Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO
(Z QM/ BN 001459580/2022, III D 05 4008546)

Sehr geehrter Herr Thiel,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie mir Auskunft:

1. Behördeninterne Handlungsanweisungen zu:

- Versendung von Mitwirkungsaufforderungen, wenn antragstellende Person sich im Krankhaus zur Operation befindet,

- Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach Art.13 ff. DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG, § 25 SGB X

- Nichtanwendung von §§ 13 ff. SGB der Mitarbeitenden gegenüber Antragsteller*innen

- Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsatteste wegen Krankheit, Behinderung, Krankenhausaufenthalten etc.

2. Maßnahmen zur behördeninternen Sicherstellung der Barrierefreitheit im schriftlichen Antragsverfahren für Handbehinderte und behindertengerechten Kommunikation - Anwendung des Berliner LADG

3. Rechtsgrundlagen für die Notwendigkeit von allumfassenden Schweigepflichtentbindungen

4. Über welche beruflichen Qualifikationen zur Beurteilung von Krankheit/Behinderung verfügen Mitarbeitende im o.g. Antragsverfahren?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. DSGVO.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Mai 2022
  • Frist
    22. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO (Z QM/ BN 001459580/2022, III D 05 4008546) Sehr [ge…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]
Datum
20. Mai 2022 18:56
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO (Z QM/ BN 001459580/2022, III D 05 4008546) Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie mir Auskunft: 1. Behördeninterne Handlungsanweisungen zu: - Versendung von Mitwirkungsaufforderungen, wenn antragstellende Person sich im Krankhaus zur Operation befindet, - Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach Art.13 ff. DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG, § 25 SGB X - Nichtanwendung von §§ 13 ff. SGB der Mitarbeitenden gegenüber Antragsteller*innen - Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsatteste wegen Krankheit, Behinderung, Krankenhausaufenthalten etc. 2. Maßnahmen zur behördeninternen Sicherstellung der Barrierefreitheit im schriftlichen Antragsverfahren für Handbehinderte und behindertengerechten Kommunikation - Anwendung des Berliner LADG 3. Rechtsgrundlagen für die Notwendigkeit von allumfassenden Schweigepflichtentbindungen 4. Über welche beruflichen Qualifikationen zur Beurteilung von Krankheit/Behinderung verfügen Mitarbeitende im o.g. Antragsverfahren? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. DSGVO. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 249608 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Ulrike Kopetzky [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre Fragen werden wie folgt beantwortet: 1. Behördeninterne Handlungsanweisungen …
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
WG: Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]
Datum
23. Mai 2022 14:04
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre Fragen werden wie folgt beantwortet: 1. Behördeninterne Handlungsanweisungen zu: - Versendung von Mitwirkungsaufforderungen, wenn antragstellende Person sich im Krankhaus zur Operation befindet, Hierzu gibt es keine Handlungsanweisung. - Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach Art.13 ff. DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG, § 25 SGB X Zur „Nichtanwendung von Datenschutzrechten“ gibt es keine Handlungsanweisung. - Nichtanwendung von §§ 13 ff. SGB der Mitarbeitenden gegenüber Antragsteller*innen Es gibt keine Handlungsanweisungen zur „Nichtanwendung“ von sozialgesetzlichen Regelungen. - Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsatteste wegen Krankheit, Behinderung, Krankenhausaufenthalten etc. Hierzu gibt es keine Handlungsanweisung. 2. Maßnahmen zur behördeninternen Sicherstellung der Barrierefreitheit im schriftlichen Antragsverfahren für Handbehinderte und behindertengerechten Kommunikation - Anwendung des Berliner LADG Es gibt u.a. die AA LAGeSo III Nr. 20/2013zur Barrierefreiheit in der Kommunikation mit 1. sehbehinderten Menschen 2. hör- oder sprachbehinderten Menschen 3. taubblinden Menschen 4. wohnungslosen / obdachlosen behinderten Menschen. Spezielle Verfahrensweisen zur Kommunikation mit handbehinderten Menschen bestehen nicht (außer den grundsätzlichen gegenüber behinderten Menschen). 3. Rechtsgrundlagen für die Notwendigkeit von allumfassenden Schweigepflichtentbindungen Zu beachten ist das Sozialgeheimnis gemäß § 36 SGB I sowie die allgemeinen Regelungen zum Umgang mit bzw. Schutz der Sozialdaten (§§ 67 ff SGB X). Dass die Übermittlung bestimmter Sozialdaten der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen bedarf dient dem Schutz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend dem Behandlungsvertrag mit einem Arzt / einer Ärztin und findet sich u.a. in § 203 Strafgesetzbuch sowie den einschlägigen Datenschutzgesetzen wie dem Bundesdatenschutzgesetz oder der DSGVO. Die vom LAGeSo verwandte Einwilligungserklärung sieht selbstverständlich eine Einschränkung der Schweigepflichtentbindung vor. 4. Über welche beruflichen Qualifikationen zur Beurteilung von Krankheit/Behinderung verfügen Mitarbeitende im o.g. Antragsverfahren? Die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen hängt von der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) ab und nicht von der beruflichen Qualifikation der Mitarbeitenden. Davon losgelöst erfolgt die Beurteilung auf Vorschlag des Ärztlichen Dienstes. Diese Auskunft ist kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> ich war erneut stationär/Handchirurgie im Krankenhaus ab 23.5.22. Ich stelle die F…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: WG: Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]
Datum
20. Juni 2022 11:17
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
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Sehr << Anrede >> ich war erneut stationär/Handchirurgie im Krankenhaus ab 23.5.22. Ich stelle die Fragen neu: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage werden fristbehaftete Mitwirkungsaufforderungen versendet, wenn die antragstellende Person sich in der Klinik zur Operation befindet (mit schwersten postoperativen Komplikationen/Fehlern, siehe Fotos) und ärztliche Prozess- und Verfahrensunfähigkeitsatteste dem LaGeSo vorlagen? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Datenschutzrechte nach DSGVO und BlnDSG sowie SGB X im Antragsverfahren außer Kraft gesetzt? 3. Auf welchen Rechtsgrundlagen finden §§ 13 ff. SGB I keine Anwendung und werden Prozess- und Verfahrensunfähigkeitsatteste vom LaGeSo nicht anerkannt? 4. Was unternimmt das LaGeSO - § 11 LADG - um handbehinderten Antragstellenden einen barrierefreien Zugang effektiv zu gewährleisten? 5. Auf welchen Rechtsgrundlagen wurden sog. General-Schweigepflichtentbindungen im Antragsverfahren gefordert, wenn es unvereinbar mit der informationellen Selbstbestimmung, der DSGVO, des § 203 StGB ist? 6. Auf welchen internen, fachlichen Handlungsrichtlinen entscheiden die Mitarbeitenden des LaGeSo darüber, ob eingereichte Unterlagen ausreichend sind oder nicht? Findet keine konkrete Aufklärung zur Erläuterung an die Antragstellenden statt? Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anhänge: - mhh-paehw-fehler-9-3-22.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-2.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-3.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-4.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-5.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-6.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-9-3-22.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-2.jpg Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-3.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-4.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-5.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-7.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-8.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-9a.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-9b.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-9c.jpg - mhh-paehw-ozr-fehler-9-3-22.jpg Anfragenr: 249608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249608/
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sehr geehrte Frau Kopetzky, zurückkommend auf Ihre Mail vom 20.06.2022 möchte ich auf Ihre Fragen in der von Ihne…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
AW: WG: Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]
Datum
6. Juli 2022 10:40
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Kopetzky, zurückkommend auf Ihre Mail vom 20.06.2022 möchte ich auf Ihre Fragen in der von Ihnen gewählten Reihenfolge eingehen und abschließend wie folgt antworten. • Für einen reibungslosen Bearbeitungsablauf ist das Versorgungsamt auch auf die Mitwirkung der Antragstellenden angewiesen (Mitwirkungspflicht gem. § 21 Abs. 2 SGB X). Wenn auf schriftliche An- / bzw. Nachfragen keine Reaktion erfolgt, generiert das Fachverfahren bis zu zwei weitere Erinnerungsschreiben. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass die weitere Antragsbearbeitung möglicherweise über Wochen zum Erliegen kommt. Sollte sich ein Antragstellender krankheitsbedingt über eine längere Zeit nicht in der Lage sehen, der gesetzten Frist nachzukommen, muss auf die Mitwirkung verzichtet werden. Eine abschließende Beurteilung des ärztlichen Dienstes kann nur anhand vorliegender Unterlagen erfolgen, die sich in der daran an-schließenden Bescheiderteilung wiederfindet. Eine Handlungsanweisung gibt es in der Sache nicht. • Für die Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) wie auch die Nichtanwendung von § 13 ff. SGB I gibt es keine Handlungsanweisung. • Die Mitteilungen bezogen auf § 13 ff SGB I werden – soweit erforderlich – stets in den Schreiben aufgeführt. Mit der Eingangsbestätigung vom 02.05.2022 wurden Sie hinsichtlich der Vorausset-zungen die zu der Anerkennung einer Behinderung (körperliche Funktionseinschränkung) ausführlich informiert und aufgeklärt. • Auf die Frage „Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsattesten verweise ich um Wiederholungen zu vermeiden auf den ersten Absatz meines Schreibens. • In einer Arbeitsanweisung ist die behördeninterne Sicherstellung der Barrierefreiheit in der Kommunikation festgelegt. Spezielle Verfahrensweisen zur Kommunikation mit handbehinderten Menschen, außer den grundsätzlichen gegenüber behinderten Menschen bestehen nicht. • Ausführliche Informationen zu der Schweigepflichtsentbindung wie auch der beruflichen Qualifikation der Mitarbeitenden im Versorgungsamt habe ich bereits in meiner E-Mail vom 23.05.2022 gegeben; dem habe in der Sache auch nichts mehr hinzuzufügen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> Sie haben erneut meine konkretisierten Nachfragen nicht beantwortet, u.a. warum ein…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]
Datum
13. Juli 2022 11:42
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben erneut meine konkretisierten Nachfragen nicht beantwortet, u.a. warum eine Mitwirdkungsaufforderung versendet wird, wenn man nachweislich im Krankenhaus a) zur Operation ist, b) nicht in Berlin ist und c) das LaGeSo darüber unterrichtet war. Offensichtlich setzten Sie §§ 2, 11 LADG nicht um. 1. Wer ist der Datenschutzbeauftragte der Behörde? Meine DSGVO-Anträge sind weiterhin nicht bearbeitet. Das LaGeSO versagt also weiterhin die Akteneinsicht, § 24 Abs.6 BlnDSG, Art.15 Abs.3 DSGVO? 2. Ich reiche hiermt gegen Sie und die BearbeiterInnen eine Fach-, Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Diskriminierungsbeschwerde nach LADG ein. Sie unterstellen mir weiterhin fehlende Mitwirkung, § 21 Abs. 2 SGB X. Mein Antrag ist vom 27.2.22. Mit Schreiben von Frau Haase vom 4.3.22, Eingang am 10.3.22 - seit 8.3.22 in der Medizinischen Hochschule Hannover/PÄHW zur 3. Handoperation - gibt es weder die seit 2018 gesetzlich verpflichtend notwendige DSGVO-Aufklärung noch Aufklärung nach §§ 13 ff. SGB I. Die Aufklärungen fehlen auch im Schreiben vom 1.4.22 - Z.n. Notfalloperation im EvB-Klinikum Potsdam und im Schreiben vom 22.4.22. 3. Wer hat die Rechts-, Fachaufsicht über Ihre Behörde? 4. Es gibt beim LaGeSo kein Ruhen/Aussetzen des Verfahrens i.S. § 251 ZPO? 5. Befangenheitsanträge nach § 29 VwVfG werden nicht bearbeitet? Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 249608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249608/
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sehr geehrte Frau Kopetzky, auf Ihre erneute Mail vom 13.07.2022, in der Sie wiederholt die Antragsbearbeitung im…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren
Datum
19. Juli 2022 06:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, auf Ihre erneute Mail vom 13.07.2022, in der Sie wiederholt die Antragsbearbeitung im Versorgungsamt als diskriminierend anzeigen, wurde mir in meiner Funktion als Behördenleiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vorgelegt. Auch wenn auf die von Ihnen aufgeführten Fragen zum Verfahrensablauf, insbesondere zur Mitwirkungspflicht bereits ausführlich in den Schreiben vom 23.05. und 06.07.2022 Stellung genommen wurde, möchte ich doch noch kurz darauf eingehen und Ihnen zum besseren Verständnis und Nachvollziehbarkeit die Vorgehensweise der Bearbeitung, die zur Einstufung des GdB nebst möglicher Nachteilsausgleiche führt, näherbringen. Das Versorgungsamt ist bei ihren Entscheidungen hinsichtlich der Feststellung einer Schwerbehinderung an rechtliche Grundlagen gebunden, die sich aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungs-Medizin-Verordnung (VersMedV) ergeben. Die darin enthaltenen Empfehlungen für die Bewertung von Gesundheitsstörungen und für die Festlegung des GdB sind das Ergebnis eingehender Erörterungen mit speziell erfahrenen, unabhängigen Sachverständigen aus Klinik, Wissenschaft, Behindertenverbänden, Bundeswehr und den Versorgungsärztlichen Diensten der Länder und spiegeln die aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung wieder. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage der Auswertung aktueller Befunde durch den ärztlichen Dienst. Ihr Antrag auf Feststellung nach § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) lag dem Versorgungsamt am 27.02.2022 vor. Eine Einwilligung zur Befragung von Ärzten und Einrichtungen ist für die Antragsbearbeitung notwendig. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, können aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Vorliegen einer entsprechenden Einwilligungserklärung die behandelnden Ärzte nicht um Zusendung aktueller Befunde gebeten werden. Die Mitwirkungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 SGB X soll zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Bleibt die Mitwirkung aus, wird im Sinne der Verfahrensökonomie nach Aktenlage entschieden. In Ihrem Fall führte, wie im Schreiben vom 02.05. ausgeführt, die von Ihnen angeführte Beeinträchtigung zu einem Anhalten in der Antragsbearbeitung, um den Heilungsverlauf abzuwarten. Die zweite Erinnerung zur Mitwirkungspflicht vom 22.04. war damit hinfällig. Da Sie keine Einwilligungserklärung abgegeben haben, ist das Einreichen aktueller medizinischer Unterlagen ab September dieses Jahres durch Sie notwendig, um in Ihrem Sinne eine Entscheidung Ihres Antrages herbeizuführen. Zu der von Ihnen begehrten Akteneinsicht wenden Sie sich bitte zwecks Terminvereinbarung direkt an das für Sie zuständige Sachgebiet [geschwärzt] Sie dabei bitte explizit mit, welche Unterlagen Sie benötigen und beachten Sie, dass Ihre Akte bislang ausschließlich die von Ihnen eingereichten Unterlagen beinhaltet. In Ihrem Schreiben baten Sie zudem um Nennung der Datenschutzbeauftragten sowie die Kontaktdaten der Fachaufsicht meines Hauses. Gerne teile ich Ihnen mit, dass meine Mitarbeiterin [geschwärzt] – ZS L DSB – [geschwärzt] mit den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten betraut wurde. Die Fachaufsicht über meine Verwaltung obliegt der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Oranienstraße 106, 10969 Berlin. Abschließend vermag ich aus dem von Ihnen beanstandeten Sachverhalt weder eine Verfahrensbenachteiligung noch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen Dienstpflichten zu erkennen und sehe bei dieser Sachlage, soweit keine neuen Erkenntnisse vorliegen, den Schriftwechsel mit diesem Schreiben an Sie für erledigt an. Die Beschwerde wird daher von mir als unbegründet zurückgewiesen Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> Sie haben meine Fragen nur zum Teil beantwortet, ich wiederhole sie gerne erneut: …
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]
Datum
22. Juli 2022 11:21
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben meine Fragen nur zum Teil beantwortet, ich wiederhole sie gerne erneut: 1. Sie haben erneut meine konkretisierten Nachfragen nicht beantwortet, u.a. warum eine Mitwirdkungsaufforderung versendet wird, wenn man nachweislich im Krankenhaus a) zur Operation ist, b) nicht in Berlin ist und c) das LaGeSo darüber unterrichtet war. Setzen Sie §§ 2, 11 LADG nicht um? 2. Sie lehnen die Bearbeitung von Fach-, Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Diskriminierungsbeschwerden nach LADG gegen Herrn Weiss und die BearbeiterInnen ab? Sie unterstellen mir weiterhin fehlende Mitwirkung, § 21 Abs. 2 SGB X? Mein Antrag ist vom 27.2.22., mit der Mitteilung und einer Fülle von Befunden, das ich mich ab 8.3.2022 zur Handoperation in Hannover befinde. Mit Schreiben von Frau Haase vom 4.3.22, Eingang am 10.3.22 - seit 8.3.22 in der Medizinischen Hochschule Hannover/PÄHW zur 3. Handoperation - gibt es weder die seit 2018 gesetzlich verpflichtend notwendige DSGVO-Aufklärung noch Aufklärung nach §§ 13 ff. SGB I. Die Aufklärungen fehlen auch im Schreiben vom 1.4.22 - Z.n. Notfalloperation im EvB-Klinikum Potsdam und im Schreiben vom 22.4.22. Alle Befunde/OP-Berichte et c. sind in meinem Besitz, eine Schweigepflichtentbindung ist, insbesondere bei Vorbereitung von Arzthaftungsverfahren, nicht notwendig. Sie gewährleisten die informationelle Selbstbestimmung von Behinderten nicht? 3. Wer hat die Rechts-, Fachaufsicht über Ihre Behörde? 4. Es gibt beim LaGeSo kein Ruhen/Aussetzen des Verfahrens i.S. § 251 ZPO? 5. Befangenheitsanträge nach § 29 VwVfG werden nicht bearbeitet? Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 249608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249608/