Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Wahlprüfung in der Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags NRW

Anfrage an: Landtag NRW

die bei der adressierten Stelle, dem Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen, beziehungsweise bei seiner oder ihrer Verwaltung vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 1 und mit Paragraph 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Kenntnisnahme von etwaigen einen Wahlmangel begründen könnenden Umständen in amtlicher Eigenschaft des Präsidenten des Landtags und der dementsprechenden Erlegung und Begründung von Einsprüchen durch den Präsidenten des Landtags mit dem Ziel und dem Zweck der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag ist,
- welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 und mit Paragraph 2 Absatz 2 und wiederum mit Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Kenntnisnahme von etwaigen einen Wahlmangel begründen könnenden Umständen in amtlicher Eigenschaft des Präsidenten des Landtags und der dementsprechenden Antragstellung durch den Präsidenten des Landtags mit dem Ziel und dem Zweck der Feststellung des erst nach der Wahl eingetretenen Verlusts der Mitgliedschaft eines oder einer Abgeordneten ist,
- welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 4 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 und mit Paragraph 3 Satz 1, mit Paragraph 2 Absatz 2 und wiederum mit Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Entgegennahme und der verwaltungsseitigen Bearbeitung von den bei dem Präsidenten des Landtags eingelegten oder an ihn übersandten Einsprüchen und von den an ihn weitergeleiteten Ergebnissen der Ermittlungen im Rahmen der von Seiten der Kreiswahlleiter und des Landeswahlleiters durchzuführenden Wahlprüfungen sowie von den bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Anträgen ist,
- welche Aufgaben und insbesondere welche Verwaltungsaufgaben die für die Betreuung des Wahlprüfungsausschusses des Landtags für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Stelle in der Abteilung I Parlamentsdienste, Organisation, Personal, dort in der Gruppe I.A Parlamentsdienste, dort im Referat I.A.2 Fachausschüsse, Vom Parlament eingesetzte Gremien, dort im Sachbereich A Fachausschüsse I und dort im Aufgabengebiet 1.4 Wahlprüfungsausschuss in Bezug auf die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses und gegebenenfalls auch in Bezug auf die Aufgaben des Präsidenten des Landtags in Sachen Wahlprüfung wahrzunehmen hat,
- nach welchen Maßgaben aus einem bislang noch nicht allgemein zugänglichen Aktenplan der adressierten Stelle oder in Ermangelung eines solchen aus etwaigen Vorformen von Aktenplänen oder aus Aktenordnungen oder aus sonstigen Bearbeitungs- und Aufbewahrungsbestimmungen die unter den obigen Spiegelstrichen angesprochenen Stellen der adressierten Stelle die von ihnen verwalteten Unterlagen, Dokumente und Urkunden sowie Dateien anlegen, ablegen oder speichern, aufbewahren und archivieren und wie sie diese Verwaltungstätigkeiten verwaltungsintern, gegenüber den Wahlorganen, gegenüber dem Landtag, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof und gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber den Presseorganen und Medienangeboten nachvollziehbar machen,
- wie verfahren werden soll, wenn der Präsident des Landtags sowohl der Urheber von Einsprüchen und Anträgen als auch deren Adressat ist oder in seiner Person anderweitige Befangenheitsprobleme vorliegen.

Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen im Internetauftritt der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen auf speziell der Wahlprüfung gewidmeten Internetseiten sowie in Gestalt der nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtigen Informationen im Allgemeinen und im Besonderen in Gestalt von Aktenplänen und von um die in Sachen Wahlprüfung ergänzten Geschäftsverteilungsplänen (Download-URL: https://www.landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag-r20/files/Internet/I.B.1/Internet_GVP.pdf ) sowie in Gestalt von Verzeichnissen von etwaig vorhandenen Informationssammlungen unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Mai 2022
  • Frist
    28. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wahlprüfung in der Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags NRW [#249844]
Datum
24. Mai 2022 15:14
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei der adressierten Stelle, dem Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen, beziehungsweise bei seiner oder ihrer Verwaltung vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben, - welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 1 und mit Paragraph 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Kenntnisnahme von etwaigen einen Wahlmangel begründen könnenden Umständen in amtlicher Eigenschaft des Präsidenten des Landtags und der dementsprechenden Erlegung und Begründung von Einsprüchen durch den Präsidenten des Landtags mit dem Ziel und dem Zweck der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag ist, - welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 und mit Paragraph 2 Absatz 2 und wiederum mit Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Kenntnisnahme von etwaigen einen Wahlmangel begründen könnenden Umständen in amtlicher Eigenschaft des Präsidenten des Landtags und der dementsprechenden Antragstellung durch den Präsidenten des Landtags mit dem Ziel und dem Zweck der Feststellung des erst nach der Wahl eingetretenen Verlusts der Mitgliedschaft eines oder einer Abgeordneten ist, - welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 4 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 und mit Paragraph 3 Satz 1, mit Paragraph 2 Absatz 2 und wiederum mit Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Entgegennahme und der verwaltungsseitigen Bearbeitung von den bei dem Präsidenten des Landtags eingelegten oder an ihn übersandten Einsprüchen und von den an ihn weitergeleiteten Ergebnissen der Ermittlungen im Rahmen der von Seiten der Kreiswahlleiter und des Landeswahlleiters durchzuführenden Wahlprüfungen sowie von den bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Anträgen ist, - welche Aufgaben und insbesondere welche Verwaltungsaufgaben die für die Betreuung des Wahlprüfungsausschusses des Landtags für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Stelle in der Abteilung I Parlamentsdienste, Organisation, Personal, dort in der Gruppe I.A Parlamentsdienste, dort im Referat I.A.2 Fachausschüsse, Vom Parlament eingesetzte Gremien, dort im Sachbereich A Fachausschüsse I und dort im Aufgabengebiet 1.4 Wahlprüfungsausschuss in Bezug auf die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses und gegebenenfalls auch in Bezug auf die Aufgaben des Präsidenten des Landtags in Sachen Wahlprüfung wahrzunehmen hat, - nach welchen Maßgaben aus einem bislang noch nicht allgemein zugänglichen Aktenplan der adressierten Stelle oder in Ermangelung eines solchen aus etwaigen Vorformen von Aktenplänen oder aus Aktenordnungen oder aus sonstigen Bearbeitungs- und Aufbewahrungsbestimmungen die unter den obigen Spiegelstrichen angesprochenen Stellen der adressierten Stelle die von ihnen verwalteten Unterlagen, Dokumente und Urkunden sowie Dateien anlegen, ablegen oder speichern, aufbewahren und archivieren und wie sie diese Verwaltungstätigkeiten verwaltungsintern, gegenüber den Wahlorganen, gegenüber dem Landtag, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof und gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber den Presseorganen und Medienangeboten nachvollziehbar machen, - wie verfahren werden soll, wenn der Präsident des Landtags sowohl der Urheber von Einsprüchen und Anträgen als auch deren Adressat ist oder in seiner Person anderweitige Befangenheitsprobleme vorliegen. Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen im Internetauftritt der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen auf speziell der Wahlprüfung gewidmeten Internetseiten sowie in Gestalt der nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtigen Informationen im Allgemeinen und im Besonderen in Gestalt von Aktenplänen und von um die in Sachen Wahlprüfung ergänzten Geschäftsverteilungsplänen (Download-URL: https://www.landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag-r20/files/Internet/I.B.1/Internet_GVP.pdf ) sowie in Gestalt von Verzeichnissen von etwaig vorhandenen Informationssammlungen unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249844/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, eine kleine Korrektur muss am Wortlaut meines IFG-Antrages vorgenommen werden. St…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Wahlprüfung in der Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags NRW [#249844]
Datum
24. Mai 2022 15:22
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, eine kleine Korrektur muss am Wortlaut meines IFG-Antrages vorgenommen werden. Statt "Erlegung und Begründung von Einsprüchen" muss es richtigerweise "Einlegung und Begründung von Einsprüchen" heißen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249844/
Landtag NRW
Ihre IFG-Anfrage vom 25.05.2022 Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anf…
Von
Landtag NRW
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 25.05.2022
Datum
25. Mai 2022 10:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage vom 25.05.2022 zur Wahlprüfung in der Zuständigkeit des Landtagspräsidenten. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten finden Sie hier: https://www.landtag.nrw.de/home/footer/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Landtag NRW
Ihre IFG-Anfrage zur Wahlprüfung Sehr <Information-entfernt> ich muss mich korrigieren: Ihre Anfrage zur Wa…
Von
Landtag NRW
Betreff
Ihre IFG-Anfrage zur Wahlprüfung
Datum
25. Mai 2022 10:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> ich muss mich korrigieren: Ihre Anfrage zur Wahlprüfung datiert vom 24.05.2022. Die Ergänzung (Korrektur) bezieht sich auf diese Anfrage, nicht auf die Anfrage zur Dauer der Wahlperioden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landtag NRW
Sehr <Information-entfernt> unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetzes NRW bitten Sie um Auskun…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Wahlprüfung in der Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags NRW [#249844]
Datum
22. Juni 2022 09:27
Status
Sehr <Information-entfernt> unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetzes NRW bitten Sie um Auskunft zu verschiedenen Fragen betreffend die Wahlprüfung. Hierzu kann ich Ihnen das Folgende mitteilen: Nach Artikel 33 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Wahlprüfung Sache des Landtags. Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat. Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt und zwar durch das Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (WahlprüfG NRW). Die Landesverfassung und das WahlprüfG NRW weisen dem Landtag, dem Präsidenten des Landtags und dem Wahlprüfungsausschuss des Landtags verschiedene Zuständigkeiten und Aufgaben im Wahlprüfungsverfahren zu. Der Landtag und seine Organe werden bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Landtagsverwaltung unterstützt, insbesondere durch das Referat I.A.2 (Ausschussassistenz Wahlprüfungsausschuss) und das Referat III.4 (Justitiariat, Parlamentsrecht). Dem Referat I.A.2 obliegt dabei die Unterstützung der Arbeit des Wahlprüfungsausschusses, insbesondere die von Ihnen angesprochene Entgegennahme und verwaltungsseitige Bearbeitung von Wahleinsprüchen und der hierzu eingehenden Stellungnahmen. Die Ablage, Speicherung, Aufbewahrung und Archivierung der Akten der Landtagsverwaltung erfolgt nach den allgemeinen Maßstäben und Maßgaben des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsorganisation. Soweit Sie eine mögliche Befangenheit von einzelnen Mitglieder des Landtags ansprechen, die gegebenenfalls "in eigner Sache" entscheiden müssten, möchte ich Sie auf § 6 WahlprüfG NRW hinweisen. Danach hat der Abgeordnete, gegen dessen Wahl Einspruch eingelegt worden ist, oder dessen Mitgliedschaft bestritten wird, bei der Wahlprüfung durch den Landtag kein Stimmrecht. Dies gilt nicht, wenn der Einspruch sich mit derselben Begründung auf mehr als fünf Abgeordnete einer Fraktion bezieht. Eine besondere Regelung für den Präsidenten des Landtags gibt es insoweit nicht. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.