Sehr
geehrt<< Anrede >>
ich danke für Ihre heutige Antwort, jedoch kann ich keinen Grund erkennen, warum Sie beabsichtigen den Antrag abzulehnen,
Bitte beachten Sie die Amtspflicht nach § 25 VwVfG (und IFG) um Beratung und Unterstützung und
- nennen Sie mir objektive Gründe für Ihre Erwägung der Ablehnung
- und konkrete Hilfe und Hinweise wie ich den Antrag konkretisieren müsste.
Ein Rechtmittelfähigen Bescheid ist mir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wichtig,
ich bitte Sie konstruktiv mich bei meinen Antrag zu unterstützen.
Die Fristen des IFG NRW lassen Ihnen Zeit sowohl den den Antrag gewissenhaft zu prüfen,
wie auch gegebenfalls andere Stellen des Ministeriums einzubinden.
In Unkenntnis Ihrer Gründe, möchte ich Ihnen folgende Hinweise, mit der Bitte um Beachtung geben:
## Hinweise zum IFG NRW ##
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informa…
## Beratungspflicht ##
Die Kommentierung des IFG durch Prof. Schoch lässt sich in wesentlichen Punkten auch für das IFG NRW anwenden.
Zur Beratungspflicht nach § 25 VwVfG siehe hierzu: § 7 Rnd 21,22,24 Schoch Kommentar IFG, 2. Auflage.
## Anforderung an die Bestimmtheit eines Antrages ##
Schoch § 7 IFG Rnd 23
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"Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrages sind nicht allzu hoch. Der Antragsteller kennt die ihn interessierende Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht, sondern will sich ja gerade darüber informieren; ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags [56] In diesem Sinne frühzeitig zum BIG BVerwGE 108, 369 (371) = NVwZ 1999, 1220; BVerwG, NVwZ 2006, 1321 (1322f.); ferner Nordmann, RDV
2001,71(79)"
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Bitte gehen Sie konkret auf die Erläuterung in meinem Antrag ein:
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Dies ist ein Antrag nach dem IFG NRW, bitte beachten Sie die Definition des Gesetzes von Information als jedwedig gespeicherte Information Ihrer Behörde als Auskunftspflichtige Stelle, dies können also u.a. Dienstanweisungen, Studien, Stellungnahmen, Kommentare, Berichte, Protokolle, externe Publikationen, Gerichtsurteile etc sein.
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## Die Frage ob Informationen 'vorhanden' sind ##
§ 1 Rnd 40 Kommentar IFG Prof. Schoch 2. Auflage:
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Die Konzentration des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 S. 1 auf 'vorhandene' Informationen bedeutet nicht, dass keine Pflicht
+zur Informationsaufbereitung bestehen kann [124]. Im Gegenteil, bei der anspruchsverpflichteten Stelle sind im Rechtssinne
+auch solche Informationen 'vorhanden', die erst noch zusammengestellt werden müssten[125]; dass die Zusammenstellung einen
+vom IFG vorausgesetzten 'normalen' Verwaltungsvorgang darstellt, zeigen schon § 1 Abs. 2 S. 2 und § 7 Abs.2 S.1 in Bezug auf
+Schwärzungen und Trennung von Akten zum Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen[126].
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## Mögliche Ausschlußgründe wie z.B. § 6 IFG NRW ##
§ 6 IFG NRW "Schutze öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung" kann nicht pauschal zur vollständigen Ablehnung des Zugangs zu vorhanden Informationen genutzt werden ohne in diesem Fall auch genau die Begründung des Antragstellers zu berücksichtigen.
Nach Recherche des Antragstellers gibt es zwei gut dokumentierete Fälle, die gravierende Mängel bei der Gefahrenabwehr aufgezeigt haben, wenn unklare Rechtsgrundlagen bei dem Zusammenarbeiten von Bundes und Landesbehörden existiert.
1. Havarie des Holzfrachter Pallas, wie bereits im Antrag vom 6. November 2017 genannt:
Analyse zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste
Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen
http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downl…
2. Die Defizite der Bund-Länder Kommunikationsübung
http://www.taz.de/Simulierter-Super-GAU…
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Geheime Übung von Bund und Ländern
Nicht bereit für den Super-GAU
Behörden haben einen schweren Reaktorunfall in Deutschland simuliert. Das Katastrophenmanagement ist gründlich schiefgegangen, zeigt eine taz-Recherche.
Taz 24. 10. 2014
Autor: Sebastian Heiser
[...]
Nach einer simulierten Atom-Katastrophe im AKW Emsland wurde die Bevölkerung erst zu einem Zeitpunkt gewarnt, zu dem die radioaktive Wolke bereits Millionen Menschen erreicht hätte. „Die Empfehlung, Fenster und Außentüren geschlossen zu halten, kam für einige Regionen fünf Stunden zu spät“, heißt es in einem Auswertungsbericht.
In stundenlangen Telefonkonferenzen stritten die mehr als 200 beteiligten Beamten über Zuständigkeiten von Bund und Ländern, dabei „mangelte es an Disziplin bei den Teilnehmern“, wie später festgehalten wurde. Im Ernstfall drohten wegen des Kompetenzgerangels „unabsehbare Konsequenzen“. Bei einem Nachbereitungstreffen von Bund und Ländern wurde festgehalten: „Zusammenfassend besteht die Sorge, dass die zuständigen Behörden aufgrund dieser rechtlichen Unklarheiten derzeit nicht handlungsfähig sind.“
[...]
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http://taz.de/Geheime-Uebung-von-Bund-u…
http://www.documentcloud.org/documents/…
## Mögliche Ausschlußgründe wie z.B. § 7 IFG NRW ##
Es ist nicht ersichtlich, dass § 7 IFG NRW für Dokumente zum Rechtsrahmen des Gefahrenabwehrrecht gilt. Bei möglichen Begründung der Ablehnung auf Basis § 7 IFG NRW liesse sich analog zu einer Stellungnahme der LDI vom 2. November 2017 die rechtsfalsche Anwendung darstellen:
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Soweit Sie sich zur Ablehnung des Informationszugangsantrages auf § 7 Abs. 1 IFG NRW berufen haben, weise ich auf Folgendes hin: Der Verweigerungsgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW schützt den Prozess der Entscheidungsfindung einer öffentlichen Stelle, nicht jedoch das gesamte Informationsmaterial, das einer Entscheidungsfindung dient. Zweck der Vorschrift ist es, noch nicht abschließend bearbeitete Entscheidungsentwürfe oder andere vorbereitende Arbeiten, die später möglicherweise nicht die Billigung der Behördenleitung finden, der allgemeinen Zugänglichkeit zu entziehen (vgl. Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung; Kommentierung zum IFG NRW, Anm. 2.1 zu § 7). Die Vorschrift nimmt somit Rücksicht auf die Direktions- und Entscheidungsbefugnis der Behördenleitung als Ausdruck des Hierarchieprinzips von Behörden. Entwürfe in diesem Sinne sind besonders daran zu erkennen, dass sie noch nicht von der/dem dazu befugten Mitarbeiter/in der Behörde unterzeichnet worden sind. Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung liegen etwa vor, wenn in einem Vermerk verschiedene Entscheidungsalternativen aufgezeigt werden. Eine Beweiserhebung und deren Ergebnisse gehören dagegen beispielsweise nicht zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung und können daher Gegenstand eines Informationsrechts sein. Ebenso sind Gutachten und Stellungnahmen Dritter, die vor einer Entscheidung eingeholt werden, nicht als Entscheidungsentwurf oder Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung anzusehen. Bezogen auf den konkreten Fall dürfte die von Ihnen erwähnte und von Herrn Michel beantragte Absichtserklärung wohl kaum unter den Begriff des Entscheidungsentwurfs fallen, da eine Absichtserklärung nicht mehr lediglich dem Entwurfsstadium zuzurechnen ist, sondern vielmehr eine von Entscheidungsbefugten unterzeichnete Willenserklärung zum späteren Abschluss eines Vertrags darstellt.
Hinsichtlich Ihrer Ablehnung des Informationszugangsantrages auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW weise ich auf Folgendes hin: Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW liegt darin, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen bekannt werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Aufgrund dessen ist allerdings deutlich zu differenzieren zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite. Der Ausschlussgrund kann, wie das OVG NRW (Urteil vom 09.11.2006, Az: 8 A 1679/04) klarstellt, lediglich für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise gelten, die die Willensbildung steuern sollen. Nicht hierunter falle hingegen etwa jede Stellungnahme oder jeder Vorschlag für eine zu treffende Entscheidung, da ansonsten zu sämtlichen internen Vorbereitungsmaßnahmen innerhalb einer Verwaltung kein Informationsanspruch bestünde. Zudem liefe der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW, der einen Zugangsanspruch nur für Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen ausschließe, sonst nahezu leer. Nur wenn die zu schützenden Unterlagen aber selbst interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen, sind diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW auch über den Abschluss einer Entscheidung hinaus zu schützen. Bezogen auf den konkreten Fall ist hingegen kaum davon auszugehen, dass die Absichtserklärung selbst derartige Meinungsverschiedenheiten erkennen lässt.
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https://fragdenstaat.de/anfrage/details…
Ich bitte Sie mir und die LDI, die ich um Vermittlung anrufen werde,
konkrete Begründungen und Hinweise zugeben, damit ich auf Basis
§ 25 VwVfG und IFG NRW meinen Antrag konkretisieren kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel
Anfragenr: 25169
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