Widerspruch gegen Bescheid zum IFG-Antrag zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes [#249303]
Aktenzeichen: Z 25/286.2/1-1249 IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr <
< Anrede >>
hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 26.07.2022 (bei mir postalisch eingegangen am 27.07.2022) zu meinem IFG-Antrag vom 17.05.2022 zur Stellenbesetzung bei der Die Autobahn GmbH des Bundes
Widerspruch
ein.
Den Widerspruch begründe ich wie folgt:
1. Der Versagensgrund nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG liegt nicht vor und steht meinem Auskunftsersuchen nicht entgegen.
Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.“ Die Schutzgüter des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG sind nicht gegeben, denn bei der Die Autobahn GmbH des Bundes handelt es sich nicht um eine Behörde. Das stellt das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) schon in § 1 Satz 1 eineindeutig klar: „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts“. § 2 des InfrGG präzisiert: „Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.“ Auch der Verweis darauf, dass es sich bei der Die Autobahn GmbH des Bundes entsprechend § 1 Absatz 4 VwVfG um eine Behörde handeln könnte geht fehl, denn der Anwendungsbereich des VwVfG führt in § 1 aus, dass das Gesetz „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes“ gilt, „soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.“ Das InfrGG enthält aber sowohl inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen, beispielsweise in Bezug auf die Finanzierung, die parlamentarische Kontrolle, Übergangsregelungen und Übertragung sowie Errichtung der Gesellschaft.
Wenn das Stellensoll derzeit im Rahmen einer Personalbedarfsanalyse neu ermittelt wird, dann wäre es möglich gewesen das bisherige bzw. ein zuvor ermitteltes Stellensoll der Die Autobahn GmbH des Bundes als Information zu übermitteln. Beispielsweise beantwortete die Bundesregierung schon am 26.06.2019 die Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Berichte über Verzögerungen der Reform der Autobahnverwaltung“ (Drs. 19/11206;
https://dserver.bundestag.de/btd/19/112/1911206.pdf) wie folgt: „Zum 1. Januar 2021 soll die Autobahn GmbH des Bundes insgesamt über ca. 15 000 Beschäftigte deutschlandweit verfügen.“ Auch die Die Autobahn GmbH des Bundes selbst stellte am 31.12.2019 das Stellensoll dar: „Die Zentrale der Autobahn befindet sich in Berlin. Von dort aus wird bis zur vollumfänglichen
Übernahme der Tätigkeiten der Auftragsverwaltungen ein bundesweit aufgestelltes Unternehmen entwickelt, welches ab dem 01. Januar 2021 für Plan, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung der Autobahnen mit ca. 15.000 Beschäftigten verantwortlich sein wird.“ (Seite 2)
https://www.autobahn.de/fileadmin/user_upload/JA_2019_Die-Autobahn-GmbH.pdf.
Dass das Stellensoll überhaupt neu ermittelt werden muss, ist fachlich nicht nachvollziehbar, denn der Haushaltsgesetzgeber hat dem BMDV und der Die Autobahn GmbH mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltes für das Jahr 2022 und den entsprechenden Personallisten klare Grenzen für die Personalplanungen gesetzt.
Selbst wenn man annimmt, dass die Beratungen zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes und ihrer Personalvertretung der Vertraulichkeit unterliegen, ist zweifelhaft, ob deswegen auch der derzeit laufende Prozess der Personalbedarfsanalyse ebenfalls der Vertraulichkeit unterliegt.
Sie führen aus, dass die Stellensoll-Zahlen im Zuge der Beratungen innerhalb der Autobahn GmbH diskutiert werden würden. Zudem fänden auch Abstimmungen zwischen der Die Autobahn GmbH, dem BMDV und den Gremien der Die Autobahn GmbH statt. Die Inhalte der Beratungen und Abstimmungen unterlägen der Vertraulichkeit.
Nach den Beratungen, Abstimmungen und nach dem eigentlichen Prozess der Personalbedarfsanalyse wurde jedoch mit dem IFG/UIG/VIG-Antrag überhaupt nicht gefragt. Die internen Prozesse innerhalb der Die Autobahn GmbH waren ebenso wenig Gegenstand des Ankunftsersuchens wie interne Prozesse zwischen verschiedenen Institutionen des Bundes oder dem internen Prozess zur Erstellung der Personalbedarfsanalyse. Unter b) Ihres Bescheides führen Sie aus, dass es sich bei dem Antwortbeitrag der Die Autobahn GmbH des Bundes zum Stellensoll um Entwurfszahlen handele. Die Vertraulichkeit der Beratungen wird nicht verletzt, in dem Entwurfszahlen bekannt gegeben werden.
Die Autobahn GmbH sah sich entsprechend des Antwortbeitrags, obwohl der Prozess zur Personalbedarfsanalyse noch nicht abgeschlossen ist, in der Lage Zwischenzahlen zuzuliefern und aufzubereiten. Der Prozess der Personalbedarfsanalyse wird nicht in seiner Vertraulichkeit beeinträchtigt, wenn einzelne Zahlen zum Stellensoll herausgegeben werden. Sie haben zudem nicht dargelegt und inhaltlich nicht begründet, wieso die Herausgabe einer Einzelinformation – ersatzweise hätte auch eine Gesamtzahl zum Stellensoll herausgeben werden können und nicht die detaillierte Differenzierung nach Abteilungen ect. – den gesamten Prozess der Personalbedarfsanalyse beeinträchtigt.
2. Der Versagensgrund nach § 4 Absatz 1 IFG liegt nicht vor und steht meinem Auskunftsersuchen nicht entgegen.
Nach § 4 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
Zum einen stellt sich hier die Frage, wer die Personalbedarfsanalyse durchführt. Sollte es sich hier um ein Gutachten handeln, dann würde § 4 IFG Absatz 1, Satz 2 dafürsprechen, dass das Gutachten als Information herausgegeben werden kann. Sie haben im Bescheid nicht dargelegt, wer die Personalbedarfsanalyse durchführt.
Sie haben es zudem unterlassen darzustellen worin der „Erfolg der Entscheidung“ oder worin die „bevorstehende behördliche Maßnahme“, die ggf. vereitelt würde, bestünden. Somit fußt die Argumentation der Versagung des Auskunftsbegehrens hier auf keiner fachlichen Grundlage. Die schlichte Behauptung, dass es eine anstehende Entscheidung und/oder bevorstehende behördliche Maßnahmen gäbe, reicht nicht aus um die Versagung des Informationsanspruchs zu begründen. Sie haben lediglich auf behördliche Beratungen verwiesen und auf „den Erfolg der Entscheidung“. Was beraten wird und worin der „Erfolg“ welcher „Entscheidungen“ bestünde, haben Sie nicht ausgeführt.
3. Das öffentliche Interesse an der von mir begehrten Information überwiegt gegenüber möglichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsinteressen der Die Autobahn GmbH des Bundes bzw. des BMDV.
In den letzten Jahren wurde medial vielfach von immensen Kosten bei der Reform und beim Betrieb der Die Autobahn GmbH des Bundes berichtet (z.B.
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/autobahn-gmbh-scheuer-100.html oder auch
https://www.tagesschau.de/inland/scheuer-autobahn-103.html oderhttps://
www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ausgaben-voellig-aus-dem-ruder-scheuers-autobahn-gmbh-wird-dreimal-so-teuer/27512406.html). Auch in der Fachwelt in Deutschland sowie international wurde und wird die Reform der Bundesfernstraßenverwaltung sowie der Betrieb der Die Autobahn GmbH des Bundes intensiv begleitet und diskutiert.
Diese öffentliche Diskussion, Berichterstattung und fachliche Auseinandersetzung begründet ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der ordnungsgemäßen Verwendung von Steuergeldern durch die Die Autobahn GmbH des Bundes sowie an einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf und unterstreicht zugleich die Notwendigkeit der vollständigen Transparenz der Gesellschaft. Es kam im Laufe der Reform und des Betriebs zu erheblichen Kostensteigerungen und zu vielfachen Problemen, auch aufgrund mangelnden Personals (z.B.
https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/kuendigungswelle-bei-autobahn-gmbh-des-bundes-a-17af38c3-9394-40b5-9b6d-6a64c9c2e48d).
Die Ursachsen dieser Kostensteigerungen und die Ursachen der Personalprobleme sowie der aktuelle Stand der Personalsituation sind auch vor dem Hintergrund der steuerzahlerfinanzierten Investitionen der Die Autobahn GmbH des Bundes von besonderem öffentlichem Interesse. Die Bürgerschaft hat einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Die Autobahn GmbH des Bundes mit ihren Steuergeldern umgeht und ob die Personalplanung eine vollständige Verausgabung der durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel hinreichend wahrscheinlich macht.
Auch der Bundesrechnungshof kritisierte in verschiedenen Berichten den mangelnden wirtschaftlichen Umgang der Die Autobahn GmbH mit den ihr vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln:
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/2021/reform-der-bundesfernstrassenverwaltung-eine-bilanz Auch hierrüber wurde medial vielfach berichtet:
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/autobahn-scheuer-bundesrechnungshof-1.5246860
Durch die Prüfungsfeststellungen des unabhängigen Verfassungsorgans Bundesrechnungshof werden erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Die Autobahn GmbH des Bundes geweckt. Somit begründet sich ein Interessen an internen Vorgängen der Gesellschaft. Hierzu zählen auch Personalplanungsfragen. Denn nur mit ausreichend Personal kann die Die Autobahn GmbH des Bundes ihre Aufgaben erfüllen und die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel auch wirtschaftlich einsetzen und verausgaben.
§ 5 InfrGG legt unter "Gegenstand der Gesellschaft" fest, worum sich die Gesellschaft kümmern soll: „Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen." Diesen gesetzlichen Auftrag kann die Gesellschaft nur mit ausreichend Personal erfüllen. Ob die Gesellschaft über ausreichend Personal für ihren gesetzlichen Auftrag verfügt, wie viel Personal sie benötigt und wie groß die Personallücken derzeit sind, ist eine für die Öffentlichkeit und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler relevante Frage.
Vor diesen Hintergründen besteht ein überragendes öffentliches Interesse an den begehrten Informationen zum Stellensoll, das gegenüber eventuellen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsinteressen der Die Autobahn GmbH des Bundes und/oder des BMDV deutlich überwiegt.
4. Die Die Autobahn GmbH des Bundes ist in besonderer Weise der Transparenz verpflichtet.
Als Institution des Bundes mit einem Investitionsbudget von über fünf Milliarden Euro, einem Betriebsbudget von über zwei Milliarden Euro und mit über 12.000 Beschäftigten sollte die Die Autobahn GmbH des Bundes ein Vorbild in Sachen Transparenz sein. So beugt sie Korruption vor, schafft Vertrauen in ihr Handeln und erzeugt Legitimität für ihre Entscheidungen. Gerade aufgrund des mit vielen Schwierigkeiten und immensen Kostensteigerungen verbundenen Starts der Die Autobahn GmbH des Bundes, ist eine vollständige Transparenz notwendig um verloren gegangenes Vertrauen in die Institution wiederherzustellen.
5. Bei den erfragten Informationen könnte es sich sehr wohl um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 UIG handeln.
Sie haben Ihre Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, nicht dargelegt und nicht begründet. Beispielsweise könnten sich die Personalplanungsmaßnahmen und konkret das Stellensoll auch auf die Umwelt und die Natur auswirken, z.B. weil durch den vorhandenen Personalstock der Die Autobahn GmbH des Bundes mehr oder weniger Autobahnen gebaut werden können. Dies legt auch der Fakt nahe, dass im Jahr 2021 rund 500 Millionen Euro des Investitionsbudgets (ca. 10 Prozent des Gesamtbudgets) der Die Autobahn GmbH des Bundes – auch aufgrund von Personalproblemen – nicht verausgabt werden konnte (
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/verkehrspolitik-neues-chaos-bei-der-autobahn-gmbh-nun-faehrt-das-staatsunternehmen-peugeot/28345470.html) und somit weniger Straßen gebaut wurden als geplant. Der UIG-Antrag bzw. ein Anspruch auf Grundlage des UIG wurde von Ihnen nicht geprüft und nicht beschieden.
6. Bei den erfragten Informationen könnte es sich sehr wohl auch um Verbraucherschutzinformationen handeln.
Sie haben Ihre Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, nicht dargelegt und nicht begründet. Es könnten beim Informationsbegehren auch verbraucherschutzrelevante Aspekte berührt sein. Die Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen die Bundesfernstraßen und auch die Infrastrukturen an und um die Bundesfernstraßen, für sie agiert dort im Betrieb die Autobahnmeisterei und der Winterdienst. Nur mit ausreichendem Personal können diese aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher essenziellen Aufgaben der Die Autobahn GmbH des Bundes erledigt werden. Somit könnten auch Interessen des Verbraucherschutzes berührt sein. Der VIG-Antrag bzw. ein Anspruch auf Grundlage des VIG wurde von Ihnen nicht geprüft und nicht beschieden.
Ich möchte Sie um eine schriftliche Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
<Information-entfernt> <Information-entfernt>
PS: Das Schreiben geht Ihnen zeitnah auch postalisch und mit meiner eigenhändigen Unterschrift zu.
Anfragenr: 249303
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