Verfolgung Beharrlichkeit 2020/2021

- Anzahl der ausgestellten Geldbußen in Ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund von § 25 (1) StVG je Monat für die Kalenderjahre 2020, 2021
- Anzahl der ausgestellten Fahrverbote in Ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund von § 25 (1) StVG je Monat für die Kalenderjahre 2020, 2021
- Anzahl der Verfahren, die unter § 25 (1) fallen, aber trotz Kenntniss des Halters und aufgrund mangels eines habhaften Kraftfahrzeugführers fallengelassen wurden

Bitte übersenden Sie die Antwort nach Möglichkeit in tabellarischer Form.

Ergebnis der Anfrage

Bisher wurden lediglich Gebühren für die Bereitstellung der Informationen in Höhe von 140 € und 490 € genannt.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    27. Mai 2022
  • Frist
    1. Juli 2022
  • Kosten dieser Information:
    630,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Straßenverkehrsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfolgung Beharrlichkeit 2020/2021 [#250044]
Datum
27. Mai 2022 22:43
An
Straßenverkehrsamt Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl der ausgestellten Geldbußen in Ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund von § 25 (1) StVG je Monat für die Kalenderjahre 2020, 2021 - Anzahl der ausgestellten Fahrverbote in Ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund von § 25 (1) StVG je Monat für die Kalenderjahre 2020, 2021 - Anzahl der Verfahren, die unter § 25 (1) fallen, aber trotz Kenntniss des Halters und aufgrund mangels eines habhaften Kraftfahrzeugführers fallengelassen wurden Bitte übersenden Sie die Antwort nach Möglichkeit in tabellarischer Form.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250044/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Straßenverkehrsamt Aachen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG NRW, …
Von
Straßenverkehrsamt Aachen
Betreff
WG: Verfolgung Beharrlichkeit 2020/2021 [#250044]
Datum
30. Mai 2022 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG NRW, hier am 30.05.2022. Aktuell erfolgt sowohl eine inhaltliche Überprüfung Ihres Antrags als auch die Prüfung einer etwaigen Gebührenerhebung. Im Rahmen dessen möchte ich Sie ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführung um Klarstellung der von Ihnen gewünschten Informationen bitten. Insbesondere bitte ich um Differenzierung der ersten beiden Anfragen (ausgestellte Geldbußen nach § 25 Abs. 1 StVG, ausgestellte Fahrverbote nach § 25 Abs. 1 StVG), da sich diese grundsätzlich nicht unterscheiden dürften. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage aufgrund der örtlichen Zuständigkeit lediglich auf Verfahren, die das Gebiet der StädteRegion Aachen (exklusive Stadt Aachen) betreffen, beziehen kann. Ich bitte um Kenntnisnahme. Nach entsprechender Rückmeldung Ihrerseits zur vorgenannten Fragestellung, kann eine abschließende Prüfung Ihres Antrags erfolgen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Straßenverkehrsamt Aachen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf meine u.a. Mail vom 30.05.2022, in der ich Ihnen den…
Von
Straßenverkehrsamt Aachen
Betreff
WG: Verfolgung Beharrlichkeit 2020/2021 [#250044]
Datum
2. Juni 2022 15:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf meine u.a. Mail vom 30.05.2022, in der ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags bestätigte und Sie um weitere Ausführungen dessen, insbesondere zu den Punkten 1) und 2) bat. Eine Rückmeldung Ihrerseits ging bis heute nicht ein. Dennoch möchte ich Ihnen bereits jetzt – auf Ihre Bitte hin – die voraussichtlichen Gebühren für die von Ihnen angefragten Auskünfte mitteilen. Für die schriftlichen Auskünfte zu den Punkten 1. „Anzahl der ausgestellten Geldbußen in Ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund von § 25 (1) StVG je Monat für die Kalenderjahre 2020, 2021“ und 2. „Anzahl der ausgestellten Fahrverbote in Ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund von § 25 (1) StVG je Monat für die Kalenderjahre 2020, 2021“ würden voraussichtlich Gebühren i.H.v. insgesamt 140,00 EUR anfallen. Die schriftliche Auskunft zu dem Punkt 1. „Anzahl der Verfahren, die unter § 25 (1) fallen, aber trotz Kenntnis des Halters und aufgrund mangels eines habhaften Kraftfahrzeugführers fallengelassen wurden“ würde nach erster Einschätzung einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand bedeuten. So wird für diese Amtshandlung eine voraussichtliche Gebühr i.H.v. 490,00 EUR anfallen. Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Antrag vom 27.05.2022 vollumfänglich festhalten. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Gebührenmitteilung. Da ich von einer einfachen, statistischen…
An Straßenverkehrsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verfolgung Beharrlichkeit 2020/2021 [#250044]
Datum
14. Juni 2022 15:06
An
Straßenverkehrsamt Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Gebührenmitteilung. Da ich von einer einfachen, statistischen Abfrage ausging, die mithilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems binnen wenigen Augenblicken erfolgen könnte, bin ich über die Mitteilung Ihrer Gebühren erstaunt. Um Ihnen Aufwand und mir Kosten zu ersparen, bitte ich Sie um die einfachste Ihnen vorliegende Möglichkeit der Aufbereitung und Übermittlung. Als Beispiel sehe ich hier eine anonyme, tabellarische Auflistung aller eröffneten Verfahren aufgrund von Beharrlichkeit im Straßenverkehr in Ihrem Zuständigkeitsbereich in den Jahren 2020 und 2021. Vielen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250044/

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Straßenverkehrsamt Aachen
Sehr << Antragsteller:in >> die Übermittlung Ihrer angeforderten Daten zur Anzahl der Geldbußen (§ 25…
Von
Straßenverkehrsamt Aachen
Betreff
Verfolgung Beharrlichkeit 2020/2021 (250044)
Datum
29. Juni 2022 09:15
Status
Sehr << Antragsteller:in >> die Übermittlung Ihrer angeforderten Daten zur Anzahl der Geldbußen (§ 25 Abs. 1 StVG) und den erteilten Fahrverboten für die Kalenderjahre 2020/2021kann in Kürze erfolgen. Die Darstellung der Datensätze wird in tabellarischer Form abgebildet sein und die einzelnen Monate der Jahre sowie die Jahresergebnisse erkennen lassen. Zusätzlich werden aus den Tabellen die Werte für die Geldbußen, die anteiligen Kosten und die Ist-Werte sowie die Anzahl der Fahrverbote ersichtlich sein. Vorab möchte ich Sie allerdings darauf hinweisen, dass eine Kosten- oder Aufwandsersparnis nicht möglich ist. Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW. Im Rahmen dessen wird für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes der in Ziffer 1 des Erlasses zu den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren aufgeführte empfohlene Stundensatz herangezogen. Demnach ist für einen Mitarbeitenden/eine Mitarbeitende der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, pro Stunde 70,00 € anzusetzen. In Ihrem Fall erfordert die Datenverarbeitung für die o.g. Datensätze ca. 2 Stunden (2* 70,00 €). Aufgrund dessen bitte ich um Stellungnahme, ob Sie die angeforderten Daten unter Zahlung der angegebenen Gebühr i.H.v. 140,00 € erhalten möchten. Des Weiteren bitte ich ggf. um Ihre Bestätigung, dass Sie Ihren Antrag auf die Bereitstellung der Daten zur „Anzahl der Verfahren, die unter § 25 Abs. 1 fallen, aber trotz Kenntnis des Halters und aufgrund mangels eines habhaften Kraftfahrzeugführers fallengelassen wurden“ zurückziehen. Mit Hinblick auf den damit verbundenen erheblich höheren Verwaltungsaufwand beträgt die Gebühr mindestens 490,00 € (7*70,00 €). Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen