Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes

1. Über wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt die Die Autobahn GmbH des Bundes derzeit (Stand: 17.05.2022; bitte differenziert nach Zentrale und Niederlassungen darstellen)?

2. Wie groß ist der Personalbedarf bzw. das Soll der Stellen der Die Autobahn GmbH des Bundes für die Zentrale sowie für alle Niederlassungen? Wann wurde das Soll ermittelt?

3. Wie viele Stellen sind derzeit (Stand: 17.05.2022) bei der Die Autobahn GmbH des Bundes nicht besetzt (bitte differenziert nach Zentrale - und hier aufgeschlüsselt auf alle Stabsstellen - und differenziert nach Niederlassungen darstellen)?

4. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den Jahren 2018 bis 2022 (von 01.01.2022 bis inklusive 17.05.2022) die Die Autobahn GmbH des Bundes verlassen, wurden gekündigt oder sind aus welchen anderen Gründen aus dem Unternehmen ausgeschieden (bitte Häufigkeitsverteilung jahresscheibengenau in absoluten Zahlen darstellen)?

5. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Die Autobahn GmbH des Bundes werden in den Jahren 2022 bis 2030 voraussichtlich in den Ruhestand gehen (bitte jahresscheibengenau darstellen und Gesamtsumme ausweisen)? Mit wie vielen weiteren regulären Abgängen (Jobwechsel, Kündigungen, Tod etc.) rechnet die Die Autobahn GmbH des Bundes für den Zeitraum 2022-2030?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2022
  • Frist
    21. Juni 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Über wie viele…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes [#249303]
Datum
17. Mai 2022 13:47
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Über wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt die Die Autobahn GmbH des Bundes derzeit (Stand: 17.05.2022; bitte differenziert nach Zentrale und Niederlassungen darstellen)? 2. Wie groß ist der Personalbedarf bzw. das Soll der Stellen der Die Autobahn GmbH des Bundes für die Zentrale sowie für alle Niederlassungen? Wann wurde das Soll ermittelt? 3. Wie viele Stellen sind derzeit (Stand: 17.05.2022) bei der Die Autobahn GmbH des Bundes nicht besetzt (bitte differenziert nach Zentrale - und hier aufgeschlüsselt auf alle Stabsstellen - und differenziert nach Niederlassungen darstellen)? 4. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den Jahren 2018 bis 2022 (von 01.01.2022 bis inklusive 17.05.2022) die Die Autobahn GmbH des Bundes verlassen, wurden gekündigt oder sind aus welchen anderen Gründen aus dem Unternehmen ausgeschieden (bitte Häufigkeitsverteilung jahresscheibengenau in absoluten Zahlen darstellen)? 5. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Die Autobahn GmbH des Bundes werden in den Jahren 2022 bis 2030 voraussichtlich in den Ruhestand gehen (bitte jahresscheibengenau darstellen und Gesamtsumme ausweisen)? Mit wie vielen weiteren regulären Abgängen (Jobwechsel, Kündigungen, Tod etc.) rechnet die Die Autobahn GmbH des Bundes für den Zeitraum 2022-2030?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249303/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Zwischennachricht Sehr <Information-entfernt> unter Bezugnah…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Zwischennachricht
Datum
25. Mai 2022 08:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> unter Bezugnahme auf Ihren IFG-Antrag vom 17.05.2022 übersende ich das in der Anlage beigefügte Schreiben vorab. Das Originalschreiben geht Ihnen auf dem Postweg zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Zwischennachricht [#249303]
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Zwischennachricht [#249303]
Datum
25. Mai 2022 22:15
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht und danke für die Eingangsbestätigung meines IFG- bzw. UIG-Antrags und die Mitteilung über die voraussichtliche Kostenschätzung. Ich erhalte meinen IFG- bzw. UIG-Antrag in vollem Umfang aufrecht. Die von Ihnen geschätzten Kosten halte ich für zu hoch. Sie haben den notwendigen Verwaltungsaufwand nicht dargestellt und nicht begründet. Daher ist er für mich nicht nachvollziehbar. Zugleich gehe ich davon aus, dass die von mir erfragten Informationen in digitaler Form bei der Die Autobahn GmbH des Bundes bzw. beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr vorliegen und sich kein Aufwand z.B. einer Recherche oder einer aufwendigen Zusammenstellung ergibt. Darüber hinaus schreibt das IFG vor, dass die Gebühr nicht vom Informationszugang abschrecken darf. Eine Gebühr in der von Ihnen skizzierten Höhe schreckt jedoch Bürgerinnen und Bürger vom Informationszugang ab. Zuletzt möchte ich darauf hinweisen, dass die Die Autobahn GmbH des Bundes als ein Bundesunternehmen der Öffentlichkeit gegenüber ein Vorbild für freien Informationszugang und volle Transparenz darstellen sollte. Gleichwohl bin ich bereit die geschätzten Verwaltungsgebühren zu bezahlen. Ich sehe einer Bescheidung meines Antrages in der 26. Kalenderwoche des Jahres 2022 erfreut entgegen. Sie forderten mich auf, meinen Antrag zu begründen. Hierzu teile ich folgendes mit: I. Bei der Die Autobahn GmbH des Bundes handelt es sich um ein Bundesunternehmen, das sich zu 100 Prozent in der Hand des Bundes befindet. Eine echte Drittbeteiligung im Sinn von externen Dritten liegt somit meiner Ansicht nach nicht vor. Somit ist im Kern auch keine Drittbeteiligung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG nötig. Überdies habe ich überhaupt keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 5 IFG beantragt. Somit geht dieser Bezug fehl und meiner Ansicht nach entfällt die Begründungspflicht. II. Wenn Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG notwendig ist und somit eine Begründung erforderlich sei, dann begründe ich meinen Antrag wie folgt: (1) In den letzten Jahren wurde medial vielfach von immensen Kosten bei der Reform und beim Betrieb der Die Autobahn GmbH des Bundes berichtet (z.B. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/autobahn-gmbh-scheuer-100.html oder auch https://www.tagesschau.de/inland/scheuer-autobahn-103.html oder https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ausgaben-voellig-aus-dem-ruder-scheuers-autobahn-gmbh-wird-dreimal-so-teuer/27512406.html). Auch in der Fachwelt in Deutschland sowie international wurde die Reform der Bundesfernstraßenverwaltung sowie der Betrieb der Die Autobahn GmbH des Bundes intensiv begleitet und diskutiert. Diese öffentliche Diskussion, Berichterstattung und fachliche Auseinandersetzung begründet ein Interesse der Öffentlichkeit an der ordnungsgemäßen Verwendung von Steuergeldern durch die Die Autobahn GmbH des Bundes sowie an einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf und unterstreicht zugleich die Notwendigkeit der vollständigen Transparenz der Gesellschaft. Es kam im Laufe der Reform und des Betriebs zu erheblichen Kostensteigerungen und zu vielfachen Problemen, auch aufgrund mangelnden Personals (z.B. https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/kuendigungswelle-bei-autobahn-gmbh-des-bundes-a-17af38c3-9394-40b5-9b6d-6a64c9c2e48d). Die Ursachsen dieser Kostensteigerungen und die Ursachen der Personalprobleme sowie der aktuelle Stand der Personalsituation sind auch vor dem Hintergrund der steuerzahlerfinanzierten Investitionen der Die Autobahn GmbH des Bundes im Umfang von rund fünf Milliarden Euro für das Jahr 2022 von öffentlichem Interesse. (2) Auch der Bundesrechnungshof kritisierte in verschiedenen Berichten den mangelnden wirtschaftlichen Umgang der Die Autobahn GmbH mit den ihr vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/2021/reform-der-bundesfernstrassenverwaltung-eine-bilanz Auch hierrüber wurde medial vielfach berichtet: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/autobahn-scheuer-bundesrechnungshof-1.5246860 Durch die Prüfungsfeststellungen des unabhängigen Verfassungsorgans Bundesrechnungshof werden erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Die Autobahn GmbH des Bundes geweckt. Somit begründet sich ein Interessen an internen Vorgängen der Gesellschaft. Hierzu zählen auch Personalplanungsfragen. Denn nur mit ausreichend Personal kann die Die Autobahn GmbH des Bundes ihre Aufgaben erfüllen und die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel auch wirtschaftlich einsetzen und verausgaben. (3) § 5 des Gesetzes zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG) legt unter "Gegenstand der Gesellschaft" fest, worum sich die Gesellschaft kümmern soll: "(1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig." Diesen gesetzlichen Auftrag kann die Gesellschaft nur mit ausreichend Personal erfüllen. Ob die Gesellschaft ausreichend Personal für ihren gesetzlichen Auftrag hat, ist eine für die Öffentlichkeit und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler relevante Frage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249303/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr <Information-entfernt> in der Anlage leite ich Ihnen das beiliegende Schreiben einschließlich Anlage v…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Ihr Antrag vom 17.05.2022 zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes
Datum
26. Juli 2022 11:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> in der Anlage leite ich Ihnen das beiliegende Schreiben einschließlich Anlage vorab per Mail zu. Das Originalschreiben wird Ihnen auf dem Postweg übersandt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen Bescheid zum IFG-Antrag zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes [#249303] Akt…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Ihr Antrag vom 17.05.2022 zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes [#249303]
Datum
28. Juli 2022 13:21
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Widerspruch gegen Bescheid zum IFG-Antrag zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes [#249303] Aktenzeichen: Z 25/286.2/1-1249 IFG Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 26.07.2022 (bei mir postalisch eingegangen am 27.07.2022) zu meinem IFG-Antrag vom 17.05.2022 zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes Widerspruch ein. Den Widerspruch begründe ich wie folgt: 1. Der Versagensgrund nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG liegt nicht vor und steht meinem Auskunftsersuchen nicht entgegen. Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.“ Die Schutzgüter des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG sind nicht gegeben, denn bei der Die Autobahn GmbH des Bundes handelt es sich nicht um eine Behörde. Das stellt das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) schon in § 1 Satz 1 eineindeutig klar: „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts“. § 2 des InfrGG präzisiert: „Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.“ Auch der Verweis darauf, dass es sich bei der Die Autobahn GmbH des Bundes entsprechend § 1 Absatz 4 VwVfG um eine Behörde handeln könnte geht fehl, denn der Anwendungsbereich des VwVfG führt in § 1 aus, dass das Gesetz „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes“ gilt, „soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.“ Das InfrGG enthält aber sowohl inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen, beispielsweise in Bezug auf die Finanzierung, die parlamentarische Kontrolle, Übergangsregelungen und Übertragung sowie Errichtung der Gesellschaft. Wenn das Stellensoll derzeit im Rahmen einer Personalbedarfsanalyse neu ermittelt wird, dann wäre es möglich gewesen das bisherige bzw. ein zuvor ermitteltes Stellensoll der Die Autobahn GmbH des Bundes als Information zu übermitteln. Beispielsweise beantwortete die Bundesregierung schon am 26.06.2019 die Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Berichte über Verzögerungen der Reform der Autobahnverwaltung“ (Drs. 19/11206; https://dserver.bundestag.de/btd/19/112/1911206.pdf) wie folgt: „Zum 1. Januar 2021 soll die Autobahn GmbH des Bundes insgesamt über ca. 15 000 Beschäftigte deutschlandweit verfügen.“ Auch die Die Autobahn GmbH des Bundes selbst stellte am 31.12.2019 das Stellensoll dar: „Die Zentrale der Autobahn befindet sich in Berlin. Von dort aus wird bis zur vollumfänglichen Übernahme der Tätigkeiten der Auftragsverwaltungen ein bundesweit aufgestelltes Unternehmen entwickelt, welches ab dem 01. Januar 2021 für Plan, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung der Autobahnen mit ca. 15.000 Beschäftigten verantwortlich sein wird.“ (Seite 2) https://www.autobahn.de/fileadmin/user_upload/JA_2019_Die-Autobahn-GmbH.pdf. Dass das Stellensoll überhaupt neu ermittelt werden muss, ist fachlich nicht nachvollziehbar, denn der Haushaltsgesetzgeber hat dem BMDV und der Die Autobahn GmbH mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltes für das Jahr 2022 und den entsprechenden Personallisten klare Grenzen für die Personalplanungen gesetzt. Selbst wenn man annimmt, dass die Beratungen zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes und ihrer Personalvertretung der Vertraulichkeit unterliegen, ist zweifelhaft, ob deswegen auch der derzeit laufende Prozess der Personalbedarfsanalyse ebenfalls der Vertraulichkeit unterliegt. Sie führen aus, dass die Stellensoll-Zahlen im Zuge der Beratungen innerhalb der Autobahn GmbH diskutiert werden würden. Zudem fänden auch Abstimmungen zwischen der Die Autobahn GmbH, dem BMDV und den Gremien der Die Autobahn GmbH statt. Die Inhalte der Beratungen und Abstimmungen unterlägen der Vertraulichkeit. Nach den Beratungen, Abstimmungen und nach dem eigentlichen Prozess der Personalbedarfsanalyse wurde jedoch mit dem IFG/UIG/VIG-Antrag überhaupt nicht gefragt. Die internen Prozesse innerhalb der Die Autobahn GmbH waren ebenso wenig Gegenstand des Ankunftsersuchens wie interne Prozesse zwischen verschiedenen Institutionen des Bundes oder dem internen Prozess zur Erstellung der Personalbedarfsanalyse. Unter b) Ihres Bescheides führen Sie aus, dass es sich bei dem Antwortbeitrag der Die Autobahn GmbH des Bundes zum Stellensoll um Entwurfszahlen handele. Die Vertraulichkeit der Beratungen wird nicht verletzt, in dem Entwurfszahlen bekannt gegeben werden. Die Autobahn GmbH sah sich entsprechend des Antwortbeitrags, obwohl der Prozess zur Personalbedarfsanalyse noch nicht abgeschlossen ist, in der Lage Zwischenzahlen zuzuliefern und aufzubereiten. Der Prozess der Personalbedarfsanalyse wird nicht in seiner Vertraulichkeit beeinträchtigt, wenn einzelne Zahlen zum Stellensoll herausgegeben werden. Sie haben zudem nicht dargelegt und inhaltlich nicht begründet, wieso die Herausgabe einer Einzelinformation – ersatzweise hätte auch eine Gesamtzahl zum Stellensoll herausgeben werden können und nicht die detaillierte Differenzierung nach Abteilungen ect. – den gesamten Prozess der Personalbedarfsanalyse beeinträchtigt. 2. Der Versagensgrund nach § 4 Absatz 1 IFG liegt nicht vor und steht meinem Auskunftsersuchen nicht entgegen. Nach § 4 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter. Zum einen stellt sich hier die Frage, wer die Personalbedarfsanalyse durchführt. Sollte es sich hier um ein Gutachten handeln, dann würde § 4 IFG Absatz 1, Satz 2 dafürsprechen, dass das Gutachten als Information herausgegeben werden kann. Sie haben im Bescheid nicht dargelegt, wer die Personalbedarfsanalyse durchführt. Sie haben es zudem unterlassen darzustellen worin der „Erfolg der Entscheidung“ oder worin die „bevorstehende behördliche Maßnahme“, die ggf. vereitelt würde, bestünden. Somit fußt die Argumentation der Versagung des Auskunftsbegehrens hier auf keiner fachlichen Grundlage. Die schlichte Behauptung, dass es eine anstehende Entscheidung und/oder bevorstehende behördliche Maßnahmen gäbe, reicht nicht aus um die Versagung des Informationsanspruchs zu begründen. Sie haben lediglich auf behördliche Beratungen verwiesen und auf „den Erfolg der Entscheidung“. Was beraten wird und worin der „Erfolg“ welcher „Entscheidungen“ bestünde, haben Sie nicht ausgeführt. 3. Das öffentliche Interesse an der von mir begehrten Information überwiegt gegenüber möglichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsinteressen der Die Autobahn GmbH des Bundes bzw. des BMDV. In den letzten Jahren wurde medial vielfach von immensen Kosten bei der Reform und beim Betrieb der Die Autobahn GmbH des Bundes berichtet (z.B. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/autobahn-gmbh-scheuer-100.html oder auch https://www.tagesschau.de/inland/scheuer-autobahn-103.html oderhttps://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ausgaben-voellig-aus-dem-ruder-scheuers-autobahn-gmbh-wird-dreimal-so-teuer/27512406.html). Auch in der Fachwelt in Deutschland sowie international wurde und wird die Reform der Bundesfernstraßenverwaltung sowie der Betrieb der Die Autobahn GmbH des Bundes intensiv begleitet und diskutiert. Diese öffentliche Diskussion, Berichterstattung und fachliche Auseinandersetzung begründet ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der ordnungsgemäßen Verwendung von Steuergeldern durch die Die Autobahn GmbH des Bundes sowie an einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf und unterstreicht zugleich die Notwendigkeit der vollständigen Transparenz der Gesellschaft. Es kam im Laufe der Reform und des Betriebs zu erheblichen Kostensteigerungen und zu vielfachen Problemen, auch aufgrund mangelnden Personals (z.B. https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/kuendigungswelle-bei-autobahn-gmbh-des-bundes-a-17af38c3-9394-40b5-9b6d-6a64c9c2e48d). Die Ursachsen dieser Kostensteigerungen und die Ursachen der Personalprobleme sowie der aktuelle Stand der Personalsituation sind auch vor dem Hintergrund der steuerzahlerfinanzierten Investitionen der Die Autobahn GmbH des Bundes von besonderem öffentlichem Interesse. Die Bürgerschaft hat einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Die Autobahn GmbH des Bundes mit ihren Steuergeldern umgeht und ob die Personalplanung eine vollständige Verausgabung der durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel hinreichend wahrscheinlich macht. Auch der Bundesrechnungshof kritisierte in verschiedenen Berichten den mangelnden wirtschaftlichen Umgang der Die Autobahn GmbH mit den ihr vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/2021/reform-der-bundesfernstrassenverwaltung-eine-bilanz Auch hierrüber wurde medial vielfach berichtet: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/autobahn-scheuer-bundesrechnungshof-1.5246860 Durch die Prüfungsfeststellungen des unabhängigen Verfassungsorgans Bundesrechnungshof werden erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Die Autobahn GmbH des Bundes geweckt. Somit begründet sich ein Interessen an internen Vorgängen der Gesellschaft. Hierzu zählen auch Personalplanungsfragen. Denn nur mit ausreichend Personal kann die Die Autobahn GmbH des Bundes ihre Aufgaben erfüllen und die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel auch wirtschaftlich einsetzen und verausgaben. § 5 InfrGG legt unter "Gegenstand der Gesellschaft" fest, worum sich die Gesellschaft kümmern soll: „Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen." Diesen gesetzlichen Auftrag kann die Gesellschaft nur mit ausreichend Personal erfüllen. Ob die Gesellschaft über ausreichend Personal für ihren gesetzlichen Auftrag verfügt, wie viel Personal sie benötigt und wie groß die Personallücken derzeit sind, ist eine für die Öffentlichkeit und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler relevante Frage. Vor diesen Hintergründen besteht ein überragendes öffentliches Interesse an den begehrten Informationen zum Stellensoll, das gegenüber eventuellen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsinteressen der Die Autobahn GmbH des Bundes und/oder des BMDV deutlich überwiegt. 4. Die Die Autobahn GmbH des Bundes ist in besonderer Weise der Transparenz verpflichtet. Als Institution des Bundes mit einem Investitionsbudget von über fünf Milliarden Euro, einem Betriebsbudget von über zwei Milliarden Euro und mit über 12.000 Beschäftigten sollte die Die Autobahn GmbH des Bundes ein Vorbild in Sachen Transparenz sein. So beugt sie Korruption vor, schafft Vertrauen in ihr Handeln und erzeugt Legitimität für ihre Entscheidungen. Gerade aufgrund des mit vielen Schwierigkeiten und immensen Kostensteigerungen verbundenen Starts der Die Autobahn GmbH des Bundes, ist eine vollständige Transparenz notwendig um verloren gegangenes Vertrauen in die Institution wiederherzustellen. 5. Bei den erfragten Informationen könnte es sich sehr wohl um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 UIG handeln. Sie haben Ihre Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, nicht dargelegt und nicht begründet. Beispielsweise könnten sich die Personalplanungsmaßnahmen und konkret das Stellensoll auch auf die Umwelt und die Natur auswirken, z.B. weil durch den vorhandenen Personalstock der Die Autobahn GmbH des Bundes mehr oder weniger Autobahnen gebaut werden können. Dies legt auch der Fakt nahe, dass im Jahr 2021 rund 500 Millionen Euro des Investitionsbudgets (ca. 10 Prozent des Gesamtbudgets) der Die Autobahn GmbH des Bundes – auch aufgrund von Personalproblemen – nicht verausgabt werden konnte (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/verkehrspolitik-neues-chaos-bei-der-autobahn-gmbh-nun-faehrt-das-staatsunternehmen-peugeot/28345470.html) und somit weniger Straßen gebaut wurden als geplant. Der UIG-Antrag bzw. ein Anspruch auf Grundlage des UIG wurde von Ihnen nicht geprüft und nicht beschieden. 6. Bei den erfragten Informationen könnte es sich sehr wohl auch um Verbraucherschutzinformationen handeln. Sie haben Ihre Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, nicht dargelegt und nicht begründet. Es könnten beim Informationsbegehren auch verbraucherschutzrelevante Aspekte berührt sein. Die Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen die Bundesfernstraßen und auch die Infrastrukturen an und um die Bundesfernstraßen, für sie agiert dort im Betrieb die Autobahnmeisterei und der Winterdienst. Nur mit ausreichendem Personal können diese aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher essenziellen Aufgaben der Die Autobahn GmbH des Bundes erledigt werden. Somit könnten auch Interessen des Verbraucherschutzes berührt sein. Der VIG-Antrag bzw. ein Anspruch auf Grundlage des VIG wurde von Ihnen nicht geprüft und nicht beschieden. Ich möchte Sie um eine schriftliche Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> PS: Das Schreiben geht Ihnen zeitnah auch postalisch und mit meiner eigenhändigen Unterschrift zu. Anfragenr: 249303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249303/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr Widerspruch in der o.a. Angelegenheit vom…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Ihr Antrag vom 17.05.2022 zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes [#249303]
Datum
8. August 2022 11:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr Widerspruch in der o.a. Angelegenheit vom 28.07.2022 postalisch am 05.08.2022 (Eingangsstempel) im BMDV eingegangen ist. Er wird unter dem Aktenzeichen Z25/286.2/1-1249 IFG geführt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Ihr Widerspruch vom 21.07.2022 | Widerspruchsbescheid Sehr <Info…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – Ihr Widerspruch vom 21.07.2022 | Widerspruchsbescheid
Datum
19. Dezember 2022 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> das in der Anlage beigefügte Schreiben übersende ich vorab per Mail. Das Original wird Ihnen auf dem Postweg übersandt werden. Mit freundlichen Grüßen

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