Informationsfreiheitsgesetz
Teilnahme an den Verhandlungsrunden für Clean IT
Ihr Antrag vom 27. September 2012
Sehr geehrter ,
mit E-Mail vom 27. September 2012 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Auskunft zu der Frage, welche Person oder Personen aus welchem Referat welchen Ministeriums oder welcher Organisationsstruktur der Bundesregierung an den Verhandlungsrunden des Clean IT Projects in Amsterdam (Oktober 2011), Madrid (Januar 2012), Brüssel (März 2012) und Berlin (Juni 2012) teilgenommen haben. Darüber hinaus bitten Sie um Übersendung aller im Ministerium vorliegenden Dokumente zu den einzelnen Sitzungen und Schreiben an und von den Delegationen an das Ministerium.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Teilnehmer an den Verhandlungsrunden des Clean IT Projects:
1) Auftaktveranstaltung in Belgrad, 30. Mai 2011
Referent im Referat ÖS II 1 des Bundesministeriums des Innern, Berlin
2) Workshop 1: Amsterdam, 23./24. Oktober 2011
Referent im Referat ÖS II 1 des Bundesministeriums des Innern, Berlin
Referent in der Abteilung 6 des Bundesamts für Verfassungsschutz, Berlin
3) Workshop 2: Madrid, 18./19. Januar 2012
Referent im Referat ÖS II 1 des Bundesministeriums des Innern, Berlin
Referentin des Referats ST 38 des Bundeskriminalamts, Berlin
4) Workshop 3: Brüssel, 21./22. März 2012
Referent im Referat ÖS II 1 des Bundesministeriums des Innern, Berlin
5) Konferenz in Berlin, 4./5. Juni 2012
Referent im Referat ÖS II 1 des Bundesministeriums des Innern, Berlin
Referentin des Referats ST 38 des Bundeskriminalamts, Berlin
Referent in der Abteilung 6 des Bundesamts für Verfassungsschutz, Berlin
6) Workshop 4: Utrecht, 12./13. September 2012
Referent im Referat ÖS II 1 des Bundesministeriums des Innern, Berlin
Da Sie bei Ihrer Antragstellung angegeben haben, dass es sich um eine einfache Auskunft handeln müsste (nach der IFG-Gebührenverordnung bedeutet dies einen Bearbeitungsaufwand von ca. 30 Minuten) gehe ich davon aus, dass die Nennung der teilnehmenden Personen mit ihrer Dienststelle und Funktion Ihrem Auskunftsersuchen entspricht. Sollte Ihr Auskunftsersuchen jedoch auf die namentliche Nennung der Teilnehmer gerichtet sein, weise ich darauf hin, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter nur möglich ist, soweit die Dritten eingewilligt haben oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Sie müssten dann ihren Antrag gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG begründen. Anschließend sind die Drittbetroffenen gemäß § 5 Absatz 1 IFG i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG mit der entsprechenden Kostenfolge zu beteiligen.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die betroffenen Personen im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig sind und die Nennung der Namen in Auskünften schon aus Schutzgründen und operativen Gründen nicht opportun ist.
Dokumente zu den einzelnen Sitzungen und Schreiben an und von den Delegationen an das Ministerium
Sie finden einen Teil der Sitzungsdokumente im Internet unter der Homepage
www.cleanitproject.eu veröffentlicht. Insofern wird auf § 9 Absatz 3 IFG verwiesen.
Bezüglich der darüber hinausgehenden Dokumente wird der Informationszugang unter Berufung auf § 3 Nr. 3a IFG abgelehnt:
Gemäß § 3 Nr. 3a IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt werden.
Bei den hier vorhandenen Unterlagen handelt es sich teilweise um reine Arbeitspapiere, die von den federführenden Niederlanden als "Confidential / Limited Distribution" gekennzeichnet sind. Hierzu besteht, da hier keine offiziellen oder auch nur konsensfähigen Inhalte wiedergegeben werden, die von den federführenden Niederlanden erwünschte Vereinbarung, dass diese Dokumente nicht offengelegt werden. Eine Offenlegung würde die Beziehungen zu den Niederlanden, anderen teilnehmenden Partnerstaaten sowie den Teilnehmern aus privaten Organisationen erheblich gefährden.
Die Unterlagen - auch soweit sie Tagesordnungen und Listen angemeldeter Teilnehmer umfassen - lassen Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess zu, der noch nicht abgeschlossen ist, und würden ihn negativ beeinträchtigen. So werden etwa Themen und Handlungsvorschläge benannt, die dann nicht im weiteren Fortgang des Projekts weiter verfolgt werden. Diese tauchen auch in Tagesordnungen auf. Dementsprechend wird hinsichtlich der Unterlagen im Teilnehmerkreis besprochen, ob sie veröffentlicht werden können.
Diejenigen Unterlagen, deren Veröffentlichung konsentiert ist, werden ausnahmslos auf der genannten Webseite veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin. Eine einfache E-Mail genügt der Schriftform nicht.