluss des OVG NRW vom 19.06.2002, AZ. 21 B 589/02). R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften.2 Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 12. Mai 2022 [#248910] Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort ist nicht plausibel. …
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 12. Mai 2022 [#248910]
Datum
30. Mai 2022 14:33
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort ist nicht plausibel. Erst einmal wird eine nicht im RIS befindliche Drucksache erwähnt und dann saugt man sich die Informationen einer Drucksache nicht aus der Luft. Mit Sicherheit gibt es zu dem Fahrverbot Unterlagen bei der Stadt. Denn einfach so ein Fahrverbot einrichten ohne Begründung geht mit Sicherheit nicht. Es sei denn die Stadt Duisburg würde nicht nach den Grundsätzen der guten behördlichen Praxis arbeiten und einfach alles wegschmeißen. Dabei müssen behördliche Anordnungen wie Durchfahrtverbote auch noch nach langer Zeit plausibel und nachvollziehbar sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 248910 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248910/

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Ulrich Scharfenort
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 12. Mai 2022 [#248910] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 12. Mai 2022 [#248910]
Datum
14. Juni 2022 15:56
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung für das Fahrverbot auf der Masurenallee (Neudorf)“ vom 12.05.2022 (#248910) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Siehe Rückfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/begruendung-fuer-das-fahrverbot-auf-der-masurenallee-neudorf/#nachricht-702117 Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. https://fragdenstaat.de/anfrage/begruendung-fuer-das-fahrverbot-auf-der-masurenallee-neudorf/#write-message Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort