Verfahren staatliche anerkennung der Hochschulen Schlewig-Holstein inklusie Berücksichtung der DSGVO in den Prüfungsverfahrensordnung
Antrag nach dem IZG-SH/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir unterteilen unsere Anfrage in einen A Teil und B Teil
A-Teil
bitte stellen sie uns zu den folgenden Punkten Unterlagen und dazugehörigen Schriftverkehr (auch elektronischer Schriftverkehr)
1. Anerkennungsverfahren samt Abnahme (Protokoll) der stattlichen Anerkennung der nicht stattlichen Hochschulen.
2. Inwieweit die Prüfungsordnung/Prüfungsverfahrensordnung der jeweiligen Hochschulen von ihnen, insbesondere die unter Berücksichtigung Datenschutz-Grundverordnung überprüft würden sind. Wenn ja, wann würde diese jeweils überprüft und welche Anmerkungen gab es?
zu den folgenden Hochschulen:
• AKAD
• Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
• Europa-Universität Flensburg
• Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung
• Fachhochschule Kiel
• Fachhochschule Wedel
• Fachhochschule Westküste
• Hochschule Flensburg
• Musikhochschule Lübeck
• Muthesius Kunsthochschule
• Nordakademie
• oncampus Lübeck
• Technische Hochschule Lübeck
• Universität zu Lübeck
• Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH
B-Teil
Mehrere Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen (z.b. §15 Prüfungsverfahrensordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Vom 11. Oktober 2016 / §16 WAK (DHSH)) der oben aufgeführten Hochschulen wiedersprechenden § 88 Akteneinsicht durch Beteiligte Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz << Adresse entfernt >> LVwG << Adresse entfernt >>) sowie des Das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO.
Inwieweit würden die Hochschulen darauf hingewiesen ihre Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen abzuändern?
Wir bitten darüber hinaus um Stellungnahme der/s zuständigen Datenschutzbeauftragten
Bitte teilen sie uns mit welche Pflichten mit der staatlichen Anerkennung in sich kehren.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.
Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum7. Juni 2022
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9. Juli 2022
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