Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 13. Juni 2022 haben Sie sich über die Plattform "FragDenStaat" mit verschiedenen Fragen zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) an diesen gewandt. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden.
Unabhängig von der Frage, ob insoweit ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsrecht besteht, kann ich Ihnen zu Ihren Fragen Folgendes mitteilen:
Nach § 45 Abs. 2 GO-BT wird die Beschlussfähigkeit des Bundestages unterstellt, solange nicht das Gegenteil nach dem in der Geschäftsordnung geregelten Verfahren festgestellt worden ist. Eine Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt grundsätzlich nur, wenn eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch der Sitzungsvorstand die Beschlussfähigkeit nicht einmütig bejaht. Die Zählung erfolgt dann im Wege des sog. Hammelsprunges (
https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/H/hammelsprung-444858) bzw. im Wege einer namentlichen Abstimmung.
Abstimmungen im Plenum des Bundestages erfolgen in der Regel durch Handzeichen oder durch Aufstehen und Sitzenbleiben (§ 48 Abs. 1 GO-BT). Zur Feststellung des Ergebnisses nennt die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident das Abstimmungsverhalten der Fraktionen. Weicht das Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten von dem seiner Fraktion ab, so wird dieses selbstverständlich ebenfalls festgestellt. Ein Beispiel für die Feststellung des Abstimmungsverhaltens in einem solchen Fall finden Sie bei der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" in der 42. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2022 (
https://dserver.bundestag.de/btp/20/20042.pdf, S. 4251 (B) des Plenarprotokolls).
Ist sich bei der eben beschriebenen Feststellung des Abstimmungsverhaltens der Sitzungsvorstand, dem neben der amtierenden Präsidentin bzw. dem amtierenden Präsidenten ein Schriftführer der Koalitionsfraktionen und ein Schriftführer der Oppositionsfraktionen angehört, auch nach einer Gegenprobe über die Mehrheitsverhältnisse uneinig, erfolgt eine Zählung der Stimmen nach § 51 GO-BT mittels sog. Hammelsprung.
Die namentliche Abstimmung nach § 52 GO-BT stellt einen Sonderfall dar, die neben dem oben angesprochenen Fall der Bezweiflung der Beschlussfähigkeit nur zur Anwendung kommt, wenn sie von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
Festzuhalten ist damit, dass das Votum des einzelnen Abgeordneten stets berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Abstimmung durch Handzeichen bzw. Aufstehen und Sitzenbleiben (§ 48 Abs. 1 GO-BT), eine Abstimmung mittels sog. Hammelsprung (§ 51 GO-BT) oder eine namentliche Abstimmung (§ 52 GO-BT) handelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Sollten Sie über diese Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 29. Juni 2022.
Mit freundlichen Grüßen