Kaufvertrag Verkauf Bildungswerkstatt Bigge

Den Kaufvertrag (mit ausgewiesenem Kaufpreis) zwischen der Stadt Olsberg (Verkäufer) und der Elisabeth-Klinik Bigge bzw. deren Träger (Käufer) über den veräußerten Teil des Grundstücks Flurstück 244, Gemarkung Bigge, Flur 008, Adresse Schulstraße 18 einschließlich Gebäude (Bildungswerkstatt).

Ergebnis der Anfrage

90 Tage nach der ersten Anfrage und 13 Tage nach Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg wurde mir das angefragte Dokument postalisch zugesandt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2022
  • Frist
    18. Juni 2022
  • 4 Follower:innen
Christoph Köster
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Olsberg Details
Von
Christoph Köster
Betreff
Kaufvertrag Verkauf Bildungswerkstatt Bigge [#249049]
Datum
14. Mai 2022 20:37
An
Kommunalverwaltung Olsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Kaufvertrag (mit ausgewiesenem Kaufpreis) zwischen der Stadt Olsberg (Verkäufer) und der Elisabeth-Klinik Bigge bzw. deren Träger (Käufer) über den veräußerten Teil des Grundstücks Flurstück 244, Gemarkung Bigge, Flur 008, Adresse Schulstraße 18 einschließlich Gebäude (Bildungswerkstatt).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Köster Anfragenr: 249049 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249049/
Mit freundlichen Grüßen Christoph Köster
Kommunalverwaltung Olsberg
Ihr Antrag auf Akteneinsicht gem. $ 4 Abs. 1 IFG NRW vom 14.05.2022 Sehr geehrter Herr Köster, hiermit bestätige …
Von
Kommunalverwaltung Olsberg
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht gem. $ 4 Abs. 1 IFG NRW vom 14.05.2022
Datum
17. Mai 2022 10:21
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Köster, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages auf Akteneinsicht gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW vom 14.05.2022. Nach erfolgter Prüfung Ihres Antrages werde ich Ihnen umgehend meine Entscheidung auf Akteneinsicht mitteilen. Der Antrag wird unter Aktenzeichen IFG-02-2022 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Christoph Köster
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht gem. $ 4 Abs. 1 IFG NRW vom 14.05.2022 [#249049] Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Kommunalverwaltung Olsberg Details
Von
Christoph Köster
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht gem. $ 4 Abs. 1 IFG NRW vom 14.05.2022 [#249049]
Datum
17. Mai 2022 20:49
An
Kommunalverwaltung Olsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Was genau wird bezüglich meiner Anfrage zur Veröffentlichung des genannten Dokuments durch Sie geprüft? Enthält es personenbezogene Daten oder Dienstgeheimnisse? Mit freundlichen Grüßen Christoph Köster Anfragenr: 249049 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249049/
Kommunalverwaltung Olsberg
Ihr Schreiben vom 17.05.2022 Sehr geehrter Herr Köster, die Prüfung Ihres Antrages beinhaltet, ob das Dokument vo…
Von
Kommunalverwaltung Olsberg
Betreff
Ihr Schreiben vom 17.05.2022
Datum
20. Mai 2022 07:31
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Köster, die Prüfung Ihres Antrages beinhaltet, ob das Dokument vollständig herauszugeben ist oder ob Ausnahmegründe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) dies einschränken. Derartige Ausnahmegründe sieht das IFG NRW vor zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, des behördlichen Entscheidungsprozesses, von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen und von personenbezogenen Daten (§§ 6 - 9 IFG NRW). § 8 IFG NRW schützt auch Belange eines Dritten, wenn diese durch den Antrag berührt sind. Daher ist auch hier zu prüfen, ob dieser zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wird. Mit freundlichen Grüßen
Christoph Köster
AW: Ihr Schreiben vom 17.05.2022 [#249049] Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist der Stand Ihrer Prüfung meines …
An Kommunalverwaltung Olsberg Details
Von
Christoph Köster
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 17.05.2022 [#249049]
Datum
29. Mai 2022 23:36
An
Kommunalverwaltung Olsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist der Stand Ihrer Prüfung meines Antrags? Mit freundlichen Grüßen Christoph Köster Anfragenr: 249049 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249049/
Kommunalverwaltung Olsberg
Antrag nach IFG NRW Sehr geehrter Herr Köster, die Prüfung Ihres Antrages dauert noch an, da ich weitere Stellen …
Von
Kommunalverwaltung Olsberg
Betreff
Antrag nach IFG NRW
Datum
10. Juni 2022 09:06
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Köster, die Prüfung Ihres Antrages dauert noch an, da ich weitere Stellen beteiligen musste. Sobald mir alle Stellungnahmen vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Olsberg
Ihr Antrag gem. §§ 4,5 IFG NRW Sehr geehrter Herr Köster, beigefügtes Schreiben übersende ich zur Kenntnis. Soll…
Von
Kommunalverwaltung Olsberg
Betreff
Ihr Antrag gem. §§ 4,5 IFG NRW
Datum
17. Juni 2022 11:12
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Köster, beigefügtes Schreiben übersende ich zur Kenntnis. Sollten Sie das Schreiben im Original benötigen, teilen Sie mir bitte Ihre Postanschrift mit. Mit freundlichen Grüßen
Christoph Köster
Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Wider…
An Kommunalverwaltung Olsberg Details
Von
Christoph Köster
Betreff
Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049]
Datum
29. Juni 2022 00:13
An
Kommunalverwaltung Olsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen ihren Bescheid "Ihr Antrag gem. $$ 4,5 IFG NRW vom 14.05.2022; Kaufvertrag Flurstück 244, Gemarkung Bigge, Flur 008, Schulstraße 18 einschließlich Gebäude". Dieser Widerspruch wird sie in den nächsten Tagen, wie durch sie gefordert, zusätzlich schriftlich erreichen. Im Folgenden der Text von $8 IFG, auf den sie sich in ihrem Bescheid berufen: [... § 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle. ...] (Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5012&aufgehoben=N&det_id=554415&anw_nr=2&menu=0&sg=0) Im Folgenden die Gründe für meinen Widerspruch und meine Fragen zu ihrem Bescheid (angelehnt an die Gliederung ihres Schreibens) mit der Bitte zum Beantwortung und Stellungnahme: I. 1. Bitte erläutern sie den Begriff "Geschäftsgeheimnis" im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag eines öffentlichen Gebäudes genau. 2. Bitte erläutern sie genau, warum bei der Veröffentlichung des betreffenden Kaufvertrags über ein öffentliches Gebäude "Geschäftsgeheimnisse" offenbart werden. 3. Die Allgemeinheit hat aufgrund der aktuellen Situation (siehe Presse der vergangenen Monate) ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs, wodurch Sätze 1 und 2 nicht gelten. 4. Die Gelegenheit zur Stellungnahme wurde dem Betroffenen meiner Kenntnis nach durch sie (siehe Nachrichtenverlauf dieser Anfrage) eingeräumt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist allerdings laut $8 S.1 IFG NRW keine Gelegenheit zum Widerspruch der Veröffentlichung, sondern lediglich zur Stellungnahme. Bitte senden Sie mir alle durch sie eingeholten Stellungnahmen bezüglich dieser Anfrage, unabhängig von meiner separaten Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/252326), zusammen mit dem angefragten Kaufvertrag zu. II. 1. Bitte erläutern sie den Begriff "Geschäftsgeheimnis" im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag eines öffentlichen Gebäudes genau. 2. Bitte erläutern sie genau, warum bei der Veröffentlichung des betreffenden Kaufvertrags über ein öffentliches Gebäude "Geschäftsgeheimnisse" offenbart werden. 3. Welcher wirtschaftliche Schaden könnte ihres Erachtens nach durch die Veröffentlichung des angefragten Kaufvertrags genau entstehen? 4. Welches berechtigte Interesse hat der Rechtsträger an der Nichtverbreitung des angefragten Kaufvertrags genau? Ich erwarte weiterhin die Zusendung (Veröffentlichung) des betreffenden Kaufvertrags. Vielen Dank im Voraus. Christoph Köster Anfragenr: 249049 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249049/
Christoph Köster
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christoph Köster
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Verkauf Bildungswerkstatt Bigge“ [#249049]
Datum
29. Juni 2022 00:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/249049/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sich die betreffende Behörde in der Ablehnung der Anfrage m.E.n. zu Unrecht auf $8 IFG NRW bezieht, da 1. es sich bei dem Kaufvertrag des bereffenden öffentlichen Gebäudes bzw. dessen Inhalten nicht um "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse" ($8 IFG NRW) handelt 2. die Gelegenheit zur Stellungnahme eines Dritten bzw. eines Betroffenen laut $8 IFG NRW keine Gelegenheit zum Widerspruch der Veröffentlichung, sondern lediglich zur Stellungnahme ist Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Christoph Köster Anhänge: - 249049.pdf - 2022-05-17_1-image001.png - 2022-05-17_1-image002.jpg - 2022-05-17_1-image003.jpg - 2022-05-20_1-image001.png - 2022-05-20_1-image002.jpg - 2022-05-20_1-image003.jpg - 2022-06-10_1-image001.png - 2022-06-10_1-image002.jpg - 2022-06-10_1-image003.jpg - 2022-06-17_1-anfrage-ifg-koester.pdf - 2022-06-17_1-image001.png - 2022-06-17_1-image002.jpg - 2022-06-17_1-image003.jpg Anfragenr: 249049 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249049/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.06.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Verkauf Bildungswerkstatt Bigge“ [#249049]
Datum
29. Juni 2022 08:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.06.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Christoph Köster
Widerspruch gegen ihren Bescheid
An Kommunalverwaltung Olsberg Details
Von
Christoph Köster
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen ihren Bescheid
Datum
30. Juni 2022
An
Kommunalverwaltung Olsberg
Status
Kommunalverwaltung Olsberg
AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049] Sehr geehrter Herr Köster, hiermit bestäti…
Von
Kommunalverwaltung Olsberg
Betreff
AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049]
Datum
1. Juli 2022 07:17
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Köster, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail (Widerspruch) vom 29.06.2022. Versehentlich wurde dem Bescheid vom 17.06.2022 eine unrichtiger Rechtsbehelf beigefügt. Ein sog. Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist für das Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht mehr vorgeschaltet. Sie können direkt Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg erheben. Eine fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung macht meine Entscheidung vom 17.06.2022 nicht unwirksam. Ist eine Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gem. § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Der korrekte Rechtsbehelf lautet wie folgt: Ihre Rechte Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, binnen eines Monats nach Zustellung elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift des/der Urkundenbeamten/in der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“ Ich bitte um Empfangsbestätigung meiner E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Christoph Köster
AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049] Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ih…
An Kommunalverwaltung Olsberg Details
Von
Christoph Köster
Betreff
AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049]
Datum
2. Juli 2022 00:06
An
Kommunalverwaltung Olsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ihr Schreiben (Betreff "AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049]) vom 01.07.2022 zur Kenntnis genommen. Mit freundlichen Grüßen Christoph Köster
Christoph Köster
AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bit…
An Kommunalverwaltung Olsberg Details
Von
Christoph Köster
Betreff
AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049]
Datum
2. Juli 2022 01:29
An
Kommunalverwaltung Olsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich sie nochmals um die Beantwortung der in meinem Schreiben vom 28. Juni 2022 (Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049]) gestellten Fragen und die Zusendung aller durch sie im Zusammenhang mit dieser Anfrage eingeholten Stellungnahmen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Christoph Köster
Kommunalverwaltung Olsberg
WG: [extern] AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049] Sehr geehrter Herr Köster, be…
Von
Kommunalverwaltung Olsberg
Betreff
WG: [extern] AW: [extern] Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17.06.2022 [#249049]
Datum
6. Juli 2022 13:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Köster, bezüglich Ihrer Fragen verweise ich auf mein Schreiben vom 17.06.2022. Hieraus sind die Ablehnungsgründe für Ihren Antrag gem. IFG NRW hinreichend erläutert. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, ist Ihnen gem. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 14.5. bzw. 29.7.2022 A…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung: Antrag auf Informationszugang vom 14.5.2022 (Kaufvertrag Verkauf Bildungswerkstatt Bigge)
Datum
7. Juli 2022 16:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 14.5. bzw. 29.7.2022 Aktenzeichen: 209.2.3.2.2-4606/22 ________________________________ Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fischer, sehr geehrter Herr Dinkel, Herr Köster hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag vom 14.5. auf Informationszugang zu dem o.g. Kaufvertrag über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/kaufvertrag-verkauf-bildungswerkstatt-bigge/) gestellt zu haben. Eine Erweiterung sei mit Antrag vom 29.7. erfolgt. Mit Bescheid vom 17.6., welcher mir in Kopie vorliegt und sich auf den ersten Antrag bezieht, haben Sie seinen Antrag unter Bezugnahme auf § 8 IFG NRW abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Bezogen auf den Antrag vom 14.5.2022: Das nach § 8 IFG NRW erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse unterstellen Sie für beide Vertragsparteien, machen dazu allerdings keine konkretisierenden Ausführungen. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung liegt schon vor, wenn die Offenlegung der Information den eigenen Wettbewerb schwächen oder den fremden Wettbewerb stärken kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2011 - 8 A 1192/11. Gleichzeitig wird dieses Interesse maßgeblich durch die Wettbewerbsrelevanz der Informationen bestimmt. Die Offenlegung von Informationen muss dazu geeignet sein, "exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen" preiszugeben, so dass die Wettbewerbsposition des Unternehmens geschwächt wird. Maßgeblich ist, ob die begehrten Informationen Rückschlüsse auf die Kundenstruktur, die Finanzstruktur, Marktaktivitäten und -strategien sowie Marktanteile und Umsätze zulassen und somit Einfluss auf den Preiskampf haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 - 7 C 18/08<https://www.juris.testa-de.net/r3/document/WBRE410015748/format/xsl/part/K?oi=7S92bPsdMF&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D>). Inwiefern sind die Inhalte des Kaufvertrags maßgeblich für den Wettbewerb der Stadt / des Trägervereins? In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine Wettbewerbssituation (für beide Vertragsparteien) vorliegt und falls ja, inwieweit der Offenlegung der gewünschten Information eine Einflußnahmemöglichkeit auf den Wettbewerb zugesprochen werden kann. Weiter bedarf es einer Konkretisierung, inwiefern durch die Offenlegung ein wirtschaftlicher Schaden entstünde. Hierzu enthält Ihr Bescheid keine Ausführungen. Ein solcher Schaden ist anzunehmen, wenn die in Anspruch genommene öffentliche Stelle konkret und substantiiert deutlich machen kann, dass sich die Wettbewerbssituation des Geheimnisträgers durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.6.2015 - 15 A 1997/12. Schließlich wäre vor einer kompletten Ablehnung zu prüfen, ob dem Antrag nicht zumindest teilweise stattgegeben werden müsste. Ist der gesamte Kaufvertrag vom Schutzbereich des § 8 IFG NRW erfasst? Ich gehe davon aus, dass der Vertrag auch Passagen enthalten dürfte, die weder Geschäftsgeheimnisse beinhalten noch Rückschlüsse auf solche zulassen. Vor diesem Hintergrund bitte ich um erneute Prüfung des Begehrens des Antragstellers und um kurzfristige Mitteilung, ob Sie ihm die beantragten Informationen zukommen lassen bzw. welche Hinderungsgründe dem entgegenstehen. Bezogen auf den Antrag vom 29.7.2022: Nicht vom Informationszugangsanspruch umfasst sind Erläuterungen oder Begründungen, insofern besteht zumindest auf der Grundlage des IFG NRW keine Verpflichtung für Sie, diese Fragen zu beantworten. Anders verhält es sich mit der beantragten Stellungnahme, welche grundsätzlich vom Anspruch umfasst sein dürfte. Für diesen Antrag ist die in § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW festgelegte Monatsfrist jedoch noch nicht abgelaufen, so dass ich zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu einer Vermittlung sehe. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Für Rückfragen erreichen Sie mich gerne unter der u.g. Durchwahl. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Olsberg
Ihr Antrag gem. §§ 4,5 IFG NRW vom 14.05.2022; Kaufvertrag Flurstück 244, Gemarkung Bigge, Flur 008, Schulstraße 1…
Von
Kommunalverwaltung Olsberg
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag gem. §§ 4,5 IFG NRW vom 14.05.2022; Kaufvertrag Flurstück 244, Gemarkung Bigge, Flur 008, Schulstraße 18 einschließlich Gebäude
Datum
9. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Diesem Schreiben ist der angefragte Kaufvertrag beigefügt. Die darin durch den Absender manuell geschwärzten Abschnitte wurden durch mich zusätzlich elektronisch geschwärzt.