Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht

Am 14.09.2017 veröffentlichte die Westfalenpost einen Artikel unter dem Titel "78-jähriger Mendener riskiert Haft für Mini-Diebstähle". Das Aktenzeichen ( 120 Js 837/17) wurde in dem Artikel leider nicht genannt.
https://www.wp.de/staedte/menden/78-jaehriger-mendener-riskiert-haft-fuer-mini-diebstaehle-id211903551.html

Ich bitte höflich um Übersendung einer Kopie des Urteils im Volltext.

Nicht erst seit der Bundestagswahl ist die Frage der Gerechtigkeit in Deutschland thematisiert worden. Verschuldungsumfang und Strafmaßfestsetzung bei Geringverdienern und Konzernvorständen sind sicherlich Teil der Gerechtigkeitsschieflage in Deutschland.

Dieses Urteil "im Namen des Volkes" muss der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach festgestellt, dass Urteilsveröffentlichungen für die Demokratieentwicklung in Deutschland wichtig sind.

Ich bitte um eine kostenfreie Übersendung als pdf-Datei. Angesichts des Kostenaufwandes eines solchen Bagatellfalles ist Kostenfreiheit sicherlich möglich.
Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, bin ich auch bereit eine Mehrfaches der streitgegenständlichen Schadenssumme für die Übersendung zu bezahlen.

Der Direktor des Amtsgerichts Menden hat mich an Sie verwiesen mit dem Hinweis
"Bitte wenden Sie sich an die aktenführende Staatsanwaltschaft, die auskunftszuständig ist."

Hilfsweise übersende ich Ihnen auch meine Postadresse.

Ergebnis der Anfrage

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg konnte die Anfrage nicht beantworten.

Aber mit Schreiben vom 14.04.2020 teilte die Oberstaatsanwaltschaft Hamm mit:

„Das Urteil des Amtsgerichts Menden im Verfahren 120 Js 837/17 vom
12.09.2017 ist zwischenzeitlich anonymisiert in die Datenbank NRWE
eingestellt worden und kann dort recherchiert werden.“

Link zum Urteil: 17 Cs-120 Js 837/17-170/17
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsb…
oder
http://www.beispielklagen.de/Urteile/Am…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2017
  • Frist
    8. Dezember 2017
  • 11 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Staatsanwaltschaft Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht [#25176]
Datum
6. November 2017 12:01
An
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 14.09.2017 veröffentlichte die Westfalenpost einen Artikel unter dem Titel "78-jähriger Mendener riskiert Haft für Mini-Diebstähle". Das Aktenzeichen ( 120 Js 837/17) wurde in dem Artikel leider nicht genannt. https://www.wp.de/staedte/menden/78-jaehriger-mendener-riskiert-haft-fuer-mini-diebstaehle-id211903551.html Ich bitte höflich um Übersendung einer Kopie des Urteils im Volltext. Nicht erst seit der Bundestagswahl ist die Frage der Gerechtigkeit in Deutschland thematisiert worden. Verschuldungsumfang und Strafmaßfestsetzung bei Geringverdienern und Konzernvorständen sind sicherlich Teil der Gerechtigkeitsschieflage in Deutschland. Dieses Urteil "im Namen des Volkes" muss der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach festgestellt, dass Urteilsveröffentlichungen für die Demokratieentwicklung in Deutschland wichtig sind. Ich bitte um eine kostenfreie Übersendung als pdf-Datei. Angesichts des Kostenaufwandes eines solchen Bagatellfalles ist Kostenfreiheit sicherlich möglich. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, bin ich auch bereit eine Mehrfaches der streitgegenständlichen Schadenssumme für die Übersendung zu bezahlen. Der Direktor des Amtsgerichts Menden hat mich an Sie verwiesen mit dem Hinweis "Bitte wenden Sie sich an die aktenführende Staatsanwaltschaft, die auskunftszuständig ist." Hilfsweise übersende ich Ihnen auch meine Postadresse.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsanwaltschaft Arnsberg
120 Js 837/17 Sehr geehrtAntragsteller/in es wird mitgeteilt, dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 …
Von
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Betreff
120 Js 837/17
Datum
1. Dezember 2017 08:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in es wird mitgeteilt, dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 StPO nicht erkennbar ist und daher eine Urteilsübersendung nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 120 Js 837/17 [#25176] Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre vielsagende Absage. Da ich in…
An Staatsanwaltschaft Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 120 Js 837/17 [#25176]
Datum
1. Dezember 2017 20:26
An
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre vielsagende Absage. Da ich inzwischen auch für die HuffingtonPost schreibe, dürfen Sie versichert sein, dass für die notwendige Öffentlichkeit gesorgt werden wird. Dieses Urteil "im Namen des Volkes" wird der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden. Ich bestehe ausdrücklich auf der Übersendung und der Nennung des verantwortlichen Staatsanwaltes. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ [#25176]
Datum
2. Dezember 2017 01:10
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25176 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen den Zugang zu allen Urteilen dem Grunde nach bestätigt hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.12.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ [#25176]
Datum
4. Dezember 2017 15:20
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.12.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Mail vom 02.1…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17
Datum
12. Dezember 2017 11:46
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Mail vom 02.12.2017 Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 ________________________________________ Sehr geehrtAntragsteller/in Sie wenden sich mit E-Mail vom 02.12.2017 an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, da Ihnen die Staatsanwaltschaft Arnsberg den Zugang zu einem Urteil im Volltext abgelehnt haben soll. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen Informationen. Die Behörden der Staatsanwaltschaft sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG nur insoweit informationspflichtig, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Anwendungsbereich des IFG NRW erstreckt sich nicht auf Urteile. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verwaltungstätigkeit. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist damit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ich kann den Vorgang daher nicht gegenüber der Staatanwaltschaft aufgreifen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrag…
An Staatsanwaltschaft Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176]
Datum
18. Dezember 2017 16:15
An
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ vom 06.11.2017 (#25176) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Erst am 05.04.2017 entschied der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ) 2/16) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78212&pos=0&anz=1 über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Aber bereits 1997 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, daß allen Gerichten kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfasst alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997, Az. 6 C 3.96, Zur Begründung heißt es dort: Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort . . .“ Ich bitte noch dieses weitere Mal um die Übersendung der Entscheidung im Volltext. Sollte dies nicht bis Jahresende hier vorliegen, werde ich meine Bitte unter Berufung auf diesen Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, dem Bundesgerichtshof Karlsruhe und dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig stellen. Sollte das IFG als Antrags-Grundlage hier unzureichend sein, erweitere ich meinen Antrag auf die vorgenannten Entscheidungen und Entscheider. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176] Sehr geehrter Herren Grothe, ich komme auf Ihr Schreiben vom…
An Staatsanwaltschaft Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176]
Datum
10. Januar 2018 09:40
An
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herren Grothe, ich komme auf Ihr Schreiben vom 05.01.2018 zurück und füge Ihnen gen den Text noch einmal ein: "Am 14.09.2017 veröffentlichte die Westfalenpost einen Artikel unter dem Titel "78-jähriger Mendener riskiert Haft für Mini-Diebstähle". Das Aktenzeichen ( 120 Js 837/17) wurde in dem Artikel leider nicht genannt. https://www.wp.de/staedte/menden/78-j... Ich bitte höflich um Übersendung einer Kopie des Urteils im Volltext. Nicht erst seit der Bundestagswahl ist die Frage der Gerechtigkeit in Deutschland thematisiert worden. Verschuldungsumfang und Strafmaßfestsetzung bei Geringverdienern und Konzernvorständen sind sicherlich Teil der Gerechtigkeitsschieflage in Deutschland. Dieses Urteil "im Namen des Volkes" muss der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach festgestellt, dass Urteilsveröffentlichungen für die Demokratieentwicklung in Deutschland wichtig sind. Ich bitte um eine kostenfreie Übersendung als pdf-Datei. Angesichts des Kostenaufwandes eines solchen Bagatellfalles ist Kostenfreiheit sicherlich möglich. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, bin ich auch bereit eine Mehrfaches der streitgegenständlichen Schadenssumme für die Übersendung zu bezahlen. Der Direktor des Amtsgerichts Menden hat mich an Sie verwiesen mit dem Hinweis "Bitte wenden Sie sich an die aktenführende Staatsanwaltschaft, die auskunftszuständig ist." Hilfsweise übersende ich Ihnen auch meine Postadresse." Es ist für mich nicht hinnehmbar, wenn sich die Staatsanwaltschaft Arnsberg über die Rechtsprechung des BVerG, des BVerwG und des BGH hinwegsetzen will. Sofern Sie die Auffassung vertreten, dass das IFG hier nicht durchgreift, berufe ich mich ausdrücklich in meinem Anspruch auf die Entscheidungen der vorgenannten Gerichte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176] Sehr geehrte Damen und Herren, Amtsgericht, Staatsanwaltscha…
An Staatsanwaltschaft Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176]
Datum
28. Dezember 2018 22:32
An
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft verweigern bis heute die Herausgabe des Urteils. Das ist offene Verachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Bisher sind Sie mit Ihrer Behörde Teil dieser offenen Rechtsverachtung. Schaffen Sie Abhilfe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Automatische Antwort: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank …
Von
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Betreff
Automatische Antwort: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176]
Datum
28. Dezember 2018 22:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft Arnsberg gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der ?bermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie m?ssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen ?bermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein Westfalen erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen k?nnen. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte anworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Gr??en (Beh?rdenleitung)
<< Anfragesteller:in >>
AW: Automatische Antwort: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176] Sehr geehrte Damen und Herren, meine I…
An Staatsanwaltschaft Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176]
Datum
4. Februar 2019 14:04
An
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ vom 06.11.2017 (#25176) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 424 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: Automatische Antwort: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176] Sehr geehrte Damen und Herren, meine I…
An Staatsanwaltschaft Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: AW: Aktenzeichen: 209.22.3.1.15-4222/17 [#25176]
Datum
11. Februar 2019 15:03
An
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ vom 06.11.2017 (#25176) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 431 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>