Behördenverfahren gemäß EASA Teil-ARA

Gemäß VO (EU) 1178/2011, Anhang VI (Teil-ARA), ARA.GEN.200 hat das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Luftfahrtbehörde ein Managementsystem einzurichten, welches „dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen“ enthält.

Bezugnehmend auf AMC1 ARA.GEN.200(d) (Anhang III zur Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäsichen Agentur für Flugsicherheit vom 14.09.2018, ED 2018/009/R) müssen diese dokumentierten Verfahren („procedures“) unter anderem folgende Teilbereiche umfassen:

• Regarding continuing oversight functions undertaken by the competent authority, the competent authority’s organisational structure with description of the main processes. This information should demonstrate the allocation of responsibilities within the competent authority, and that the competent authority is capable of carrying out the full range of tasks regarding the size and complexity of the Member State’s aviation industry.

• How the following are carried out: assessing applications and evaluating compliance of applications and declarations, issue of certificates, performance of continuing oversight, follow-up of findings, enforcement measures and resolution of safety concerns.

• Principles of managing exemptions and derogations.

• Processes in place to disseminate applicable safety information for timely reaction to a safety problem.

Davon ausgehend, dass die Behörde ihre unionsrechtlichen Pflichten erfüllt und diese Dokumente daher vorliegen hat, beantrage ich die Übermittlung der folgenden Dokumente:

1.) eine Übersicht, welche Verfahren/Verfahrensanweisungen/Dokumente/Formulare /Handbücher/etc. das gemäß ARA.GEN.200 eingerichtete Managementsystem des LBA umfasst (description of main processes)
2.) Die Verfahren (Verfahrensanweisungen, Handbücher, interne Richtlinien, oder wie auch immer diese Dokumente bezeichnet werden), welche die Behördenverfahren in den folgenden Bereichen gemäß AMC1 ARA.GEN.200(d) abbilden:
2.a) Bearbeitung von Anträgen und Beurteilung der Compliance von Anträgen (assessing applications and evaluating compliance of applications)
2.b) Ausstellen von Zertifikaten (issue of certificates)
2.c) Durchführung von Aufsichtstätigkeiten (performance of continuing oversight)
2.d) Bearbeitung/Beurteilung von Beanstandungen (follow-up of findings)
2.e) Durchsetzungsmaßnahmen (enforcement measures)
2.f) Behandlung von Sicherheitsbedenken (resolution of safety concerns)
2.g) Verfahren zur Verteilung von Sicherheitsinformationen, sofern ein Sicherheitsproblem erkannt wurde (procedure to disseminate applicable safety information for timely reaction to a safety problem)

Die Auskunftsanfrage bezieht sich ausschließlich auf die Behördenverfahren im Rahmen von Teil-ARA (Anhang VI zur VO (EU) 1178/2011). Sollten im Rahmen eines eventuellen integrierten Managementsystems auch weitere EASA-Bestimmungen (z.B. Teil-ARO, nationale Bestimmungen, etc.) in den Verfahrensanweisungen abgedeckt sein, stellt dies kein Problem dar.

Die Dokumente werden zu wissenschaftlichen Zwecken angefordert.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Mai 2022
  • Frist
    28. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß VO (EU) …
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Behördenverfahren gemäß EASA Teil-ARA [#249897]
Datum
25. Mai 2022 16:37
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß VO (EU) 1178/2011, Anhang VI (Teil-ARA), ARA.GEN.200 hat das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Luftfahrtbehörde ein Managementsystem einzurichten, welches „dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen“ enthält. Bezugnehmend auf AMC1 ARA.GEN.200(d) (Anhang III zur Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäsichen Agentur für Flugsicherheit vom 14.09.2018, ED 2018/009/R) müssen diese dokumentierten Verfahren („procedures“) unter anderem folgende Teilbereiche umfassen: • Regarding continuing oversight functions undertaken by the competent authority, the competent authority’s organisational structure with description of the main processes. This information should demonstrate the allocation of responsibilities within the competent authority, and that the competent authority is capable of carrying out the full range of tasks regarding the size and complexity of the Member State’s aviation industry. • How the following are carried out: assessing applications and evaluating compliance of applications and declarations, issue of certificates, performance of continuing oversight, follow-up of findings, enforcement measures and resolution of safety concerns. • Principles of managing exemptions and derogations. • Processes in place to disseminate applicable safety information for timely reaction to a safety problem. Davon ausgehend, dass die Behörde ihre unionsrechtlichen Pflichten erfüllt und diese Dokumente daher vorliegen hat, beantrage ich die Übermittlung der folgenden Dokumente: 1.) eine Übersicht, welche Verfahren/Verfahrensanweisungen/Dokumente/Formulare /Handbücher/etc. das gemäß ARA.GEN.200 eingerichtete Managementsystem des LBA umfasst (description of main processes) 2.) Die Verfahren (Verfahrensanweisungen, Handbücher, interne Richtlinien, oder wie auch immer diese Dokumente bezeichnet werden), welche die Behördenverfahren in den folgenden Bereichen gemäß AMC1 ARA.GEN.200(d) abbilden: 2.a) Bearbeitung von Anträgen und Beurteilung der Compliance von Anträgen (assessing applications and evaluating compliance of applications) 2.b) Ausstellen von Zertifikaten (issue of certificates) 2.c) Durchführung von Aufsichtstätigkeiten (performance of continuing oversight) 2.d) Bearbeitung/Beurteilung von Beanstandungen (follow-up of findings) 2.e) Durchsetzungsmaßnahmen (enforcement measures) 2.f) Behandlung von Sicherheitsbedenken (resolution of safety concerns) 2.g) Verfahren zur Verteilung von Sicherheitsinformationen, sofern ein Sicherheitsproblem erkannt wurde (procedure to disseminate applicable safety information for timely reaction to a safety problem) Die Auskunftsanfrage bezieht sich ausschließlich auf die Behördenverfahren im Rahmen von Teil-ARA (Anhang VI zur VO (EU) 1178/2011). Sollten im Rahmen eines eventuellen integrierten Managementsystems auch weitere EASA-Bestimmungen (z.B. Teil-ARO, nationale Bestimmungen, etc.) in den Verfahrensanweisungen abgedeckt sein, stellt dies kein Problem dar. Die Dokumente werden zu wissenschaftlichen Zwecken angefordert.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249897/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihren u.a. LIFG-Antrag vom 25.05.2022 bitten wir Si…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Behördenverfahren gemäß EASA Teil-ARA [#249897]
Datum
9. Juni 2022 10:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihren u.a. LIFG-Antrag vom 25.05.2022 bitten wir Sie zunächst noch um Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift (Name und Adresse). Hinsichtlich Ihrer Frage nach den Gebühren können wir Ihnen zum aktuellen Zeitpunkt folgende Rückmeldung geben: · Gemäß § 10 LIFG können für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Gebühren bemessen sich dabei nach der Gebührenverordnung des Innenministeriums BW. · Im konkreten Fall können die Höhe der Gebühren (noch) nicht verbindlich/konkret benannt werden, da die Höhe der Gebühren letztlich vom jeweiligen Prüfungs- bzw. Bearbeitungsaufwand abhängig ist. Grundsätzlich gilt folgendes: Sofern kein erhöhter Verwaltungsaufwand besteht, bewegt sich der Gebührenrahmen für die Zurverfügungstellung von Informationen zwischen 15,00 – 200,00 €. Sofern ein erhöhter Verwaltungsaufwand besteht (bspw. wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen) bewegt sich der Gebührenrahmen von 200,01 – 500,00 €. Sollte letzterer Fall eintreten (erhöhter Verwaltungsaufwand; Gebühren > 200,00 €) werden wir Sie gemäß § 10 Abs. 2 LIFG BW nochmals gesondert auf die voraussichtlichen Kosten für die Antragsbearbeitung hinweisen und um Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags gebeten. · Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass (auch) im Falle der Ablehnung des Antrags Gebühren anfallen/anfallen können. Der Gebührenrahmen bewegt sich hierbei von 1 /10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens aber 10 Euro. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht! Bezüglich der von Ihnen genannten Kosten nehme ic…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Behördenverfahren gemäß EASA Teil-ARA [#249897]
Datum
9. Juni 2022 18:03
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht! Bezüglich der von Ihnen genannten Kosten nehme ich diese zur Kenntnis und bitte Sie, mit dem Verfahren fortzufahren. Meine Zustelladresse lautet wie folgt: Philipp Lichtmannegger z.Hd. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Humboldtstraße 3 73730 Esslingen am Neckar Ich erlaube mir auch noch einen Fehler in der ursprünglichen Anfrage zu korrigieren: Der Satz "... das gemäß ARA.GEN.200 eingerichtete Managementsystem des LBA umfasst..." hätte natürlich lauten sollen "... das gemäß ARA.GEN.200 eingerichtete Managementsystem des Regierungspräsidiums Stuttgart umfasst ...". (Eine gleichlautende Anfrage erging auch an andere Luftfahrtbehörden, darunter das LBA) Vielen Dank im Voraus für Ihre Auskunft, Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249897/
Regierungspräsidium Stuttgart
Abweisung des Antrages Das Auskunftsersuchen wird aus folgenden Gründen abgelehnt: 1. Die Behörde meint, die Unte…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Via
Briefpost
Betreff
Abweisung des Antrages
Datum
21. Juni 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
antrag-lifg-250522_geschwaerzt.pdf
0 Bytes
Das Auskunftsersuchen wird aus folgenden Gründen abgelehnt: 1. Die Behörde meint, die Unterlagen seien durch "Copyright" geschützt, da sie ein Behördenmitarbeiter erstellt hat 2. Die Behörde meint, sie würde die öffentliche Sicherheit gefährden, wenn sie ihre internen Verfahren offenlegt.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ba…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Behördenverfahren gemäß EASA Teil-ARA“ [#249897]
Datum
8. Juli 2022 10:40
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/249897/auth/da8d85ade0f79bef0472994b2057069f1ec955c4/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sich die Behörde zu unrecht auf folgende Ablehnungsgründe beruft: 1) Copyright des Behördenmitarbeiters Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Die diesbezüglichen Begründungen der Behörde sind daher kein geeigneter Ablehnungsgrund. 2) Schutz öffentlicher Interessen Die Behörde hat diesen Ablehnungsgrund vorgeschoben, um jeglichen Einblick in ihre inneren Vorgänge zu verwehren. Es betrifft die öffentliche Sicherheit bzw. öffentliche Interessen in keinster Weise, wenn die Öffentlichkeit erfährt, wie die Behörde Pilotenlizenzen ausstellt, wie die Behörde - wenn sie Flugsicherheitsmängel finden sollte - diese bewertet oder wie die Behörde Anträge ihrer Rechtsnormunterworfenen bearbeitet. Es steht der Öffentlichkeit zu, zu erfahren, ob sie in eventuellen Verfahren Rechte geltend machen kann, ob die Verfahren der Behörde Parteiengehör vorsehen und wie die Behörde bei grenzüberschreitende Fälle andere europäische Luftfahrtbehörden in ihre Entscheidungen einbindet. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass das Regierungspräsidium Stuttgart hauptsächlich für den Privat- und Sportfliegerei-Bereich zuständig ist. Eine gleichlautende Informationsanfrage erging auch an die EASA (Europäische Agentur für Flugsicherheit), welche die gleiche Auskunft bezüglich deren Wirkungsbereiches (der als weit bedeutender angesehen werden kann, da dieser Berufspiloten, Linienfliegerei, Großflugzeuge betrifft) ohne Einschränkungen Auskünfte erteilte. Es muss der Öffentlichkeit möglich sein, zu überprüfen, ob die internen Verfahren der Behörde den Voraussetzungen der GRC (Grundrechtecharta) und des GG (Grundgesetzes) entsprechen. Dass die Behörde eine diesbezügliche "Blackbox" ist (um im Luftfahrtjargon zu bleiben) ist nicht hinnehmbar. Die angefragten Informationen enthalten keinerlei persönliche Daten und enthalten keinerlei Informationen, die aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgehalten werden müssten. Vielmehr handelt es sich um eine europarechtlich vorgeschriebene "Erweiterung" des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, welches in transparenter Manier auch der Öffentlichkeit, insbesondere zu rechts-wissenschaftlichen Forschungszwecken zur Verfügung stehen sollte. Sofern die Behörde dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass einzelne schützenswerte Informationen enthalten sind, so hat sie höchstens punktuelle Schwärzungen vorzunehmen und nicht die gesamte Anfrage abzulehnen. Z.B. wurde auch angefragt, aus welchen Dokumenten das "Managementsystem" der Behörde besteht. Aus welchen Gründen ein bloßes Inhaltsverzeichnis schützenswert sein soll, ist unerklärbar. Ich bitte daher um Vermittlung in diesem Fall. Sofern Sie weitere Dokumente benötigen, zögern Sie bitte nicht, mir zu schreiben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 249897.pdf - 2022-06-21_1-antrag-lifg-2505222.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2022-06-21_1-antrag-lifg-250522.pdf Anfragenr: 249897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/249897/upload/0d6785d70d983dbd6ba8a3a65d223dbafae082b4/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit, unser Az.: 0221.4-15/253 Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage senden wir Ihne…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit, unser Az.: 0221.4-15/253
Datum
25. August 2022 08:20
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
930,8 KB
Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen