impfbedingte Gesundheitsschäden

Welche dauerhaften impfbedingten Gesundheitsschäden durch welchen Impfstoff wurde von ihrer Behörde zwischen 2018 bis jetzt anerkannt?
Ich benötige eine Auflistung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
impfbedingte Gesundheitsschäden [#250485]
Datum
2. Juni 2022 21:46
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche dauerhaften impfbedingten Gesundheitsschäden durch welchen Impfstoff wurde von ihrer Behörde zwischen 2018 bis jetzt anerkannt? Ich benötige eine Auflistung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250485/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Nachricht ist beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales d…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: impfbedingte Gesundheitsschäden [#250485]
Datum
8. Juni 2022 11:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Nachricht ist beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Ich weise zunächst informatorisch darauf hin, dass die durchführungsverantwortlichen Behörden für die Leistungen der §§ 60ff. Infektionsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen führt in diesem Rahmen die Fachaufsicht über die Landschaftsverbände. Anerkennungen werden insoweit durch das Ministerium grundsätzlich nicht ausgesprochen. Die Beantwortung der Anfrage kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen, hierfür bitte ich Sie um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen,

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf meine Nachricht vom 08. Juni 2022. Wie bereits mit…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: impfbedingte Gesundheitsschäden [#250485]
Datum
22. Juni 2022 13:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf meine Nachricht vom 08. Juni 2022. Wie bereits mitgeteilt, werden Anerkennungen von dauerhaften Gesundheitsschäden nach §§ 60ff. Infektionsschutzgesetz gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW nicht vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe vorgenommen. Informationen im Sinne Ihrer Anfrage können insofern bereits schon nicht im Ministerium vorliegen. Mit freundlichen Grüßen,