Abstimmungen im Deutschen Bundestag

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Die Abstimmungsregeln im Bundestag sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Folgende Fragen:
1. § 45(1) schreibt die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Abgeordneten vor.
Wie ist es zu erklären, dass beim Ansehen von Sitzungsübertragungen der
Eindruck entsteht, dass diese Vorgabe häufig weit unterschritten wird?
2. Abstimmungen nach den §§ 51 und 52 werden nach Stimmen ausgezählt
und veröffentlicht. Abstimmungen nach § 48, die ja durch Handzeichen oder
Erheben auch durch Einzelstimmen erfolgen, werden nach Fraktionen ausgezählt
und ausgewiesen.
2.1. Wie ist dies zu begründen, da Fraktionszwang verfassungswidrig ist und voll-
ständige Fraktionsdisziplin damit auch nicht vorausgesetzt werden darf.
2.2. Warum erfolgt hier keine Auszählung der Stimmen? Wie wird mit den Stim-
men verfahren, die Abgeordnete in Wahrnehmung ihrer Pflicht und ihres
Rechts nach Artikel 38(1) GG abweichend von der Mehrheit ihrer Fraktion
abgeben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2022
  • Frist
    15. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Abstimmungsre…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abstimmungen im Deutschen Bundestag [#251334]
Datum
13. Juni 2022 20:09
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Abstimmungsregeln im Bundestag sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Folgende Fragen: 1. § 45(1) schreibt die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten vor. Wie ist es zu erklären, dass beim Ansehen von Sitzungsübertragungen der Eindruck entsteht, dass diese Vorgabe häufig weit unterschritten wird? 2. Abstimmungen nach den §§ 51 und 52 werden nach Stimmen ausgezählt und veröffentlicht. Abstimmungen nach § 48, die ja durch Handzeichen oder Erheben auch durch Einzelstimmen erfolgen, werden nach Fraktionen ausgezählt und ausgewiesen. 2.1. Wie ist dies zu begründen, da Fraktionszwang verfassungswidrig ist und voll- ständige Fraktionsdisziplin damit auch nicht vorausgesetzt werden darf. 2.2. Warum erfolgt hier keine Auszählung der Stimmen? Wie wird mit den Stim- men verfahren, die Abgeordnete in Wahrnehmung ihrer Pflicht und ihres Rechts nach Artikel 38(1) GG abweichend von der Mehrheit ihrer Fraktion abgeben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 251334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251334/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutscher Bundestag
Ihre E-Mail vom 13. Juni 2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 13. Juni 2022 haben Sie sich…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihre E-Mail vom 13. Juni 2022
Datum
15. Juni 2022 17:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 13. Juni 2022 haben Sie sich über die Plattform "FragDenStaat" mit verschiedenen Fragen zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) an diesen gewandt. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden. Unabhängig von der Frage, ob insoweit ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsrecht besteht, kann ich Ihnen zu Ihren Fragen Folgendes mitteilen: Nach § 45 Abs. 2 GO-BT wird die Beschlussfähigkeit des Bundestages unterstellt, solange nicht das Gegenteil nach dem in der Geschäftsordnung geregelten Verfahren festgestellt worden ist. Eine Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt grundsätzlich nur, wenn eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch der Sitzungsvorstand die Beschlussfähigkeit nicht einmütig bejaht. Die Zählung erfolgt dann im Wege des sog. Hammelsprunges (https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/H/hammelsprung-444858) bzw. im Wege einer namentlichen Abstimmung. Abstimmungen im Plenum des Bundestages erfolgen in der Regel durch Handzeichen oder durch Aufstehen und Sitzenbleiben (§ 48 Abs. 1 GO-BT). Zur Feststellung des Ergebnisses nennt die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident das Abstimmungsverhalten der Fraktionen. Weicht das Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten von dem seiner Fraktion ab, so wird dieses selbstverständlich ebenfalls festgestellt. Ein Beispiel für die Feststellung des Abstimmungsverhaltens in einem solchen Fall finden Sie bei der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" in der 42. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2022 (https://dserver.bundestag.de/btp/20/20042.pdf, S. 4251 (B) des Plenarprotokolls). Ist sich bei der eben beschriebenen Feststellung des Abstimmungsverhaltens der Sitzungsvorstand, dem neben der amtierenden Präsidentin bzw. dem amtierenden Präsidenten ein Schriftführer der Koalitionsfraktionen und ein Schriftführer der Oppositionsfraktionen angehört, auch nach einer Gegenprobe über die Mehrheitsverhältnisse uneinig, erfolgt eine Zählung der Stimmen nach § 51 GO-BT mittels sog. Hammelsprung. Die namentliche Abstimmung nach § 52 GO-BT stellt einen Sonderfall dar, die neben dem oben angesprochenen Fall der Bezweiflung der Beschlussfähigkeit nur zur Anwendung kommt, wenn sie von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Festzuhalten ist damit, dass das Votum des einzelnen Abgeordneten stets berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Abstimmung durch Handzeichen bzw. Aufstehen und Sitzenbleiben (§ 48 Abs. 1 GO-BT), eine Abstimmung mittels sog. Hammelsprung (§ 51 GO-BT) oder eine namentliche Abstimmung (§ 52 GO-BT) handelt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Sollten Sie über diese Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 29. Juni 2022. Mit freundlichen Grüßen