Landesbauordnungen und RL (EU) 2015/1535 (Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt)

Sind nach Auffassung der BMWK Landesbauordnungen der Länder nach der RL (EU) 2015/1535 notifizieurngspflicht soweit Sie technische Vorschriften i. S. v. der o. g. RL enthalten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juni 2022
  • Frist
    22. Juli 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sind nach Auffass…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Landesbauordnungen und RL (EU) 2015/1535 (Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt) [#251797]
Datum
20. Juni 2022 12:07
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind nach Auffassung der BMWK Landesbauordnungen der Länder nach der RL (EU) 2015/1535 notifizieurngspflicht soweit Sie technische Vorschriften i. S. v. der o. g. RL enthalten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251797/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, hier die Anfrage nochmal: Sind nach Auffassung des BMWK Landesbauordnungen der Lä…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Landesbauordnungen und RL (EU) 2015/1535 (Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt) [#251797]
Datum
20. Juni 2022 12:54
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hier die Anfrage nochmal: Sind nach Auffassung des BMWK Landesbauordnungen der Länder nach der RL (EU) 2015/1535 notifizieurngspflichtig soweit Sie technische Vorschriften i. S. v. der o. g. RL enthalten? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251797/

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Zuschrift vom 20. Juni 2022 im …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Landesbauordnungen und RL (EU) 2015/1535 (Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt) [#251797]
Datum
27. Juni 2022 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Zuschrift vom 20. Juni 2022 im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sie formulieren Ihr Schreiben als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Hierunter ist gem. § 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung zu verstehen. Ihre Frage ist jedoch nicht auf die Übermittlung bestimmter Aufzeichnungen gerichtet, sondern offen auf eine Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt. Ihr Schreiben kann dementsprechend nur als Bürgeranfrage behandelt werden, die wir nachfolgend gerne beantworten. Grundsätzlich besteht gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 für die EU-Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Europäische Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass zu unterrichten. Auf bestimmte Regelungsbereiche findet die Richtlinie von vornherein keine Anwendung. Die gesetzlich festgelegten Ausnahmen von der Verpflichtung, den Entwurf einer technischen Vorschrift zu notifizieren, werden in Art. 7 der Richtlinie genannt. Ob eine Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie für Landesbauordnungen besteht unterliegt einer einzelfallbezogenen inhaltlichen Prüfung und kann von hier aus nicht abstrakt beurteilt werden. Über die Erfüllung einer etwaigen Notifizierungspflicht entscheidet die fachlich federführende Arbeitseinheit innerhalb der Bundesregierung bzw. der Länder abschließend selbst. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information behilflich zu sein und verbleiben mit freundlichen Grüßen