Rechtsrahmen für Behörden und Polizei in NRW, wenn eine für die Gefahrenabwehr zuständige Bundesbehörde nicht (rechtzeitig) aktiv wird.

I. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1]):

Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG NRW geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 5 Abs. 2 IFG NRW sieht vor: "Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugäng lich gemacht werde",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG NRW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
-------------------------------------

II. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 3 IFG NRW), (möglichst als PDF)
als Antwort an FragdenStaat.de:

1.) Rechtsrahmen für Behörden und Polizei in NRW, wenn eine für die Gefahrenabwehr zuständige Bundesbehörde nicht (rechtzeitig) aktiv wird.

Dies ist ein Antrag nach dem IFG NRW, bitte beachten Sie die Definition des Gesetzes von Information als jedwedig gespeicherte Information Ihrer Behörde als Auskunftspflichtige Stelle, dies können also u.a. Dienstanweisungen, Studien, Stellungnahmen, Kommentare, Berichte, Protokolle, externe Publikationen, Gerichtsurteile etc sein.

Hintergrund dieser Frage des gennerellen Rechtsrahmen ist meine Anfrage vom 3.11. die heute ausweichend lediglich mit einem Verweis auf eine Bundesbehörde, die in für einen Gefahrenbereich die zuständige Aufsichtsbehörde ist, unzreichend beantwort.

Bitte beachten Sie, dass der Hintergrund eines bestimmten Sachverhaltes für die Beantwortung der oben genannten Anfrage als Antrag nach IFG _keine_ Rolle spielt.

Bereits am Freitag verwies ich diese Hintergrundinformation:
> Mir ist z.B. die Analyse zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste
> Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen bekannt:
> http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf

Mit freunlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

[1]
Der/Die Anträge nach IFG NRW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. Anlage 1.1 GebV IFG NRW, 2.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV IFG NRW falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. Einer Kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. November 2017
  • Frist
    8. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Rechtsrahmen für Behörden und Polizei in NRW, wenn eine für die Gefahrenabwehr zuständige Bundesbehörde nicht (rechtzeitig) aktiv wird. [#25169]
Datum
6. November 2017 10:04
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
I. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG NRW geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 5 Abs. 2 IFG NRW sieht vor: "Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugäng lich gemacht werde", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das IFG NRW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- II. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 3 IFG NRW), (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de: 1.) Rechtsrahmen für Behörden und Polizei in NRW, wenn eine für die Gefahrenabwehr zuständige Bundesbehörde nicht (rechtzeitig) aktiv wird. Dies ist ein Antrag nach dem IFG NRW, bitte beachten Sie die Definition des Gesetzes von Information als jedwedig gespeicherte Information Ihrer Behörde als Auskunftspflichtige Stelle, dies können also u.a. Dienstanweisungen, Studien, Stellungnahmen, Kommentare, Berichte, Protokolle, externe Publikationen, Gerichtsurteile etc sein. Hintergrund dieser Frage des gennerellen Rechtsrahmen ist meine Anfrage vom 3.11. die heute ausweichend lediglich mit einem Verweis auf eine Bundesbehörde, die in für einen Gefahrenbereich die zuständige Aufsichtsbehörde ist, unzreichend beantwort. Bitte beachten Sie, dass der Hintergrund eines bestimmten Sachverhaltes für die Beantwortung der oben genannten Anfrage als Antrag nach IFG _keine_ Rolle spielt. Bereits am Freitag verwies ich diese Hintergrundinformation: > Mir ist z.B. die Analyse zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste > Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen bekannt: > http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf Mit freunlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach IFG NRW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. Anlage 1.1 GebV IFG NRW, 2.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV IFG NRW falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. Einer Kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Robert Michel
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage nach dem IFG vom 6.11.2017 IM NRW Referat 402 Az. 402-30.01. Sehr geehrter Herr Michel, ich bestät…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG vom 6.11.2017
Datum
8. November 2017 13:57
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,1 KB


IM NRW Referat 402 Az. 402-30.01. Sehr geehrter Herr Michel, ich bestätige den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 6.11.2017. Es ist beabsichtigt, Ihren Antrag abzulehnen. Die Übersendung eines klagefähigen Bescheides inkl. Rechtsbehelfsbelehrung mit meiner Erläuterung und Begründung der Ablehnung ist mir per E-Mail nicht rechtlich wirksam möglich. Das Gesetz sieht dafür die Schriftform vor. Dieser Anforderung genügt eine E-Mail nicht. Aus diesem Grunde bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Postzustellungsurkunde übersenden kann. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG vom 6.11.2017 [#25169]
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre heuti…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG vom 6.11.2017 [#25169]
Datum
8. November 2017 15:22
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre heutige Antwort, jedoch kann ich keinen Grund erkennen, warum Sie beabsichtigen den Antrag abzulehnen, Bitte beachten Sie die Amtspflicht nach § 25 VwVfG (und IFG) um Beratung und Unterstützung und - nennen Sie mir objektive Gründe für Ihre Erwägung der Ablehnung - und konkrete Hilfe und Hinweise wie ich den Antrag konkretisieren müsste. Ein Rechtmittelfähigen Bescheid ist mir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wichtig, ich bitte Sie konstruktiv mich bei meinen Antrag zu unterstützen. Die Fristen des IFG NRW lassen Ihnen Zeit sowohl den den Antrag gewissenhaft zu prüfen, wie auch gegebenfalls andere Stellen des Ministeriums einzubinden. In Unkenntnis Ihrer Gründe, möchte ich Ihnen folgende Hinweise, mit der Bitte um Beachtung geben: ## Hinweise zum IFG NRW ## https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informa… ## Beratungspflicht ## Die Kommentierung des IFG durch Prof. Schoch lässt sich in wesentlichen Punkten auch für das IFG NRW anwenden. Zur Beratungspflicht nach § 25 VwVfG siehe hierzu: § 7 Rnd 21,22,24 Schoch Kommentar IFG, 2. Auflage. ## Anforderung an die Bestimmtheit eines Antrages ## Schoch § 7 IFG Rnd 23 --- "Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrages sind nicht allzu hoch. Der Antragsteller kennt die ihn interessierende Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht, sondern will sich ja gerade darüber informieren; ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags [56] In diesem Sinne frühzeitig zum BIG BVerwGE 108, 369 (371) = NVwZ 1999, 1220; BVerwG, NVwZ 2006, 1321 (1322f.); ferner Nordmann, RDV 2001,71(79)" --- Bitte gehen Sie konkret auf die Erläuterung in meinem Antrag ein: ---- Dies ist ein Antrag nach dem IFG NRW, bitte beachten Sie die Definition des Gesetzes von Information als jedwedig gespeicherte Information Ihrer Behörde als Auskunftspflichtige Stelle, dies können also u.a. Dienstanweisungen, Studien, Stellungnahmen, Kommentare, Berichte, Protokolle, externe Publikationen, Gerichtsurteile etc sein. ----- ## Die Frage ob Informationen 'vorhanden' sind ## § 1 Rnd 40 Kommentar IFG Prof. Schoch 2. Auflage: --- Die Konzentration des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 S. 1 auf 'vorhandene' Informationen bedeutet nicht, dass keine Pflicht +zur Informationsaufbereitung bestehen kann [124]. Im Gegenteil, bei der anspruchsverpflichteten Stelle sind im Rechtssinne +auch solche Informationen 'vorhanden', die erst noch zusammengestellt werden müssten[125]; dass die Zusammenstellung einen +vom IFG vorausgesetzten 'normalen' Verwaltungsvorgang darstellt, zeigen schon § 1 Abs. 2 S. 2 und § 7 Abs.2 S.1 in Bezug auf +Schwärzungen und Trennung von Akten zum Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen[126]. --- ## Mögliche Ausschlußgründe wie z.B. § 6 IFG NRW ## § 6 IFG NRW "Schutze öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung" kann nicht pauschal zur vollständigen Ablehnung des Zugangs zu vorhanden Informationen genutzt werden ohne in diesem Fall auch genau die Begründung des Antragstellers zu berücksichtigen. Nach Recherche des Antragstellers gibt es zwei gut dokumentierete Fälle, die gravierende Mängel bei der Gefahrenabwehr aufgezeigt haben, wenn unklare Rechtsgrundlagen bei dem Zusammenarbeiten von Bundes und Landesbehörden existiert. 1. Havarie des Holzfrachter Pallas, wie bereits im Antrag vom 6. November 2017 genannt: Analyse zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downl… 2. Die Defizite der Bund-Länder Kommunikationsübung http://www.taz.de/Simulierter-Super-GAU… --------------------------------- Geheime Übung von Bund und Ländern Nicht bereit für den Super-GAU Behörden haben einen schweren Reaktorunfall in Deutschland simuliert. Das Katastrophenmanagement ist gründlich schiefgegangen, zeigt eine taz-Recherche. Taz 24. 10. 2014 Autor: Sebastian Heiser [...] Nach einer simulierten Atom-Katastrophe im AKW Emsland wurde die Bevölkerung erst zu einem Zeitpunkt gewarnt, zu dem die radioaktive Wolke bereits Millionen Menschen erreicht hätte. „Die Empfehlung, Fenster und Außentüren geschlossen zu halten, kam für einige Regionen fünf Stunden zu spät“, heißt es in einem Auswertungsbericht. In stundenlangen Telefonkonferenzen stritten die mehr als 200 beteiligten Beamten über Zuständigkeiten von Bund und Ländern, dabei „mangelte es an Disziplin bei den Teilnehmern“, wie später festgehalten wurde. Im Ernstfall drohten wegen des Kompetenzgerangels „unabsehbare Konsequenzen“. Bei einem Nachbereitungstreffen von Bund und Ländern wurde festgehalten: „Zusammenfassend besteht die Sorge, dass die zuständigen Behörden aufgrund dieser rechtlichen Unklarheiten derzeit nicht handlungsfähig sind.“ [...] ------------------------------------ http://taz.de/Geheime-Uebung-von-Bund-u… http://www.documentcloud.org/documents/… ## Mögliche Ausschlußgründe wie z.B. § 7 IFG NRW ## Es ist nicht ersichtlich, dass § 7 IFG NRW für Dokumente zum Rechtsrahmen des Gefahrenabwehrrecht gilt. Bei möglichen Begründung der Ablehnung auf Basis § 7 IFG NRW liesse sich analog zu einer Stellungnahme der LDI vom 2. November 2017 die rechtsfalsche Anwendung darstellen: -------------------- Soweit Sie sich zur Ablehnung des Informationszugangsantrages auf § 7 Abs. 1 IFG NRW berufen haben, weise ich auf Folgendes hin: Der Verweigerungsgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW schützt den Prozess der Entscheidungsfindung einer öffentlichen Stelle, nicht jedoch das gesamte Informationsmaterial, das einer Entscheidungsfindung dient. Zweck der Vorschrift ist es, noch nicht abschließend bearbeitete Entscheidungsentwürfe oder andere vorbereitende Arbeiten, die später möglicherweise nicht die Billigung der Behördenleitung finden, der allgemeinen Zugänglichkeit zu entziehen (vgl. Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung; Kommentierung zum IFG NRW, Anm. 2.1 zu § 7). Die Vorschrift nimmt somit Rücksicht auf die Direktions- und Entscheidungsbefugnis der Behördenleitung als Ausdruck des Hierarchieprinzips von Behörden. Entwürfe in diesem Sinne sind besonders daran zu erkennen, dass sie noch nicht von der/dem dazu befugten Mitarbeiter/in der Behörde unterzeichnet worden sind. Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung liegen etwa vor, wenn in einem Vermerk verschiedene Entscheidungsalternativen aufgezeigt werden. Eine Beweiserhebung und deren Ergebnisse gehören dagegen beispielsweise nicht zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung und können daher Gegenstand eines Informationsrechts sein. Ebenso sind Gutachten und Stellungnahmen Dritter, die vor einer Entscheidung eingeholt werden, nicht als Entscheidungsentwurf oder Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung anzusehen. Bezogen auf den konkreten Fall dürfte die von Ihnen erwähnte und von Herrn Michel beantragte Absichtserklärung wohl kaum unter den Begriff des Entscheidungsentwurfs fallen, da eine Absichtserklärung nicht mehr lediglich dem Entwurfsstadium zuzurechnen ist, sondern vielmehr eine von Entscheidungsbefugten unterzeichnete Willenserklärung zum späteren Abschluss eines Vertrags darstellt. Hinsichtlich Ihrer Ablehnung des Informationszugangsantrages auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW weise ich auf Folgendes hin: Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW liegt darin, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen bekannt werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Aufgrund dessen ist allerdings deutlich zu differenzieren zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite. Der Ausschlussgrund kann, wie das OVG NRW (Urteil vom 09.11.2006, Az: 8 A 1679/04) klarstellt, lediglich für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise gelten, die die Willensbildung steuern sollen. Nicht hierunter falle hingegen etwa jede Stellungnahme oder jeder Vorschlag für eine zu treffende Entscheidung, da ansonsten zu sämtlichen internen Vorbereitungsmaßnahmen innerhalb einer Verwaltung kein Informationsanspruch bestünde. Zudem liefe der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW, der einen Zugangsanspruch nur für Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen ausschließe, sonst nahezu leer. Nur wenn die zu schützenden Unterlagen aber selbst interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen, sind diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW auch über den Abschluss einer Entscheidung hinaus zu schützen. Bezogen auf den konkreten Fall ist hingegen kaum davon auszugehen, dass die Absichtserklärung selbst derartige Meinungsverschiedenheiten erkennen lässt. ---------------- https://fragdenstaat.de/anfrage/details… Ich bitte Sie mir und die LDI, die ich um Vermittlung anrufen werde, konkrete Begründungen und Hinweise zugeben, damit ich auf Basis § 25 VwVfG und IFG NRW meinen Antrag konkretisieren kann. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel Anfragenr: 25169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechtsrahmen für Behörden und Polizei in NRW, wenn eine für die Gefahrenabwehr zuständige Bundesbehörde nicht (rechtzeitig) aktiv wird.“ [#25169]
Datum
8. November 2017 15:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25169 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … Die auskunftspflichtige Stelle beabsichtigt meinen IFG Antrag abzulehnen, ohne mich hinreichend zu Unterstützen. Mögliche zutreffende Gründe für eine vollständige Ablehnung, selbst dass keine Informationen vorhanden seien, kann ich nicht nachvollziehen . Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 25169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
17-11-10- Ihre Anfrage nach dem IFG vom 6.11.2017 Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Mail vom 08.11.…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
17-11-10- Ihre Anfrage nach dem IFG vom 6.11.2017
Datum
10. November 2017 17:02
Status
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Mail vom 08.11.2017. Hierzu möchte ich Ihnen gerne unter Bezugnahme auf meine an Sie versandte Nachricht vom 07.11.2017 wie folgt antworten: Nach rechtlicher Überprüfung, die noch andauert, wird der Bescheid an Sie nach dem IFG NRW zumindest eine (Teil)absage enthalten. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW ist die Ablehnung eines Antrages -Entsprechendes gilt für die Teilablehnung- oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information schriftlich zu erteilen und zu begründen. Um dem Schriftformerfordernis genügen zu können, bedarf es gemäß § 126 Absatz 1 BGB der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers. Eine E-Mail, selbst mit Signatur versehen, genügt diesem Formerfordernis nicht. Der Bescheid nach dem IFG NRW wird selbstverständlich eine ausführliche Begründung unter Darlegung aller Erwägungen enthalten. Darüber hinaus ist ein solcher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, so dass Ihnen der Rechtsweg eröffnet ist. Eine darüber hinausgehende Auskunft per Mail oder Telefonat werde ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilen, da ich in dieser Form Ihren Antrag nicht rechtswirksam bescheiden kann. Ich bitte Sie hierfür ausdrücklich um Ihr Verständnis sowie erneut darum, mir Ihre postalischen Anschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen