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Definition der Verwaltungsaufgaben des Landtags NRW und der Gerichte im Sinne des IFG NRW

Anfrage an: Landtag NRW

die bei dem Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- welche Aufgaben zu den vom Landtag wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gehören,
- welche anderen Aufgaben des Landtages keine vom Landtag wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 IFG NRW sind,
- nach welchen Kriterien und mit welchen Mitteln die Abgrenzung der beiden Aufgabenkategorien vorzunehmen und kenntlich zu machen ist,
- ob und gegebenenfalls inwieweit die Aufgaben des Landtags und die seines Präsidenten oder seiner Präsidentin bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Wahlen zum Landtag und zu den Vertretungen der Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei der Ermittlung der Wahlergebnisse sowie bei der Wahlprüfung der einen oder der anderen Kategorie von Aufgaben zuzurechnen ist,
- ob und gegebenenfalls inwieweit die Archivierung von Gesetzesmaterialien und deren Bereitstellung gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber einzelnen Personen außerhalb des Landtags zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags oder zu dessen anderen Aufgaben zählen,
- welche Aufgaben der Gerichte zu deren Verwaltungsaufgaben zu zählen sind und ob auch solche Aufgaben wie die Bewilligung von Beratungshilfe oder die Führung der verschiedenen Register und Bücher wie zum Beispiel das Grundbuch oder auch die Entgegennahme von Kirchenaustrittserklärungen ebenfalls zu den Verwaltungsaufgaben der Gerichte im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 IFG NRW nach den sich aus den Gesetzesmaterialien ermitteln lassenden Beweggründen und Vorstellungen vom Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften gerechnet werden müssen,
- ob die Angabe der jeweiligen Dauer von vergangenen wie der von noch laufenden Wahlperioden zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags gehört,
- ob die inhaltlich-redaktionelle Gestaltung des Internetauftritts des Landtags und die dafür medienrechtlich erforderliche Verantwortlichkeit zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags oder zu den anderen Aufgaben des Landtags und zwar hier insbesondere zu denen der gesetzgebenden Gewalt gehören oder aber in den Zuständigkeitsbereich der nicht zu den in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes aufgeführten besonderen Organen zur Ausübung der vom Volk ausgehenden Gewalt gehörenden Organen der so genannten vierten Gewalt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes fallen.

Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle sowie in Gestalt der nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtigen Informationen unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition der Verwaltungsaufgaben des Landtags NRW und der Gerichte im Sinne des IFG NRW [#249771]
Datum
23. Mai 2022 16:48
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei dem Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben, - welche Aufgaben zu den vom Landtag wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gehören, - welche anderen Aufgaben des Landtages keine vom Landtag wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 IFG NRW sind, - nach welchen Kriterien und mit welchen Mitteln die Abgrenzung der beiden Aufgabenkategorien vorzunehmen und kenntlich zu machen ist, - ob und gegebenenfalls inwieweit die Aufgaben des Landtags und die seines Präsidenten oder seiner Präsidentin bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Wahlen zum Landtag und zu den Vertretungen der Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei der Ermittlung der Wahlergebnisse sowie bei der Wahlprüfung der einen oder der anderen Kategorie von Aufgaben zuzurechnen ist, - ob und gegebenenfalls inwieweit die Archivierung von Gesetzesmaterialien und deren Bereitstellung gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber einzelnen Personen außerhalb des Landtags zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags oder zu dessen anderen Aufgaben zählen, - welche Aufgaben der Gerichte zu deren Verwaltungsaufgaben zu zählen sind und ob auch solche Aufgaben wie die Bewilligung von Beratungshilfe oder die Führung der verschiedenen Register und Bücher wie zum Beispiel das Grundbuch oder auch die Entgegennahme von Kirchenaustrittserklärungen ebenfalls zu den Verwaltungsaufgaben der Gerichte im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 IFG NRW nach den sich aus den Gesetzesmaterialien ermitteln lassenden Beweggründen und Vorstellungen vom Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften gerechnet werden müssen, - ob die Angabe der jeweiligen Dauer von vergangenen wie der von noch laufenden Wahlperioden zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags gehört, - ob die inhaltlich-redaktionelle Gestaltung des Internetauftritts des Landtags und die dafür medienrechtlich erforderliche Verantwortlichkeit zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags oder zu den anderen Aufgaben des Landtags und zwar hier insbesondere zu denen der gesetzgebenden Gewalt gehören oder aber in den Zuständigkeitsbereich der nicht zu den in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes aufgeführten besonderen Organen zur Ausübung der vom Volk ausgehenden Gewalt gehörenden Organen der so genannten vierten Gewalt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes fallen. Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle sowie in Gestalt der nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtigen Informationen unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249771/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Ihre IFG-Anfrage vom 23.05.2022 Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anf…
Von
Landtag NRW
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 23.05.2022
Datum
25. Mai 2022 10:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage vom 23.05.2022 zu den Verwaltungsaufgaben des Landtags und der Gerichte. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten finden Sie hier: https://www.landtag.nrw.de/home/footer/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr <Information-entfernt> auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) beantragen Si…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Definition der Verwaltungsaufgaben des Landtags NRW und der Gerichte im Sinne des IFG NRW [#249771]
Datum
22. Juni 2022 09:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) beantragen Sie Auskunft zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben des Landtags im Sinne des IFG NRW. Hierzu kann ich Ihnen das Folgende mitteilen: Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für den Landtag für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Für das IFG NRW ist der Begriff der „Verwaltungsaufgaben“ dabei nicht gesetzlich definiert. Er ist negativ in Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu verstehen, in Bezug auf den Landtag also in Abgrenzung zu den parlamentarischen Angelegenheiten. Parlamente sind nach der Rechtsprechung nicht nur in ihrer Funktion als Gesetzgeber und bei der Ausübung des Budgetrechts, sondern umfassend im Bereich der Wahrnehmung auch sonstiger parlamentarischer Angelegenheiten nicht informationspflichtig. Bei Grenzfällen ist auf den Sachzusammenhang und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Soweit bei der Anwendung des Gesetzes in einem konkreten Fall eine Zuordnung vorzunehmen ist, erfolgt eine rechtliche Prüfung anhand der vorgenannten Maßstäbe unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Anwendungsfall existierenden Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur. Insoweit möchte ich beispielhaft verweisen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015, Aktenzeichen 7 C 1/14, sowie auf die Kommentierung von Schwartmann in dem von Gersdorf/Paal herausgegeben Beck' schen Online-Kommentar zum Informations- und Medienrecht, 36. Edition, IFG NRW, § 2 Randnummern 16 bis 19. Das IFG NRW vermittelt keinen Anspruch auf eine rechtliche Bewertung von bestimmten Sachverhalten. Ich möchte Sie daher um Verständnis bitten, dass ich die von Ihnen konkret gestellten Fragen keiner rechtlichen Bewertung zuführen kann. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.