Umlaufsperre Kleinspielfeld Buschdorf

Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre beim Kleinspielfeld Buschdorf.

Begründung:

In Buschdorf, an der Grenze zu Bornheim, befindet sich an der Buschdorfer Straße das Kleinspielfeld Buschdorf. Der Zugang über die Buschdorfer Straße ist für den Kraftverkehr gesperrt, ausgenommen sind landwirtschaftlicher Verkehr und Mofas. Auf der Straße sollte demnach kein großes Verkehrsaufkommen sein.

Trotzdem ist der Feldweg Richtung Autobahn dort mit einer eher engen Umlaufsperre versehen. Diese soll wahrscheinlich Radfahrende, die von der Autobahn kommen, vor dem Querverkehr auf der Buschdorfer Straße schützen. Da es in diese Richtung aber bergauf geht und entsprechend die Geschwindigkeiten eher langsam sind, und Kraftverkehr die Ausnahme auf der Buschdorfer Straße sein sollte, halte ich die Umlaufsperre an dieser Stelle für unnötig.

Gleichzeitig ist sie für Radfahrende mit Anhänger, Lasten- oder Liegerad nur schwer zu umfahren. Auf vielen Radtouren wurde diese Umlaufsperre zur Schiebestrecke für einen Freund mit Liegerad.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
Martin Ueding
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
Martin Ueding
Betreff
Umlaufsperre Kleinspielfeld Buschdorf [#250421]
Datum
1. Juni 2022 21:46
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre beim Kleinspielfeld Buschdorf. Begründung: In Buschdorf, an der Grenze zu Bornheim, befindet sich an der Buschdorfer Straße das Kleinspielfeld Buschdorf. Der Zugang über die Buschdorfer Straße ist für den Kraftverkehr gesperrt, ausgenommen sind landwirtschaftlicher Verkehr und Mofas. Auf der Straße sollte demnach kein großes Verkehrsaufkommen sein. Trotzdem ist der Feldweg Richtung Autobahn dort mit einer eher engen Umlaufsperre versehen. Diese soll wahrscheinlich Radfahrende, die von der Autobahn kommen, vor dem Querverkehr auf der Buschdorfer Straße schützen. Da es in diese Richtung aber bergauf geht und entsprechend die Geschwindigkeiten eher langsam sind, und Kraftverkehr die Ausnahme auf der Buschdorfer Straße sein sollte, halte ich die Umlaufsperre an dieser Stelle für unnötig. Gleichzeitig ist sie für Radfahrende mit Anhänger, Lasten- oder Liegerad nur schwer zu umfahren. Auf vielen Radtouren wurde diese Umlaufsperre zur Schiebestrecke für einen Freund mit Liegerad.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Ueding Anfragenr: 250421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250421/ Postanschrift Martin Ueding << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Ueding
Martin Ueding
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umlaufsperre Kleinspielfeld Buschdorf“ vom 01.…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
Martin Ueding
Betreff
AW: Umlaufsperre Kleinspielfeld Buschdorf [#250421]
Datum
8. Juli 2022 22:14
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umlaufsperre Kleinspielfeld Buschdorf“ vom 01.06.2022 (#250421) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Martin Ueding
Kommunalverwaltung Bonn
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrter Herr Ueding, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.06.20…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
11. Juli 2022 17:26
Status
Warte auf Antwort
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20,9 KB


Sehr geehrter Herr Ueding, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.06.2022, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Aufgrund der Vielzahl von eingehenden Anträgen sowie hinzukommender Urlaubsabwesenheiten hat sich die Bearbeitung Ihres Antrags leider verzögert. Dies bitte ich zu entschuldigen. Ihre Anfrage ist nun bereits in Bearbeitung, sodass Sie schnellstmöglich eine Rückmeldung erhalten werden. Hierfür bitte ich noch um etwas Geduld. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie um Übersendung der Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre beim Kleinspielfeld Buschdorf bitten. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Ich habe zu Ihrer Anfrage bereits Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern gehalten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand und Umfang der zur Einsicht zur Verfügung gestellten Akten Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrter Herr Dr. Ueding, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage n…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
29. Juli 2022 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Dr. Ueding, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 01.06.2022. Mit E-Mail vom 01.06.2022 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre beim Kleinspielfeld Buschdorf. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Nach Rücksprache mit den Fachämtern kann ich Ihnen zur Begründung der Umlaufsperre beim Kleinspielfeld Buschdorf Folgendes mitteilen: Der betreffende, barrierefrei ausgebaute und 3 m breite Weg (sog. "Link") ist ein landwirtschaftlicher Weg, der von entsprechenden Nutzfahrzeugen befahren werden darf. Die Realität zeigt häufig, dass diese Wege immer wieder von nicht berechtigten Fahrzeugen genutzt werden und Radfahrer sowie Fußgänger gefährden. Aus diesem Grund wurde dort eine Umlaufsperre gemäß den anerkannten Regeln der Technik geplant und gebaut. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Antrag nach IFG NRW hiermit erledigt hat. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Martin Ueding
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#250421] Sehr << Anrede >> die Notwendigkeit ein…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
Martin Ueding
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#250421]
Datum
29. Juli 2022 16:21
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Notwendigkeit einer Zugangsbeschränkung für MIV verstehe ich durchaus. Meine Anfrage zielte auf Begründung einer Umlaufsperre gegenüber für den Rad- und Rollstuhlverkehr milderen Zugangsbeschränkung wie Poller ab. Warum wurden dort nicht einfach drei Poller montiert? Welche Notwendigkeit gibt es, den Radverkehr dort in der Geschwindigkeit einzuschränken? Mit freundlichen Grüßen Martin Ueding Anfragenr: 250421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250421/

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Kommunalverwaltung Bonn
AW: IFG-Antrag Umlaufsperre Sehr geehrter Herr Ueding, bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung zu Ihre…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: IFG-Antrag Umlaufsperre
Datum
15. September 2022 13:08
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Ueding, bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung zu Ihren u.a. Fragen, die hier im Fachamt urlaubs- und krankheitsbedingt eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch genommen haben als üblich. Die Umlaufsperre wurde seinerzeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA, Ausgabe 2010) geplant und gebaut. Neben dem Verhindern der Nutzung des Links durch den MIV war auch der Schutz der Fahrradfahrenden vor Einfahrt in die Buschdorfer Straße ein Argument für die Errichtung der Umlaufsperre. Ich interpretiere Ihre Frage aber auch als Anregung, ob die Situation zugunsten längerer Fahrradgespanne wie Liegendfahrräder oder Fahrrädern mit Anhänger verbessert werden kann. Nach erster Prüfung ist dies grundsätzlich möglich, indem etwa die beiden Querholme samt Mittelholm von einer der beiden Umlaufsperren entfernt werden. Damit wäre eine gerade Zufahrt für längere Gespanne in den Grünzug Buschdorf Rosenfeld gegeben. Der zuständige Gartenmeisterbezirk wird dies konkret vor Ort prüfen und, wenn möglich, umsetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung Mit freundlichem Gruß