Zielverfehlung von Individualzielen (universitäre Zielvereinbarung)

Zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort auf meine letzte Anfrage (U.1-H1140.0/81/2) bedanken. Ich habe allerdings noch weitere Fragen.
Ich bin in der Studierendenvertretung der Universität Bamberg aktiv, mich interessieren daher die Konsequenzen einer Verfehlung von Individualzielen, welche im Rahmen einer Zielvereinbarung zwischen einer Hochschule und Ihnen als Ministerium vereinbart wurden.
Konkret interessieren mich folgende Punkte:
1. wurden in der Vergangenheit Individualziele verfehlt?
2. falls ja, welche Konsequenzen ergaben sich daraus für die Hochschule?
3. falls eine betroffene Hochschule finanzielle Konsequenzen zu tragen hatte, wurden diese auf eine bestimmte Einheit (z.B. eine Fachgruppe, welche konkret die Zielverfehlung zu verschulden hatte) umgelegt?
4. wie sollen Verfehlungen von Individualzielen im Rahmen der aktuell gültigen Zielvereinbarungen gehandhabt werden?
5. können Universitäten einer für eine Verfehlung verantwortlichen Lehr- bzw. Verwaltungseinheit finanzielle Mittel streichen (in U.1-H1140.0/81/2 hieß es, dass Individualziele mit Mitteln aus dem Innovationsfonds dotiert seien).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2022
  • Frist
    1. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
Niklas Dörner
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zunächst möcht…
An Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Details
Von
Niklas Dörner
Betreff
Zielverfehlung von Individualzielen (universitäre Zielvereinbarung) [#250066]
Datum
28. Mai 2022 16:09
An
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort auf meine letzte Anfrage (U.1-H1140.0/81/2) bedanken. Ich habe allerdings noch weitere Fragen. Ich bin in der Studierendenvertretung der Universität Bamberg aktiv, mich interessieren daher die Konsequenzen einer Verfehlung von Individualzielen, welche im Rahmen einer Zielvereinbarung zwischen einer Hochschule und Ihnen als Ministerium vereinbart wurden. Konkret interessieren mich folgende Punkte: 1. wurden in der Vergangenheit Individualziele verfehlt? 2. falls ja, welche Konsequenzen ergaben sich daraus für die Hochschule? 3. falls eine betroffene Hochschule finanzielle Konsequenzen zu tragen hatte, wurden diese auf eine bestimmte Einheit (z.B. eine Fachgruppe, welche konkret die Zielverfehlung zu verschulden hatte) umgelegt? 4. wie sollen Verfehlungen von Individualzielen im Rahmen der aktuell gültigen Zielvereinbarungen gehandhabt werden? 5. können Universitäten einer für eine Verfehlung verantwortlichen Lehr- bzw. Verwaltungseinheit finanzielle Mittel streichen (in U.1-H1140.0/81/2 hieß es, dass Individualziele mit Mitteln aus dem Innovationsfonds dotiert seien).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Niklas Dörner Anfragenr: 250066 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250066/ Postanschrift Niklas Dörner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Niklas Dörner
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
[Vorgang: 1164727] Konsequenzen einer Verfehlung von Individualzielen Sehr geehrter Herr Dörner, vielen Dank für …
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Betreff
[Vorgang: 1164727] Konsequenzen einer Verfehlung von Individualzielen
Datum
30. Mai 2022 11:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dörner, vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich habe Ihre Email an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und bitte Sie noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
[Vorgang: 1164727] Konsequenzen einer Verfehlung von Individualzielen Sehr geehrter Herr Dörner, gerne beantworten…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Betreff
[Vorgang: 1164727] Konsequenzen einer Verfehlung von Individualzielen
Datum
7. Juli 2022 19:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dörner, gerne beantworten wir Ihre weiteren Fragen zu den Zielvereinbarungen der bayerischen Hochschulen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Bevor nachfolgend auf Ihre Fragen im Einzelnen eingegangen wird, sei einleitend darauf hingewiesen, dass angesichts der Zielrichtung der Fragestellung die Zielerreichung bzw. Zielverfehlung bei Individual- oder Schwerpunktzielen thematisiert wird, die mit finanziellen Mitteln aus den sog. Innovationsfonds (und ggf. entsprechenden finanziellen Konsequenzen bei Zielverfehlung) hinterlegt sind. Dabei ist zu bedenken, dass sich die Rahmenbedingungen über die Zeit, d.h. ggf. auch von einer Generation der Zielvereinbarungen zur nächsten, geändert haben. Dies gilt sowohl für die finanziellen Konsequenzen, die im Fall einer Zielverfehlung vereinbart wurden, als auch für die Höhe der sog. Innovationsfonds, die von rund 10 Mio. € p.a. in zurückliegenden Generationen der Zielvereinbarungen in der aktuellen Generation stufenweise von rund 27 Mio. € im Jahr 2019 auf rund 43 Mio. € p.a. ab dem Jahr 2020 deutlich angehoben wurde. Vor diesem Hintergrund wird bei der Beantwortung der Fragen auf die zurückliegende Generation der Zielvereinbarungen mit Laufzeit von 2014 bis 2018 Bezug genommen, weiter zurückliegende Generationen wurden aufgrund des Rechercheaufwandes nicht mehr in den Blick genommen. Zu Ihren Fragen im Einzelnen: 1. Bei den Zielvereinbarungen mit Laufzeit von 2014 bis 2018 wurden die vereinbarten Individualziele weitgehend erreicht. Soweit Zielverfehlungen auftraten, konnten die Hochschulen weitestgehend nachweisen, dass die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt wurden, die von der jeweiligen Hochschule nicht zu vertreten waren.  2. Die finanziellen Konsequenzen bei einer Zielverfehlung war in den Zielvereinbarungen mit Laufzeit von 2014 bis 2018 wie folgt geregelt: Wie eben dargestellt hatten die Hochschulen die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt wurden, die sie nicht zu vertreten hatten, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vorgenommen wurden. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, verschlechterte sich die finanzielle Ausgangsposition der Hochschule für die nächste Zielvereinbarung entsprechend. 3. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Einheit, „welche konkret die Zielverfehlung zu verschulden hatte“ (wie in der Frage angesprochen) und der Mittelkürzung ist bei den Zielvereinbarungen mit Laufzeit von 2014 bis 2018 grundsätzlich nicht gegeben. Da es sich nicht um eine Mittelkürzung innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarungen handelte, standen ggf. bei den darauffolgenden Zielvereinbarungen allgemein entsprechend geringere Mittel zur Verfügung. 4. Im Gegensatz zu den Zielvereinbarungen mit Laufzeit von 2014 bis 2018 werden bei der aktuellen Generation der Zielvereinbarungen die ersten drei Tranchen der Innovationsfonds in den Jahren 2019 bis 2021 vollständig zur Verfügung gestellt. Bei Verfehlung der Ziele werden die Ressourcen für das Jahr 2022 (d.h. die vierte Tranche der Innovationsfonds) nicht (in vollem Umfang) zugewiesen. Dabei ist wieder die Möglichkeit der Exkulpation gegeben, d.h. dies gilt nicht, wenn die Hochschule überzeugend darstellen kann, dass sie die Zielverfehlung nicht zu vertreten hat. Da die Mittel der Innovationsfonds grundsätzlich (entsprechend der jeweiligen Zielsetzung) zweckgebunden sind, stehen sie demnach im Fall einer Zielverfehlung dem entsprechenden Bereich im Jahr 2022 nicht zur Verfügung. 5. Wie in Ziffer 4 bereits ausgeführt, ist durch die Zweckbindung der Mittel der Innovationsfonds bei den aktuellen Zielvereinbarungen klar geregelt, wofür Mittel im Jahr 2022 ggf. nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Innovationsbündnisse als auch die damit verbundenen Zielvereinbarungen ausschließlich das zwischen Verhältnis Staat und Hochschule betreffen. Daneben soll die Hochschulleitung nach Art. 15 Abs. 2 BayHSchG Zielvereinbarungen mit den Fakultäten abschließen. Mit freundlichen Grüßen