Sehr geehrter Herr Völker,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 20.05.2022. Ihr Antrag hat das Aktenzeichen 726-18501/76(2022) erhalten. Künftigen Schriftwechsel bitte ich nur unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen. Sie beantragen Einsicht in die Förderunterlagen (Projektziele, Förderhöhe) des Vorhabens. Das Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich ist als beliehener Projektträger des BMBF gemäß § 1 Abs. 1 IFG für Ihre Anfrage zuständig. Wir würden Ihnen dementsprechend die Antragsunterlagen (Formantrag inkl. Vorhabenbeschreibung) sowie die jeweiligen Zuwendungsbescheide zur Verfügung stellen.
Da es sich bei Vorhaben REMINTA um ein Verbundvorhaben von insgesamt 7 Projektpartnern handelt, müssen jedoch vorab gem. § 8 IFG Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt und allen betroffenen Zuwendungsempfängern Gelegenheit geben werden, mitzuteilen, ob in den Verwaltungsakten Angaben enthalten sind, die ihre Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse betreffen, und ob bzw. inwieweit Einwände gegen die Freigabe der Akten an Sie bestehen. Den Zuwendungsempfängern ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Hierdurch wird es nicht möglich sein, Ihr Informationsbegehren innerhalb der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG abschließend zu bescheiden. Je nach Stellungnahme des Drittbetroffenen und der daraufhin notwendigen, weiteren Verfahrensschritte kann bis zu einer abschließenden Entscheidung noch einige Zeit von Nöten sein.
Die dann erfolgende Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 IFG auch den Dritten, somit ALLEN Zuwendungsempfängern, bekanntzugeben. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden. Diese kann im Internet unter
https://www.gesetzeiminternet.de/ifggebv/ abgerufen werden. Der von Ihnen beantragte Informationszugang wird voraussichtlich nicht mehr in einem kostenfreien Rahmen möglich sein.
Es ist davon auszugehen, dass hier der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren und Auslagenverzeichnis) der IFGGebV zur Anwendung kommen wird. Dieser sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro vor. Gemäß der Handreichung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der IFGGebV des Bundesministeriums des Innern (BMI) wird ein Stundensatz von 30 € für den mittleren Dienst, 45 € für den gehobenen Dienst und 60 € für den höheren Dienst berechnet. Die konkrete Gebührenhöhe hängt vom Umfang des durch den Antrag verursachten Verwaltungsaufwands ab, welcher schlussendlich wesentlich durch den Umfang des notwendigen Drittbeteiligungsverfahrens beeinflusst wird. Schätzungsweise müssen Sie mit Gebühren von ca. 200 Euro rechnen. Allerdings ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, die entstehenden Gebühren konkret zu beziffern.
Wir bitten um Rückmeldung bis zum 14.06.2022, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten möchten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Eine Rücknahme des Antrages wäre gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Grüße!