Definition der Verwaltungsaufgaben des Landtags NRW und der Gerichte im Sinne des IFG NRW
die bei dem Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- welche Aufgaben zu den vom Landtag wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gehören,
- welche anderen Aufgaben des Landtages keine vom Landtag wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 IFG NRW sind,
- nach welchen Kriterien und mit welchen Mitteln die Abgrenzung der beiden Aufgabenkategorien vorzunehmen und kenntlich zu machen ist,
- ob und gegebenenfalls inwieweit die Aufgaben des Landtags und die seines Präsidenten oder seiner Präsidentin bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Wahlen zum Landtag und zu den Vertretungen der Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei der Ermittlung der Wahlergebnisse sowie bei der Wahlprüfung der einen oder der anderen Kategorie von Aufgaben zuzurechnen ist,
- ob und gegebenenfalls inwieweit die Archivierung von Gesetzesmaterialien und deren Bereitstellung gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber einzelnen Personen außerhalb des Landtags zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags oder zu dessen anderen Aufgaben zählen,
- welche Aufgaben der Gerichte zu deren Verwaltungsaufgaben zu zählen sind und ob auch solche Aufgaben wie die Bewilligung von Beratungshilfe oder die Führung der verschiedenen Register und Bücher wie zum Beispiel das Grundbuch oder auch die Entgegennahme von Kirchenaustrittserklärungen ebenfalls zu den Verwaltungsaufgaben der Gerichte im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 IFG NRW nach den sich aus den Gesetzesmaterialien ermitteln lassenden Beweggründen und Vorstellungen vom Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften gerechnet werden müssen,
- ob die Angabe der jeweiligen Dauer von vergangenen wie der von noch laufenden Wahlperioden zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags gehört,
- ob die inhaltlich-redaktionelle Gestaltung des Internetauftritts des Landtags und die dafür medienrechtlich erforderliche Verantwortlichkeit zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags oder zu den anderen Aufgaben des Landtags und zwar hier insbesondere zu denen der gesetzgebenden Gewalt gehören oder aber in den Zuständigkeitsbereich der nicht zu den in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes aufgeführten besonderen Organen zur Ausübung der vom Volk ausgehenden Gewalt gehörenden Organen der so genannten vierten Gewalt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes fallen.
Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle sowie in Gestalt der nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtigen Informationen unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Anfrage abgelehnt
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Datum23. Mai 2022
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25. Juni 2022
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