🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Forellenweiher Falkenstein - Entscheidung über Entsorgung des belasteten Schlamms 2011

Anfrage an: Umweltbundesamt

Was ist mit dem mit Schwermetallen belasteten ausgekofferten Schlamm aus dem Forellenweiher in Falkenstein geworden? Laut Zeitungsartikel sollte in 2011 eine Entscheidung getroffen werden. https://www.fr.de/rhein-main/hochtaunus/keine-gefahr-trinkwasser-1-11368860.html

Ergebnis der Anfrage

Ich habe gelernt, dass ich an den falschen Adressaten meine Anfrage gestellt habe und freue mich, dass mir dieser den richtigen Ansprechpartner mitgeteilt hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2022
  • Frist
    18. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
Andrea Schmitt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Was ist mit dem m…
An Umweltbundesamt Details
Von
Andrea Schmitt
Betreff
Forellenweiher Falkenstein - Entscheidung über Entsorgung des belasteten Schlamms 2011 [#249099]
Datum
15. Mai 2022 21:29
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was ist mit dem mit Schwermetallen belasteten ausgekofferten Schlamm aus dem Forellenweiher in Falkenstein geworden? Laut Zeitungsartikel sollte in 2011 eine Entscheidung getroffen werden. https://www.fr.de/rhein-main/hochtaunus/keine-gefahr-trinkwasser-1-11368860.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andrea Schmitt Anfragenr: 249099 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249099/ Postanschrift Andrea Schmitt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andrea Schmitt

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Schmitt, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Mai. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage: Forellenweiher Falkenstein - Entscheidung über Entsorgung des belasteten Schlamms 2011 [#249099]
Datum
17. Mai 2022 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schmitt, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Mai. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Umweltbundesamt als obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) für die Erfüllung besonderer Sachaufgaben von bundesweiter Bedeutung zuständig ist. Daraus und aus dem UBA Errichtungsgesetz ergibt sich, dass wir keinerlei Befugnisse im Bereich des Vollzugs (insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer und Kommunen) und der Rechtsprechung haben. Wir können Ihnen in diesem Zusammenhang somit leider nicht weiterhelfen, da uns keinerlei Informationen dazu vorliegen. In der Regel sind für solche Sachverhalte, wie dem von Ihnen angesprochenen, die Behörden vor Ort zuständig. In dem von Ihnen verlinkten Artikel der Frankfurter Rundschau "Keine Gefahr im Trinkwasser" vom 12.12.2011 wird erwähnt, dass das Regierungspräsidium Darmstadt<https://rp-darmstadt.hessen.de/kontakt> hierzu Stellung nahm, genauso wie die Stadt Königstein<https://www.koenigstein.de/>. Auch Hessen-Forst<https://www.hessen-forst.de/kontakt/> war in der Diskussion involviert. Ich würde Sie daher bitten, Ihre Fragen an die eben genannten Ansprechpartner zu richten und hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen